Eingangs muss erwähnt werden, dass Gegenstand der Umsatzsteuer der Austausch von Waren oder Dienstleistungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern ist. Es muss beachtet werden, dass als Steuerschuldner die Verbraucher in Betracht kommen. Diese sollen nämlich die Steuer tragen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Steuer jedoch vom Unternehmer an das Finanzamt abzuliefern ist.
In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass die Umsatzsteuer eine typische indirekte Steuer ist. Außerdem wird nach dem Prinzip der Mehrwertsteuer besteuert. Weiters ist Gegenstand der Steuer nur der Mehrwert aus den Veräußerungsakten. Bei Verkäufen zwischen zwei Unternehmern muss die Steuer zwar abgeliefert werden, es kann aber ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dadurch ist für einen Unternehmer die Umsatzsteuer nur ein durchlaufender Posten. Er leistet eine Vorauszahlung und erhält diese vom Finanzamt zurück.
Verkauft ein Unternehmer eine Ware zu einem niedrigeren Preis, als er sie eingekauft hat, so hat er keine Steuer abzuliefern. Er hat nämlich aus der Veräußerung keinen Mehrwert. Daher hat er keine Vorauszahlung zu leisten. Erreicht eine Ware einen Endverbraucher, so bleibt die Umsatzsteuer an ihm hängen. Es muss beachtet werden, dass Konsumenten keinen Vorsteuerabzug geltend machen können.