Gegenstand der Umsatzsteuer




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Lieferung von Waren, sonstige Leistungen, der Eigenverbrauch, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb besteuert werden. Die Lieferung von Waren betrifft Kaufverträge. Der Verkäufer schuldet die Übergabe. Für die Umsatzsteuer ist auf jeden Fall von Bedeutung, dass der Unternehmer die Leistung im Rahmen seines Unternehmens erbringt. Eine Veräußerung, die ein Unternehmer in seinem Privatbereich tätigt, unterliegt nicht dem Steuergegenstand der Umsatzsteuer. Generell sind Geschäfte zwischen Privaten nicht umsatzsteuerpflichtig.

Sonstige Leistungen sind vor allem Dienstleistungen. Erforderlich ist hierbei ebenso, wie bei der Lieferung von Waren, dass die Erbringung der Leistung im Rahmen des Unternehmens erfolgt. Die meisten Dienstleistungen werden aber ohnehin aufgrund von gewerberechtlichen Bewilligungen erbracht und können von Konsumenten gar nicht legal erbracht werden. Sonstige Leistungen sind beispielsweise etwa Reparaturarbeiten oder das Haareschneiden.

Veräußert ein Unternehmer die erhaltenen oder erzeugten Waren nicht weiter, sondern verbraucht sie selbst, liegt ein Eigenverbrauch vor. Auch der Eigenverbrauch unterliegt der Steuerpflicht. Bezüglich der Einfuhr von Waren ist zwischen dem Raum der Europäischen Union und anderen Staaten zu unterscheiden. Geschäftliche Vorgänge mit Bezug zur Schweiz sind anders zu behandeln, als jene mit Bezug zu Deutschland oder Italien. Bezüglich des Binnenmarktes der Europäischen Union gibt es zahlreiche Ausnahmen und Besonderheiten.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel