Allgemeines zur Umsatzsteuer




Eingangs muss erwähnt werden, dass die Umsatzsteuer in Österreich eine Bundessteuer ist. Es ist wichtig zu wissen, dass die Umsatzsteuer den Konsum in Österreich grundsätzlich mit zwanzig Prozent oder mit zehn Prozent auf das Entgelt besteuert. Hierbei handelt es sich bei der zehnprozentigen Besteuerung, um einen ermäßigten Steuersatz. Dieser ermäßigte Steuersatz wird unter anderem bei Büchern, Wohnungsvermietungen, Müllabfuhr, Lebensmitteln, Personentransport, Zeitungen, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Produkten sowie bei Kulturveranstaltungen angewendet.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen das Entgelt ist. Unter Entgelt ist alles zu verstehen, was der Kunde aufzuwenden hat, dazu auch freiwillige Zahlungen, um die vom Unternehmer bzw. Verkäufer getätigte Leistung oder erbrachte sonstige Leistung zu erhalten. Dazu zählen auch weiterverrechnete Nebenkosten bzw. Aufwendungen, wie beispielsweise etwa Verpackungskosten, Beförderungskosten und Portokosten, Bedienungszuschlag sowie Steuer, die im Namen des Unternehmers getätigt werden. Daraus kann somit entnommen werden, dass die Umsatzsteuer von dem vereinbarten Kaufpreis bzw. vom Honorar abhängt.

Außerdem muss beachtet werden, dass sich der Preis aus dem Leistungsentgelt plus der Umsatzsteuer zusammensetzt. Daher haben die Unternehmer die Umsatzsteuer aus dem Leistungspreis, der an sie bezahlt wurde, herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen. Durch diesen Ausschluss wird sodann der Konsument vom Vorsteuerabzug belastet, wobei der Unternehmer wiederum durch die umsatzsteuerbedingte Verteuerung seiner Produkte sowie seiner Leistungen und den damit verbundenen Nachfragerückgang entsprechend der Preiselastizität der Nachfrage indirekt belastet wird. Es ist erwähnenswert, dass der Konsument somit Steuerträger der Umsatzsteuer ist und der Unternehmer wiederum Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist.

Aus dem Gesagten kann somit entnommen werden, dass die Umsatzsteuer den Austausch von Leistungen besteuert. Zudem sind in Österreich alle Unternehmer, die einen höheren Jahresumsatz als Euro 30.000,- haben, umsatzsteuerpflichtig und daher auch vorsteuerabzugsberechtigt. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass Unternehmer, deren Jahresumsätze im Kalenderjahr Euro 30.000,- nicht übersteigen aufgrund der Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreit sind, außer natürlich, wenn der Kleinunternehmer sich zur Umsatzsteuerpflicht entscheidet. Falls der Unternehmer von der Umsatzsteuer befreit ist, kann dieser auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Somit unterliegen auf jeden Fall die Leistungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt durch sein Unternehmen ausführt bzw. der Eigenverbrauch sowie die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland ins Inland oder der innergemeinschaftliche Erwerb der Umsatzsteuer.

Daher muss beachtet werden, dass grundsätzlich alle Unternehmer verpflichtet sind, eine Umsatzsteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr abzugeben; außer natürlich Kleinunternehmer deren Umsatz nicht über Euro 30.000,- liegt und wenn diese Kleinunternehmer auch keine Erklärung vom Finanzamt zugesendet bekommen haben. Es ist ebenso erwähnenswert, dass die Umsatzsteuererklärung bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung der Umsatzsteuererklärung über Finanzonline bis 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden muss.

In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass es auch Unternehmen gibt, die weder umsatzsteuerpflichtig noch vorsteuerabzugsberechtigt sind, wie beispielsweise etwa Banken und Versicherungen, Ärzte oder einige Kultureinrichtungen. Diese Unternehmen sind nämlich unecht steuerbereit. Zudem muss somit berücksichtigt werden, dass zwischen eine echte Steuerbefreiung und eine unechte Steuerbefreiung unterschieden werden muss. Bei der unechten Steuerbefreiung darf der Unternehmer bzw. der Verkäufer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Von der unechten Steuerbefreiung betroffen sind unter anderem beispielsweise etwa Kontoführungsprovisionen, Briefe, Pakete, Kreditzinsen, Umsätze mit Briefmarken sowie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt bzw. Zahnarzt oder Psychotherapeut.

Unter echte Steuerbefreiung wiederum ist zu verstehen, dass der Unternehmer bzw. Verkäufer die von ihm bezahlte Umsatzsteuer, die also einer Vorsteuer entspricht, vom Finanzamt zurückfordern kann. Daher bleibt bei der echten Steuerbefreiung das Recht auf Vorsteuerabzug unberührt. Echt steuerbefreit sind unter anderem etwa Ausfuhrlieferungen bzw. grenzüberschreitende Beförderung in Drittstaaten, Bearbeitung und Verarbeitung an Gegenständen, Umsätze von Seeschifffahrt sowie die Luftfahrt und auch Goldlieferungen an Zentralbanken. Es muss ebenso berücksichtigt werden, dass gemeinnützige Vereine, außer Sportvereine, zwar auch der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, aber dass die Steuerpflicht und das Recht auf Vorsteuerabzug erlischt, wenn jedoch längere Zeit keine Gewinne erzielt werden.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass zwischen einer Sollbesteuerung und einer Istbesteuerung unterscheiden wird. Die Sollbesteuerung ist die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten und stellt der Regelfall der Besteuerung dar. Hierbei bilden die in einem Monat erbrachten Leistungen die Grundlage, wobei die Steuerschuld jedoch mit Ablauf des Monats entsteht, in dem die Lieferung oder die sonstige Leistung ausgeführt wurde. Zudem ist die Umsatzsteuer am fünfzehnten des zweitfolgenden Monats nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraumes fällig. Der Voranmeldungszeitraum kann ein Monat oder ein Vierteljahr sein. Die Istbesteuerung wiederum ist die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, wobei hier die Steuerschuld mit Ablauf des Monats der Bezahlung entsteht, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung.

Außerdem ist die Istbesteuerung vorgesehen für nicht buchführungspflichtige Landwirte und Forstwirte und Gewerbetreibende sowie für Freiberufler, für Unternehmer der Energieerzeugung und Abfallbeseitigung sowie auch für alle übrigen Unternehmer wie beispielsweise etwa Vermieter, deren Gesamtumsatz in einem der beiden vorangegangenen Jahre nicht mehr als Euro 110.000,- beträgt. Es muss jedoch beachtet werden, dass anstelle der Istbesteuerung auch die Sollbesteuerung auf Antrag gewählt werden kann.

Zudem muss die Umsatzsteuervoranmeldung beachtet werden, da es sich bei der Umsatzsteuer um eine selbst zu berechnende Abgabe handelt. Im Regelfall wird die Umsatzsteuer in der monatlich zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldung der Vorsteuerbeträge gegenübergestellt. Sollte dabei die Umsatzsteuer überwiegen, ergibt sich eine Zahllast bzw. eine Vorauszahlung, wobei sich aber andererseits eine Gutschrift bzw. ein Überschuss ergibt, wenn die Vorsteuerbeträge überwiegen.

In diesem Zusammenhang ist es ebenso erwähnenswert, dass sich die Zahllast bzw. die Gutschrift somit dadurch berechnen lässt, indem man von der Umsatzsteuer die Vorsteuer abzieht. Wenn die Umsatzsteuer überwiegen sollte, ist die Zahllast bzw. die Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Kalendermonats bis spätestens am fünfzehnten des zweitfolgenden Kalendermonats, und bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum bis zum 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar an das Finanzamt, zu überweisen. Ein Vorsteuerüberschuss wiederum ist dem Finanzamt zu melden und wird sodann dem Abgabenkonto gutgeschrieben.

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