Was versteht man unter Arbeitskräfteüberlassung?




Diese Form des Arbeitsverhältnisses ist auch unter dem Begriff Leasingarbeitnehmer bekannt. Hierbei geht es darum, dass ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber angestellt ist, aber die Arbeitsleistung für einen anderen Arbeitgeber erbringt. In diesem Verhältnis gibt es drei Beteiligte den Arbeitnehmer, den Überlasser und den Beschäftiger. Vor allem ist darauf zu achten, dass dem verliehenen Arbeitnehmer keine Nachteile durch die Überlassung entstehen, daher gibt es das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz. Wichtig ist vor allem, dass die Arbeitskraft nicht gegen ihren Willen überlassen werden darf. Auch dürfen die gesetzlichen Bedingungen bezüglich Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht untergraben werden.

Es ist nicht immer so ganz einfach zwischen einem Werkvertrag und einer Arbeitskräfteüberlassung zu unterscheiden. Die gesetzlichen Maßstäbe dafür sind etwa, dass die Arbeit nicht vorwiegend mit Material des Überlassers geleistet wird oder das Werk, das hergestellt wird, dem Überlasser nicht zurechenbar ist.

Am Besten verdeutlicht man dies mit Beispielen:

Eine Fa XY beauftragt einen Tischler, um eine Teeküche für die Mitarbeiter einzubauen. Die Arbeitnehmer, die für den Tischler arbeiten sind keine Leiharbeiter, die der FA XY zur Verfügung gestellt werden, sondern erstellen ein Werk, also die Küche, mit Material vom Tischler und die Herstellung des Werks ist dem Tischler zuzurechnen.

Ein Industriebetrieb hat für die Reparatur einer Anlage zu wenig eigenes Personal und leiht von der FA Leasing XY Mitarbeiter. Das Werk, das hergestellt wird, also die Reparatur der Anlage, erfolgt auf Verantwortung des Industriebetriebs und mit Material des Industriebetriebs, daher liegt in diesem Fall eine Arbeitskräfteüberlassung vor.

Ein Arbeitgeber, der Arbeitskräfte einem anderen überlässt, hat auf einige Dinge zu achten. In Betriebe, in denen gestreikt wird, darf kein Arbeitnehmer vermittelt werden. Der Überlasser und der Beschäftiger können keine Bedingungen vereinbaren, die zwingende arbeitsrechtliche Vorschriften umgehen würden. Etwa darf durch einen solchen Vertrag der Mindestlohn nicht unterschritten oder die zulässige Arbeitszeit überschritten werden. Die Vereinbarung zur Arbeitskräfteüberlassung hat unter anderem die Höhe des Entgelts, die Zahlungstermine, die Kündigungsfristen und die voraussichtliche Art der Arbeitsleistung zu enthalten. Über die Vereinbarung ist dem Arbeitnehmer ein Dienstzettel auszustellen. Wird kein Dienstzettel ausgestellt, so drohen Strafen bis Euro 726,-. Die vermutlich schärfste Sanktion gegen gesetzliche Verstöße eines Arbeitskräfteüberlasers ist der Entzug der Gewerbeberechtigung.

Ein Arbeitgeber, der Arbeitskräfte ausleiht, sollte darauf achten, von welchen Betrieben er Personal nimmt, vor allem sollten dies Überlasser ohne Liquiditätsprobleme sein. Der Beschäftiger haftet nämlich als Bürge für den Fall, dass der Überlasser den Lohn an die Arbeitskraft nicht zahlt. Hat der Beschäftiger alle seine Verpflichtungen nach dem Gesetz nachweislich erfüllt, so haftet er nur als Ausfallsbürge. Das bedeutet er haftet erst nach erfolgloser Exekution in das Vermögen des Überlassers. Bei Insolvenz des Überlassers entfällt die Haftung als Bürge, wenn der überlassene Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld hat.

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