Selbstanzeige im Finanzstrafrecht




Um einer Bestrafung zu entgehen, sieht das Finanzstrafrecht vor, sich selbst anzuzeigen. Diese kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen und muss einige Voraussetzungen mit sich bringen, damit es zu keiner Bestrafung kommt. Zuerst hat man die Tat darzulegen und kurz und präzise zu beschreiben, welche Verfehlung oder Verfehlungen begangen wurde. Der Grund dafür ist, dass die Finanzstrafbehörde so konkret nachverfolgen kann, was der Täter begangen hat. Ein Beispiel dafür wäre, dass der Täter angibt, dass er wegen Schwarzumsätze in den Jahren 2006 und 2007 Selbstanzeige erheben möchte. So kann von der Finanzstrafbehörde leicht recherchiert werden und ermöglicht ihnen eine rasche und vor allem richtige Entscheidung zu treffen. Sollten Umstände ausgelassen werden oder nicht beschrieben worden sein, und werden diese von der Finanzstrafbehörde im Zuge ihrer Nachprüfung entdeckt, kann der Einbringer für diese bestraft werden, da er sie nicht erwähnt hat. Auch die Unwissenheit des begangenen Vergehens schützt den Einbringer nicht.

Auch sollte bereits mit der Selbstanzeige der konkrete Betrag mit gereicht werden, die der Täter den Finanzbehörden schuldet. Längstens muss der geschuldete Betrag jedoch binnen eines Monats entrichtet werden. Diese Monatsfrist beginnt bei Abgaben, die man selbst berechnen muss mit der Selbstanzeige zu laufen und in allen anderen Fällen bei Bekanntgabe des geschuldeten Betrages des Selbstanzeigers. Man kann auch die geschuldeten Beträge mit einer vorhandenen Gutschrift verrechnen, auch in diesem Fall wird dies als Selbstanzeige gerechnet und es kommt zur Straflosigkeit. Wenn der Täter nicht die Möglichkeit hat, den geschuldeten Betrag aufzubringen, kann er bei der Finanzstrafbehörde um Zahlungserleichterung ansuchen. Dann kann diese mittels eines Bescheides an den Täter die Frist von einem Monat bis zu zwei Jahre verlängern. Allerdings ist dies die längste Frist und kann danach nicht mehr verlängert werden. Weiters trifft den Täter eine Offenlegungspflicht, denn er hat alle Umstände vor der Finanzstrafbehörde genau zu erklären. Auch hat eine Benennung aller Täter zu erfolgen.

In Österreich ist es umstritten, wann eine Selbstanzeige rechtzeitig und strafbefreiend ist. Wenn der Täter von der Finanzstrafbehörde bei Begehung der Tat ertappt wird und er sofort Selbstanzeige erstattet, ist dies nicht mehr als strafbefreiend anzusehen. Weiters ist eine Selbstanzeige während Ermittlungen der Finanzstrafbehörde bereits zu spät. Diese Ermittlungen umfassen auch Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfungen von Unterlagen, Büchern und Aufzeichnungen des Beschuldigten. Wenn nicht schon zu Beginn dieser Tätigkeiten eine Selbstanzeige erstattet wird, ist dies zu spät und es kann keine mehr erfolgen. Ein Beispiel dafür wäre, wenn ein Beamter der Finanzstrafbehörde sich bei einem Unternehmen zur Prüfung der Unterlagen anmeldet und eine Selbstanzeige bei Eintreffen des Beamten eingebracht wird. Zu diesem Zeitpunkt ist es noch rechtzeitig, prüft der Beamte aber bereits die Unterlagen ist eine Selbstanzeige zu spät und es kann zu einer Strafe kommen.

Außerdem kann keine Selbstanzeige mehr strafbefreiend wirken, wenn die Finanzstrafbehörde bereits die ganze Tat entdeckt hat und der Selbstanzeiger auch davon wusste. Als Entdecker einer finanzstrafrechtlich relevanten Tat kommen nicht nur die Finanzstrafbehörde, das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft in Frage, sondern auch Gebietskörperschaften, wie Bund, Länder und Gemeinden, Gebietskrankenkassen oder das Arbeitsmarktservice. Eine Selbstanzeige kann bei Finanz- und Zollämtern eingebraucht werden. Hier muss jedoch vom Einbringer genau geprüft werden, welcher der beiden zuständig ist. Dagegen ist es nicht wichtig, die Selbstanzeige bei dem örtlich richtig zuständigen Finanz- oder Zollamt einzubringen, da diese dann die Anzeige an die zuständige Behörde weitervermittelt wird. Eine Selbstanzeige kann nicht bei einem Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft eingebracht werden.

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