Begünstigte behinderte Arbeitnehmer




Dienstgeber mit mindestens 25 Dienstnehmern sind verpflichtet je 25 Dienstnehmer einen so genannten begünstigten Behinderten einzustellen. Begünstigte Behinderte sind Personen mit einer Beeinträchtigung von mindestens 50 Prozent. Die beeinträchtigten Personen kommen nur in den Genuss der Rechte, wenn sie österreichische Staatsbürger, Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Flüchtlinge, denen Asyl gewährt wurde, sind. Bei der Berechnung der Anzahl der Mitarbeiter sind Lehrlinge nicht mit einzurechnen. Auch Praktikanten, sowie Personen, die für den Dienstgeber von zu Hause aus arbeiten, also Heimarbeiter, zählen nicht dazu.

Kommt ein Dienstgeber der Pflicht eine Behinderte Person einzustellen nicht nach, so hat er eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Die Ausgleichstaxe wird vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorgeschrieben. Die Höhe der Taxe beträgt Euro 196,22; der Betrag wird jährlich angepasst. Umgekehrt, wenn ein Dienstgeber einen begünstigten Behinderten einstellt, erhält er aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds eine Prämie für jede dieser Personen. Die Höhe der Prämie errechnet sich genauso, wie die Höhe der Taxe.

Bezüglich des Entgelts darf die behinderte Person aufgrund der Behinderung nicht diskriminiert werden. Nicht nur bezüglich des Lohnes, sondern auch in Bezug auf die generellen Arbeitsbedingungen dürfen Behinderte nicht schlechter behandelt werden, so etwa beim Einstellungsverfahren oder bezüglich sozialrechtlicher Vorschriften. Bei den Verfahren wegen Diskriminierungen von Behinderten ist vor der gerichtlichen Klage ein Schlichtungsverfahren beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, also beim Bundessozialamt, durchzuführen. Wird bei der Schlichtungsstelle keine gültige Einigung erzielt, so kann das Gericht angerufen werden.

Sind in einem Betrieb dauernd mehr als fünf Behinderte Personen eingestellt, so ist eine Behindertenvertrauensperson zu bestellen. Die Bestellung erfolgt mittels Wahl durch die Behinderten, es sind auch Stellvertreter zu benennen. Ab fünfzehn begünstigten Behinderten sind für jede Behindertenvertrauensperson zwei Stellvertreter zu bestellen.

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