Was ist der Unterschied zwischen Schuldnerverzug und Gläubigerverzug?




Beim Verzug ist zwischen Schuldnerverzug und Gläubigerverzug zu unterscheiden. Schuldnerverzug wird auch als Leistungsverzug bezeichnet und liegt vor, wenn der Schuldner den Vertrag nicht zur vereinbarten Zeit, nicht am vereinbarten Ort oder nicht auf die vereinbarte Weise erfüllt. Somit gerät der Schuldner immer dann im Verzug, wenn er die Leistung nicht zum Fälligkeitstag erbringt oder ein nicht vertragsgemäßes Anbot erbringt. Wenn z.B. am 01. November zu leisten ist, so ist der Schuldner mit 02. November in Verzug. Beim Schuldnerverzug unterscheidet man zwischen objektiven Verzug und subjektiven Verzug. Ein objektiver Verzug liegt vor, wenn der Verzug nicht vom Schuldner verschuldet ist. Bei einem vom Schuldner nicht verschuldeten Verzug, also beim objektiven Verzug, hat der Gläubiger ein Wahlrecht.

Das Wahlrecht des Gläubigers besteht darin, dass er entweder weiterhin seinen Vertragsanspruch geltend machen kann oder vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurücktreten kann. Somit ist der Rücktritt vom Vertrag nur dann wirksam, wenn er unter Setzung einer angemessenen Nachfrist erfolgt, wie z.B. ich trete vom Vertrag zurück, wenn Sie nicht innerhalb von vierzehn Tagen Ihre fällige Leistung erbringen. Durch die Nachfristsetzung soll der Schuldner nochmals eine Chance zur Leistung der Sache gegeben werden, bevor der Gläubiger vom Vertrag zurücktritt. Sollte der Gläubiger jedoch zuvor Erfüllung, also Leistung der Sache, begeht haben, obwohl der Schuldner in Verzug ist, kann er trotzdem vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner mit der Erfüllung wieder in Verzug gerät.

Zu beachten ist jedoch, dass beim Kaufvertrag der Rücktritt wegen Zahlungsverzugs des Käufers ausgeschlossen ist, wenn der Verkäufer dem Käufer die Ware übergeben hat und den Kaufpreis gestundet hat. Sollte der Schuldner mit einer Geldschuld im Verzug sein, hat er die gesetzlichen und vereinbarten Verzugszinsen zu zahlen. Sobald die Leistung gehörig angeboten wird bzw. gestundet wird oder wenn die Fälligkeit hinausgeschoben wird, endet der Verzug. Ein subjektiver Verzug liegt vor, wenn der Verzug vom Schuldner verschuldet ist. Wenn der Schuldner den Verzug verschuldet hat, ist er gegenüber dem Gläubiger schadenersatzpflichtig. Sollte der Gläubiger beim subjektiven Verzug weiterhin auf Erfüllung der Leistung bestehen, kann er vom Schuldner den Verspätungsschaden begehren. Unter Verspätungsschaden ist zu verstehen, dass der Gläubiger alle Nachteile verlangen kann, die ihm durch die Verspätung der Leistung entstanden sind. Sollte der Gläubiger jedoch beim subjektiven Verzug von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung vom Schuldner verlangen.

Auch der Teilverzug ist beim Schuldnerverzug zu berücksichtigen. Ein Teilverzug liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung nur unvollständig anbietet. Bei einem Teilverzug hat der Gläubiger das Recht die vollständige Erfüllung der Leistung zu verlangen. Der Gläubiger kann jedoch bei einem Teilverzug auch vom Vertrag zurücktreten, nachdem er eine Nachfrist für die Vertragserfüllung gesetzt hat. Wenn die Leistung teilbar ist und wenn ihr ein Teil der Gegenleistung zugeordnet werden kann, hat der Gläubiger ein Teilrücktrittsrecht. Sollte jedoch die Leistung unteilbar sein, hat der Gläubiger nur ein Gesamtrücktrittsrecht, da in diesem Fall nicht einmal ein Teil der Leistung erbracht werden kann.

Beim Fixgeschäft wiederum zerfällt der Vertrag, wenn der Schuldner in Verzug gerät, ohne dass der Gläubiger eine Nachfrist setzen muss oder den Rücktritt erklären muss. Ein Fixgeschäft liegt z.B. vor, wenn ein Weihnachtsbaum für den 24. Dezember bestellt wurde oder wenn ein Auftrag gegeben wurde einen bestimmten Hochzeitszug zu filmen. Wenn der Schuldner den Verzug beim Fixgeschäft verschuldet hat, muss er dem Gläubiger das Erfüllungsinteresse leisten. Der Gläubiger hat aber auch die Möglichkeit, trotz Terminversäumung weiterhin auf Erfüllung zu bestehen, wobei er dies unverzüglich dem Schuldner mitzuteilen hat; in diesem Fall wird sodann das Fixgeschäft zum einfachen Zeitgeschäft. Wenn der Gläubiger es jedoch unterlässt, dem Schuldner mitzuteilen, dass er auf Erfüllung bestehen möchte, trotz Terminversäumung, kann er später nicht mehr auf Leistungserfüllung bestehen. Zu beachten ist, dass nach einem Rücktritt die empfangenen Leistungen sowohl vom Schuldner als auch vom Gläubiger wechselseitig zurückzustellen sind. Wenn die empfangene Leistung nicht mehr zurückgestellt werden kann, so muss der Empfänger eine angemessene Vergütung leisten, die dem erlangten Nutzen entspricht.

Neben den Schuldnerverzug gibt es auch einen Gläubigerverzug. Der Gläubigerverzug wird auch als Annahmeverzug bezeichnet und liegt vor, wen der Gläubiger die vom Schuldner zur vereinbarten Zeit, am vereinbarten Ort und auf die vereinbarte Weise angebotene Leistung nicht annimmt. Dabei ist zu beachten, dass der Schuldner den Gläubiger nicht zur Annahme der bereitgestellten und vereinbarten Leistung zwingen kann. Der Schuldner hat jedoch ein Recht darauf, dass der Gläubiger die Leistung annimmt, wenn er an ihr ein Interesse hat, das über jenes am Erhalt der Gegenleistung hinausgeht. Der Gläubigerverzug zieht einige Folgen nach sich, denn wenn der Gläubiger gezögert hat, die Sache anzunehmen und die Sache jedoch während des Gläubigerverzuges durch Zufall untergeht, wird der Schuldner zwar von seiner Leistungspflicht frei, aber er kann die Gegenleistung fordern.

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