Die Form der Abgabenhinterziehung




Ein ganz wesentliches und häufig vorkommendes Delikt im Finanzstrafrecht ist die Abgabenhinterziehung. Eine Abgabenhinterziehung liegt dann vor, wenn jemand vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Auch wer, absichtlich, eine Verkürzung von Steuern bewirkt, begeht eine Abgabenhinterziehung. Auch macht man sich strafbar, wenn man wissentlich, eine Umsatzsteuerverkürzung, zum Beispiel durch Vorlegen von falschen Rechnungen oder Belegen bewirkt. Dies kann auch der Fall sein, bei Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Familienlastenausgleichsfonds oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten. Außerdem kann eine Abgabenkürzung getätigt werden, wenn man Sachen, die abgabenbegünstigt sind, zweckwidrig verwendet und diese bei anderer Verwendung nicht anzeigt.

Jeder Abgabepflichtige, das heißt jeder, der Abgaben zu entrichten hat, wie etwa ein Arbeitgeber bei der Lohnsteuer, hat eine sogenannte Anzeigepflicht. Er hat dem zuständigen Finanzamt alle Umstände aufzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe von seinem Vermögen, Ertrag, Umsatz oder Einkommen einer persönlichen Pflicht zur Abgabe begründen oder auch ändern. Ein Beispiel dazu wäre, wenn jemand sich selbstständig macht, dann muss er das dem zuständigen Finanzamt melden. Außerdem hat jeder eine sogenannte Offenlegungspflicht, das heißt, jeder hat vollständig und wahrheitsgemäß bedeutsame Umstände dem zuständigen Finanzamt offen zu legen. Dies kann durch Erklärungen, Anmeldungen, Abrechnungen und sonstigen Erforderlichkeiten erfolgen.

Das Delikt der Abgabenhinterziehung gilt dann als vollendet und begangen, wenn der sogenannte Taterfolg eintritt. Das bedeutet, wenn ein Umstand eintritt, den das Finanzstrafgesetz eigentlich verhindern wollte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Abgabe nicht oder nur teilweise entrichtet wird oder wenn der festzusetzende Betrag, der zu entrichten wäre, aufgrund falscher Angaben zu niedrig festgesetzt wurde oder keine Meldung erstattet wurde. Außerdem gilt eine Abgabenhinterziehung als begangen, wenn eine Abgabe zu Unrecht vom Finanzamt rückerstattet wird oder vergütet wird oder eine außergewöhnliche Belastung abgegolten wird und diese unter Kenntnis aller Umstände nicht bestanden wäre.

Eine Abgabenhinterziehung kann aber auch fahrlässig begangen werden, das heißt wenn jemand nicht absichtlich und wissend handelt, dass er ein Finanzvergehen begeht. Ein Beispiel dafür wäre, wenn ein Geschäftsführer die Erledigung von steuerlichen Angelegenheiten überlässt, ohne dies jemals zu überprüfen. Unterlässt der Sachbearbeiter diese Tätigkeiten, haftet der Geschäftsführer und begeht, ohne es zu wollen, eine Abgabenhinterziehung.

Die Abgabenhinterziehung wird meist mit einer Geldstrafe bestraft. Dabei wird sie normalerweise bis zum Zweifachen des Betrages, der hinterzogen wurde, geahndet. Wenn die Umstände es verlangen oder es als abschreckendes Beispiel zu erfolgen hat, kann auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn es sich um hohe Summen handelt, wie etwa im bekannten Herberstein-Fall. Das Gesetz sieht auch Strafschärfungen vor, wenn die Abgabenhinterziehung regelmäßig, also gewerbsmäßig begangen worden ist. Diese liegt dann vor, wenn sich jemand durch die Abgabenhinterziehung eine fortlaufende Einnahme verschaffen möchte und dies wiederkehrend und sehr oft durchführt.

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