Gerichtlich strafbare Handlungen mit Bezug zum Finanzstrafrecht




Grundsätzlich sieht das Gesetz keine Bestrafung vor, wenn der Täter während der Begehung der Tat nicht zurechnungsfähig war. Im Finanzstrafrecht sieht der Gesetzgeber jedoch den Strafausschließungsgrund des Vollrausches nicht vor. Wenn jemand ein Finanzvergehen im betrunkenen Zustand begeht und die Tat im Vollrausch begeht, kann er nach dem Finanzstrafrecht bestraft werden. Dabei ist es egal, ob man vorsätzlich oder fahrlässig in den Vollrausch gekommen ist, das Gesetz stellt nur darauf ab, das man sich selbst in diese Lage gebracht hat.

Die Unzurechnungsfähigkeit bei dem sogenannten Vollrausch liegt vor, wenn der Täter nicht mehr in der Lage ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und danach zu handeln. Dies wird meist bei 3 ‰ Alkoholgehalt im Blut gegeben sein. Die selbstverschuldete Berauschung wird mit einer Geldstrafe von bis zu Euro 2.000,- bestraft. Sie darf allerdings nicht höher bemessen werden, als der Strafrahmen des jeweiligen Finanzvergehens, dass der Täter im Vollrausch begeht, vorsieht.

Weiters sieht das Finanzstrafgesetz Delikte vor, die zum Schutz des Rechtssystem und der Geheimhaltung dienen. Darunter fallen die Begünstigung, die Verleumdung und die Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht. Dies sind alles Tatbestände, die sowohl im Strafrecht als auch im Finanzstrafrecht geregelt sind. Einer Begünstigung macht sich jemand schuldig, wenn der Täter einen Dritten in irgendeiner Weise versucht, vor der Verfolgung oder Vollstreckung der Tat bei der Finanzstrafbehörde zu schützen und somit zu begünstigen. Dies kann durch Erteilung falscher Auskünfte oder Verheimlichung von Daten sein. Diese Straftat ist von einem Gericht zu ahnden und es droht eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe.

Eine falsche Verdächtigung begeht jemand, wenn er einen anderen einem Finanzstrafverfahren aussetzt indem er falsche Aussagen angibt und weiß, dass diese nicht richtig sind. Ein Beispiel dafür wäre, wenn ein Unternehmer, einen anderen Unternehmer beschuldigt, Steuern zu hinterziehen und diesen Umstand bei der zuständigen Staatsanwaltschaft meldet und diese ein gerichtliches Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten unternimmt. Auch hier besteht die Strafdrohung bei einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe und ist von einem Gericht, und nicht von einer Finanzstrafbehörde zu ahnden.

Eine Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht wird dann begangen, wenn jemand Tatsachen, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen, offenbart oder verwertet, ohne eine Berechtigung dafür zu haben. Hierbei sind zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden: die Verletzung dieser Vorschrift durch einen Beamten oder einem außenstehenden Dritten. Der Beamte muss nicht zur Zeit der Verletzung Beamter sein, dieses Delikt kann auch durch einen ehemaligen Beamten begangen werden, der jedoch durch seine Arbeit zu diesen Informationen gelangt ist. Ein Beamter begeht dieses Delikt auch, wenn er der Öffentlichkeit Dinge preis gibt, die unbekannt sind und die ihm ausschließlich durch seinen Beruf in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren anvertraut wurden oder er es aus Akten, Besprechungen oder Beratungen erfahren hat.

Das Gesetz sieht allerdings Ausnahmen vor, bei dem sich ein Beamter nicht strafbar macht. Dies zum Beispiel dann, wenn die Informationen veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit zu schützen oder wenn der Täter des Deliktes einer Veröffentlichung zustimmt. Bei diesem Tatbestand sieht das Finanzstrafgesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.

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