Die Umsatzsteuer oder kurz USt ist gängiger bekannt unter dem zwar historisch älteren Begriff Mehrwertsteuer oder kurz MwSt, welcher sich jedoch häufiger beispielsweise auf von Verkäufern ausgestellten Rechnungen findet, und besteuert somit den Austausch von Leistungen. Das wohl bekannteste Beispiel zur vorerst oberflächlichen Veranschaulichung hierfür ist es, Ware gegen Geld zu tauschen. In Österreich sind alle Unternehmer umsatzsteuerpflichtig. Ausnahmen bilden jedoch diejenigen Unternehmer, deren Jahresumsatz nicht höher als Euro 30.000,- ist, also die sogenannten Kleinunternehmen; aber auch Banken und Versicherungen, Ärzte, verschiedene Kultureinrichtungen sowie Sportvereine gelten oft als nicht umsatzsteuerpflichtig. Gemeinnützige Vereine allerdings gelten nur solange als steuerpflichtig, als dass sie Gewinne erzielen.
Die Umsatzsteuer gilt allerdings nicht nur für inländischen Austausch diverser Leistungen, sondern selbstverständlich auch für Leistungen beziehungsweise Waren aus dem Ausland. Denn auch für alle Einfuhren aus dem Ausland, für die im Inland Steuerpflicht gelten würde, gelten die jeweiligen Steuersätze der inländischen Umsatzsteuer. Diese Steuererhebung wird allerdings nicht Umsatzsteuer, sondern Einfuhrumsatzsteuer oder kurz EUSt genannt.
Das österreichische Steuerrecht kennt grundsätzlich zwei Steuersätze, und zwar jene in Höhe von 10 Prozent oder 20 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 10 Prozent wird mitunter bei Lebensmitteln, Büchern, Wohnungsvermietungen, wobei hierunter auch das Hotelgewerbe zu zählen ist, bei Zeitungen, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Produkten, bei innerstaatlichen Personentransporten, Kulturveranstaltungen, wie Theater, künstlerischen Tätigkeiten und anderen Kulturveranstaltungen angewandt, bis auf wenige Ausnahmen unterliegt der Rest dem Normalsteuersatz in Höhe von 20 Prozent. Um vorab und nur kurz einschiebend eine dieser Ausnahmen zu nennen, sei hier beispielsweise der Grundstückserwerb genannt, für den an und für sich keine Umsatzsteuer vorgesehen ist, er unterliegt also einer Art der Steuerbefreiung. Allerdings greift im Falle des Grundstückerwerbs ersatzweise die sogenannte Grunderwerbssteuer in Höhe von grundsätzlich 3,5 Prozent oder 2,0 Prozent bei nahen Angehörigen im Kontrast zur Gegenleistung, also zumeist dem Kaufpreis.
Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich vom leistungserbringenden Unternehmer geschuldet und auch eingehoben. Meistens ist die Mehrwertsteuer bereits in den ausgeschriebenen Preisen und Dienstleistungen enthalten. Der Unternehmer hat auf Verlangen eine Rechnung mit Steuersatz und Steuerbetrag auszustellen, da die jeweilige Rechnung dringend notwendig für eine etwaige spätere Steuerrückerstattung und deren Beweisbarkeit sein kann. Im Grunde wird in Österreich immer eine Rechnung ausgestellt, auch ohne Urgenz, also Verlangen seitens des Käufers. Die auszustellenden Rechnungen müssen Datum, Betrag des Kaufpreises, Steuerbetrag und dessen Prozentsatz sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Unternehmers beziehungsweise jeweiligen Verkäufers aufzeigen.
Wie zuvor erläutert ist grundsätzlich immer der leistungserbringende Unternehmer auch der Steuerschuldner. Er hat bei allen in Österreich steuerbaren Umsätzen die Umsatzsteuer bei sich einzubehalten und diese im Wege der Veranlagung an die zuständige Finanzbehörde weiterzuleiten. Dies geschieht verkörpert durch eine sogenannte Umsatzsteuererklärung. Sofern ein Unternehmer in Österreich steuerbare Umsätze erzielt, muss bei der zuständigen Finanzbehörde ein Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer, kurz auch UID, gestellt werden.
Eine Ausnahme hinsichtlich der Person des Steuerschuldners, die ja grundsätzlich der Unternehmer verkörpert, bilden die Sonderbestimmungen für Leistungen diverser ausländischer Unternehmer, deren Beruf mit einem dauernden und schnellen Ortswechsel verbunden ist. Beispielsweise können ausländischer Künstler, Artisten und Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen, wie die eines Zirkus zur besseren Veranschaulichung aufgelistet werden. Voraussetzung dafür allerdings ist, dass der jeweilige ausländische Unternehmer keinen innerstaatlichen Wohnsitz oder allgemeinen Sitz hat oder gar der Staat Österreich sein gewöhnlicher Aufenthaltsort ist, oder dass dieser ausländische Unternehmer in Österreich gar seine Betriebsstätte hat. In diesem Fall trifft die Steuerschuld konträr zur allgemeinen Regelung den Leistungsempfänger, den Käufer. Dieser ist dann gesetzlich anstelle des jeweiligen Unternehmers oder Verkäufers aus dem Ausland zur Einbehaltung und Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet.
Der Unternehmer ist im Allgemeinen verpflichtet, seine steuerpflichtigen Umsätze für einen Monat spätestens am 15. Tag des auf diesen Kalendermonat zweitfolgenden Monats im Rahmen einer Umsatzsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt aufzuzeigen. Im Rahmen dieser Umsatzsteuererklärung wird die vom Leitungserbringer einbehaltene Umsatzsteuer ebenso berücksichtigt wie auch die als Leistungsempfänger in Österreich bezahlte Umsatzsteuer, also die sogenannte Vorsteuer. Die Differenz dieser Beträge, also der Divergenz zwischen der einbehaltenen Umsatzsteuer und der eben genannten Vorsteuer, ergibt die zu zahlende zu erhaltende Steuerschuld oder im Falle einer höherbetraglichen Vorsteuer gegebenenfalls eine Steuergutschrift. Ausgenommen von dieser verpflichtenden Voranmeldung sind Unternehmer, deren steuerbare Umsätze im betreffenden Kalenderjahr Euro 7.500,- nicht übersteigen, sofern sie nicht von der Finanzbehörde zur Abgabe einer solchen aufgefordert werden. Jedenfalls muss aber jeder Unternehmer, der in Österreich steuerbare Umsätze erzielt, eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben. Das gilt ebenfalls auch bei einer etwaigen unechten bzw. echten Steuerbefreiung.
Auch ausländische Unternehmen, die in Österreich weder ihren Sitz noch ihre Betriebsstätte haben und hierzulande auch keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, können mittels besonderem Verfahren eine Rückerstattung der Vorsteuer erwirken. Der zu erstattende Betrag darf allerdings nicht niedriger sein als Euro 36,-. Für die Rückerstattung müssen alle Originalrechnungen einschließlich Rückerstattungsantrag beim Finanzamt eingereicht werden. Der Antrag muss bis spätestens 30. Juni des auf die Rückerstattungsperiode folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Dringende Voraussetzung für die steuerliche Rückerstattung ist eine behördliche Bestätigung des Heimatstaates über die Eintragung als Unternehmer sowie die Existenz einer Steuernummer. Anträge auf Rückerstattung können bis zu vier Mal im Jahr beantragt werden. Dabei darf sich ein Antrag allerdings nur auf die Ausgaben von maximal einem Kalenderjahr beziehen. Bei unterjährigem Rückerstattungsantrag muss der zu erstattende Betrag mindestens Euro 360,- betragen.
Die Korrektheit der Rechnungen ist ausschlaggebend für eine mögliche Rückerstattung der bezahlten Umsatzsteuer. Sie müssen wie bereits eingangs erwähnt Datum, Betrag, Steuerbetrag samt deren Prozentsatz sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsausstellers beinhalten. Ausgenommen von einer steuerlichen Rückerstattung sind hierzulande unter anderem Ausgaben beziehungsweise Einkünfte in Zusammenhang mit Personenkraftwagen. Bei Lastkraftfahrzeugen gilt diese Sonderregelung wiederum nicht mehr.
Infolge der weitgehenden Harmonisierung der Rechtsvorschriften zur Umsatzsteuer in der Europäischen Union entsprechen die Regelungen im Wesentlichen jenen Regelungen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Eines der wichtigen Ziele der Europäischen Kommission ist daher auch, diese Harmonisierung sowie auch Vereinheitlichung der Steuersätze für indirekte Steuern in den Staaten der Europäischen Union beizubehalten beziehungsweise weiterhin zu verbessern.