Beschäftigungsvoraussetzungen für ausländische Arbeitnehmer




Zu unterscheiden ist, ob eine Person sich nur für kurze Zeit in Österreich aufhalten möchte oder länger bleiben möchte. Für einen kurzen Aufenthalt, wie beispielsweise Urlaub oder für eine kurzfristige Arbeit, wird meist ein Visum benötigt. Jedoch dürfen Staatsangehörige einiger Länder sich auch ohne Visum bis zu drei Monate in Österreich aufhalten. Man muss berücksichtigen, dass ein Visum grundsätzlich nicht dazu berechtigt in Österreich zu arbeiten, mit Ausnahme für befristet beschäftigte ausländische Arbeitskräfte, wie etwas Saisonarbeiter. Wenn sich eine ausländische Person länger als sechs Monate in Österreich aufhalten möchte, benötigt sie einen Aufenthaltstitel, wie etwa eine Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung oder einen Aufenthaltstitel für Familienangehörige.

Zu beachten ist auch, dass Aufenthaltstitel nur für einen bestimmten Zweck erteilt werden können, wobei unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung des Zwecks beantragt werden kann. Es ist ebenso erwähnenswert, dass Staatsangehörige der Europäischen Union oder Staatsangehörige der Schweiz keinen Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in Österreich benötigen. Sie müssen sich nur nach drei Monaten bei der Behörde melden und bekommen sodann eine Anmeldebescheinigung, wenn sie nachweisen können, dass sie ihren Unterhalt decken können und über eine Krankenversicherung verfügen.

Unter Beschäftigung von Ausländer in Österreich ist neben einem Arbeitsverhältnis auch ein Ausbildungsverhältnis des ausländischen Staatsangehörigen zu verstehen, wie beispielsweise eine Lehre oder ein freies Dienstverhältnis. Wenn ein ausländischer Staatsbürger über einen Daueraufenthaltstitel der Europäischen Union, über eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung oder über einen Niederlassungsnachweis verfügt, kann er ohne Probleme eine unselbständige Tätigkeit in Österreich aufnehmen. Wenn der ausländische Staatsbürger jedoch keinen der soeben genannten Aufenthaltstitel besitzt, benötigt er für die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit in Österreich eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Man muss jedoch beachten, dass es ebenso Aufenthaltstitel gibt, mit denen ein Ausländer in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben darf.

Für die Ausstellung des Aufenthaltstitels sind gewissen Voraussetzungen zu beachten. Denn der Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels muss in den meisten Fällen vor der Einreise vom Ausland aus persönlich bei der österreichischen Botschaft gestellt werden. Außerdem muss der Ausländer ebenso das Verfahren im Ausland abwarten und darf erst nach der positiven Mitteilung über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Österreich einreisen. Sollte die betreffende Person Staatsbürger eines Landes sein, aus dem man ohne Visum nach Österreich einreisen darf, muss sie den Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels erst in Österreich stellen. Auch ausländische Familienangehörige eines österreichischen Staatsbürgers dürfen den Antrag nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtsmäßigen Aufenthalts in Österreich stellen.

Es muss darauf geachtet werden, dass ein Aufenthaltstitel immer nur dann erteilt werden darf, wenn für den Aufenthalt auch ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen und wenn eine Krankenversicherung vorhanden ist, die alle Risiken abdeckt. Außerdem muss schon bei der Antragstellung nachgewiesen werden, dass man einen Anspruch auf eine entsprechende Unterkunft hat. Der Nachweis hierfür kann etwa durch einen Mietvertrag oder Untermietvertrag erfolgen. Zudem darf bei der betreffenden Person keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen, wie beispielsweise durch Vorstrafen im Ausland oder in Österreich. Möchte die betreffende Person länger als ein Jahr in Österreich bleiben, muss sie aufgrund der Integrationsvereinbarung innerhalb einer bestimmten Zeit einen Sprachkurs bzw. Deutschkurs besuchen.

Wenn der ausländischer Staatsbürger noch nicht in Österreich gearbeitet hat oder wenn er die Voraussetzungen für die Erteilung eines der soeben angeführten Aufenthaltstiteln nicht erfüllt, ist zur Aufnahme der Beschäftigung in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung nötig. Man muss beachten, dass die Beschäftigungsbewilligung nur auf einen bestimmten Arbeitsplatz und auf eine bestimmte Tätigkeit beschränkt ist sowie höchstens auf ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum befristet erteilt wird. Diese Beschäftigungsbewilligung muss vom zukünftigen Arbeitgeber bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice beantragt werden und ihm wird sodann die Entscheidung über den Antrag mitgeteilt. Wird die Bewilligung erteilt, darf der Arbeitgeber den ausländischen Staatsangehörigen anstellen. Es besteht ebenso die Möglichkeit einen Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung einzubringen, wodurch diese sodann automatisch verlängert wird. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, kann nur der Arbeitgeber eine Berufung dagegen einbringen.

Auch die Arbeitserlaubnis muss berücksichtigt werden. Eine Arbeitserlaubnis kann der ausländische Staatsbürger erhalten, wenn er in den letzten vierzehn Monaten in Österreich insgesamt zweiundfünfzig Wochen erlaubterweise beschäftigt war und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Zu beachten ist, dass eine Arbeitserlaubnis zur Aufnahme jeder Beschäftigung in dem jeweiligen Bundesland berechtigt, für welches die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde. Außerdem wird die Arbeitserlaubnis für jenes Bundesland ausgestellt, in dem man zuletzt gearbeitet hat. Die Arbeitserlaubnis kann bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice beantragt werden und wird für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt, wobei auch eine Verlängerung beantragt werden kann. Es ist ebenso erwähnenswert, dass Asylwerber oder Personen mit Aufenthaltsbewilligung, wie beispielsweise Studenten, aufgrund ihres Aufenthaltsrechtes keine Arbeitserlaubnis bekommen können.

In diesem Zusammenhang ist auch der Befreiungsschein zu berücksichtigen, denn der Befreiungsschein berechtigt ohne Einschränkung im gesamten Bundesgebiet zu arbeiten. Um den Befreiungsschein zu erhalten, muss der ausländische Staatsbürger bereits über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Jedoch können Asylwerber oder Personen mit Aufenthaltsbewilligung, wie etwa Studenten, aufgrund ihres Aufenthaltsrechts keinen Befreiungsschein bekommen. Der Befreiungsschein muss bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, also am Wohnort des Antragstellers, beantragt werden und ist für fünf Jahre auszustellen.

Der Befreiungsschein wird dann ausgestellt, wenn die antragstellende Person während der letzten acht Jahren mindestens fünf Jahre in Österreich erlaubt beschäftigt war oder das letzte volle Schuljahr vor Beendigung der Schulpflicht in Österreich absolviert hat und wenn ein Elternteil während der letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre im jeweiligen Bundesgebiet berufstätig war. Wenn die betreffende Person während der Gültigkeitsdauer des Befreiungsscheins, also fünf Jahre, mindestens zweieinhalb Jahre in Österreich beschäftigt war, kann sie ihren Befreiungsschein verlängern. Bei einem rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung gilt der Befreiungsschein sodann automatisch bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber als verlängert.

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