Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben




Unter Schmuggel im Finanzstrafrecht versteht man, wer Waren in das Inland einführt, ohne eine Abgabe zu leisten, die jedoch zu leisten gewesen wäre. Weiters ist es finanzrechtlich strafbar, wenn man Waren aus dem Inland bringt, für die eine Abgabe zu entrichten gewesen wäre. Das Delikt ist dann vollendet, wenn die Ware über den sogenannten grünen Bereich gebracht wird. Dies ist vor allem an Flughäfen gekennzeichnet, wo die Zollgrenze in einen grünen und einen roten Weg getrennt ist. Wenn man trotz Mitführung einer Ware, die abgabeverpflichtet ist, den grünen Weg passiert, hat man einen Schmuggel von Eingangsabgaben bereits begangen. Nicht nur das gesamte Inland ist hier eingenommen, sondern auch sogenannte Freizonen und Freilager. Diese sind Gebiete, die vom üblichen Zollraum getrennt sind. In Österreich gibt es allerdings keine Freizone und auch nur ein Freilager, nämlich am Hafen Wien.

Eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben erfolgt dann, wenn jemand sogenannte zollrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten verletzt und somit eine Nichtbezahlung oder Verkürzung der Abgabe erreicht, obwohl diese viel höher ist. Ein Beispiel dafür ist, wenn jemand in der Schweiz eine Uhr kauft, aber nur für einen Teil davon eine Rechnung ausgestellt bekommt und den Rest schwarz bezahlt. Wenn man dann diese falsche Rechnung beim Zoll vorzeigt wird die Eingangsabgabe zu niedrig angesetzt und es kommt zu einer Abgabenverkürzung.

Die Strafdrohung beim Schmuggel ist eine Geldstrafe, die bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbereiches geahndet wird. Das heißt, auch wenn ein Teil bereits bezahlt wurde, wird die Geldstrafe immer von der ganzen Gebühr, die zu entrichten wäre, berechnet. Neben der Geldstrafe kann es auch vorkommen, dass eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ausgesprochen wird, was allerdings selten vorkommt. Wenn der Schmuggel gewerbsmäßig begangen wird, kann die Strafe höher ausfallen. Hier sieht das Gesetz das Dreifache der Waren und eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Gewerbsmäßigkeit liegt dann vor, wenn es dem Täter darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Außerdem sieht das Gesetz eine Verschärfung der Strafe vor, wenn es sich um eine bandenmäßige Begehung handelt. Hier liegt die Strafdrohung bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, wobei daneben auch eine Geldstrafe von bis zu 1,5 Millionen Euro verhängt werden kann. Dieselbe Strafdrohung ist für die Begehung eines normalen Schmuggels vorgesehen, wenn man diese mit einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Mittel, wie zum Beispiel einem gefährlichen Hund begeht. Wenn jemand im Fußmarsch in das Zollgebiet nach Österreich betretet, abgabepflichtige Waren schmuggelt und dabei eine Waffe trägt, um sich gegebenenfalls zu verteidigen, dann droht ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Außerdem kann das zuständige Finanzamt oder Gericht Vorrichtungen, mit denen das Delikt begangen wird einziehen und als verfallen erklären. Das bedeutet, dass die Sache in das Eigentum des Staates übergeht und wird hauptsächlich dann gemacht, wenn es nützlich erscheint, wie etwa bei präparierten Koffer oder Taschen. Die Strafe kann noch höher bestimmt werden, wenn der Täter bereits früher gleiche oder ähnliche Delikte begangen hat. Wenn jemand bereits drei Mal wegen Schmuggels verurteilt worden ist und dieselbe Tat wieder begeht, kann das Höchstmaß der Strafe um bis zur Hälfte überschritten werden. Dies kommt allerdings nicht zur Anwendung, wenn der Vollzug der letzten Tat mehr als fünf Jahre zurückliegt.

Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben können auch fahrlässig begangen werden, dass heißt wenn man das Vergehen nicht vorsätzlich begeht, also nicht im Wissen, das man eine Straftat begeht. Man wird dann zwar nicht unter den strengen Regeln des Schmuggels bestraft, jedenfalls jedoch nach den Delikten der Verzollungsumgehung oder dem fahrlässigen Schmuggel und Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben. Hierbei wird es mit einer Geldstrafe im Wert der Ware geahndet, wobei eine Freiheitsstrafe oder der Verfall der Waren nicht im Gesetz vorgesehen sind. Unter Umständen können die Zollämter auch von einer Strafe absehen, was jedoch in ihrem Ermessen liegt.

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