Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers




Unter Arbeitnehmer versteht man alle Personen, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind und aufgrund dessen verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft auf Weisung des Arbeitgebers gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Die Hauptpflicht jedes Arbeitnehmers ist es, die vereinbarte Arbeit zu leisten. Neben diesen Hauptpflichten bestehen eine Reihe von Nebenpflichten des Arbeitnehmers, wie etwa unter anderem die Treuepflicht, die Verschwiegenheitspflicht, der Wettbewerbsverbot sowie die wechselseitige Rücksichtnahme und Schutzpflichten. Der Arbeitnehmer hat sich zu bemühen die ihm vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben richtig auszuführen. Der Arbeitnehmer schuldet den Arbeitgeber nur dieses Bemühen und nicht den gewünschten Erfolg. Die Arbeitsleistung hat der Arbeitnehmer selbst persönlich zu leisten, außer es ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, dass er einen anderen für sich arbeiten lassen darf.

Wenn der Arbeitnehmer jedoch seine Arbeitspflicht schuldhaft verletzt bzw. nicht erfüllt, führt dies zu Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. Der Inhalt der Arbeitspflicht, wie etwa welche Dienste der Arbeitnehmer zu leisten hat sowie der Arbeitsort, der Arbeitsablauf oder die Versetzung ergeben sich nur aus dem Arbeitsvertrag. Der Umfang der Arbeitspflicht wird vorrangig auch durch den Arbeitsvertrag bestimmt. Der Umfang der Arbeitspflicht legt die tägliche, wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit fest sowie die Voraussetzungen, unter denen der Arbeitnehmer Mehrarbeit leistet.

Bei der Arbeitszeit ist wiederum zwischen Normalarbeitszeit und verlängerte Arbeitszeit zu unterscheiden. Die Normalarbeitszeit ist die höchstzulässige normale Arbeitszeit inklusive der längeren Normalarbeitszeit für Fälle der Arbeitsbereitschaft. Eine verlängerte Arbeitszeit liegt bei einem erhöhten Arbeitsbedarf oder für Vorarbeiten und Abschlussarbeiten vor. Zu beachten ist, dass die Normalarbeitszeit acht Stunden täglich und vierzig Stunden wöchentlich beträgt. Eine längere Normalarbeitszeit kann mit Ermächtigung des Arbeitnehmers durch Kollektivvertrag bzw. ohne Ermächtigung durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn in der Arbeitszeit bloße Arbeitsbereitschaft im erheblichen Umfang fällt. In diesem Fall darf die Wochenarbeitszeit dann bis auf sechzig Stunden und die Tagesarbeitszeit bis auf zwölf Stunden erhöht werden.

Außerdem kann über die Normalarbeitszeit hinaus eine Arbeitsleistung nur durch Überstunden vereinbart werden. In außergewöhnlichen Fällen und in Notfällen sind Arbeitnehmer verpflichtet Mehrarbeit durch Überstunden zu leisten. Die geleisteten Überstunden sind jedoch zu bezahlen oder als Zeitausgleich zu gebrauchen. Innerhalb der Tagesarbeitszeit ist dem Arbeitnehmer Ruhepausen von mindestens einer halben Stunde zu gewähren, wenn die Tagesarbeitszeit sechs Stunden überschreitet.

Dem Arbeitnehmer trifft auch eine Verschwiegenheitspflicht über alle Geschäftsverhältnisse oder Betriebsverhältnisse des Arbeitgebers, die ihm bekanntgeworden sind. Außerdem besteht ein Schmiergeldverbot, was wiederum bedeutet, dass der Arbeitnehmer von einer anderen Person, mit der er für seinen Arbeitgeber Geschäfte abschließt oder vermittelt ohne Einwilligung des Arbeitgebers keine Provision oder sonstige Belohnung annehmen darf. Wenn der Arbeitnehmer trotzdem eine Belohnung angenommen haben sollte, kann der Arbeitgeber dies von ihm verlangen. Außerdem hat sich der Arbeitnehmer an das Wettbewerbsverbot zu halten, was zur Folge hat, dass er ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder ein selbständiges Unternehmen betreiben darf noch im Geschäftszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte tätigen darf.

Zudem dürfen sich Arbeitnehmer nicht durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgift in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können. Arbeitnehmer sind ebenso verpflichtet jeden Arbeitsunfall sowie alles, was beinahe zu einem Unfall geführt hätte und jede von ihnen festgestellte erste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie alle an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den dafür zuständigen Personen zu melden.

Die Arbeitspflicht und das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers enden durch den Tod des Arbeitnehmers. In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass der Tod des Arbeitgebers jedoch nicht das Arbeitsverhältnis beendet, denn vielmehr müssen die vorhandenen Arbeitnehmer in einem solchen Fall den Erben des verstorbenen Arbeitgebers die Arbeit leisten, da diese auch sämtliche Pflichten des verstorbenen Arbeitgebers übernehmen.

Jährlich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub, der zur Erholung dient, wobei das Entgelt vom Arbeitgeber während dieser von der Arbeitsleistung freigestellten Zeit fortzuzahlen ist. Der Urlaub muss jedoch einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart und festgelegt werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der volle Urlaubsanspruch erst nach sechsmonatiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht. Somit entsteht der Urlaubsanspruch in den ersten sechs Monaten nur anteilig im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit. Jährlich beträgt der Urlaub grundsätzlich dreißig Werktage und nach fünfundzwanzig Dienstjahren beträgt der jährliche Urlaubsanspruch sechsunddreißig Werktage.

Zu beachten ist jedoch, dass der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit hat einen unentgeltlichen Urlaub in Anspruch zu nehmen, was wiederum zur Folge hat, dass er während dieser von der Arbeit freigestellten Zeit kein Entgelt vom Arbeitgeber bekommt. Wenn der Arbeitnehmer während seines Urlaubes länger als drei Tage erkranken sollte, so zählen die Werktage, in denen er arbeitsunfähig ist nicht als Urlaubstage. Sollte der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis jedoch beenden bevor seine Urlaubstage verbraucht wurden, gebührt ihm ab diesem Zeitpunkt nur mehr ein Urlaubsentgelt bzw. eine Urlaubsentschädigung.

Der Arbeitnehmer kann auch vom Arbeitgeber verlangen, dass er ihm ein schriftliches Dienstzeugnis ausstellt. Dieses Zeugnis hat die Dauer der Beschäftigung und die Art der Arbeitsleistung zu enthalten. Das Dienstzeugnis darf jedoch keine Eintragungen oder Anmerkungen enthalten, die dem Arbeitnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschweren würden. Die für die Ausstellung des Dienstzeugnisses entstandenen Kosten hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber zu tragen. Für ein Zwischenzeugnis während eines noch aufrechten Arbeitsverhältnisses hat wiederum der Arbeitnehmer die Kosten des Zeugnisses zu tragen.

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