Begründung der Schuldverhältnisse




Zu beachten ist, dass sich Schuldverhältnisse auf ein Gesetz, auf ein Rechtsgeschäft oder auf eine erlittene Beschädigung gründen. Zu den Rechtsgeschäften gehören Verträge, aber auch die Auslobung und das Vermächtnis. Beim Vertragsabschluss ist zu beachten, dass das Prinzip der Vertragsfreiheit gilt. Unter Vertragsfreiheit versteht man die Abschlussfreiheit, die Formfreiheit, die Gestaltungsfreiheit oder Inhaltsfreiheit und die Endigungsfreiheit. Abschlussfreiheit bedeutet, dass die Parteien entscheiden können, ob und mit wem sie überhaupt einen Vertrag abschließen wollen.

Unter Formfreiheit ist zu verstehen, dass der Vertragsabschluss bzw. Geschäftsabschluss an keine besondere Form gebunden ist. Gestaltungsfreiheit wird auch als Inhaltsfreiheit bezeichnet und bedeutet, dass die Parteien nicht an die Vertragstypen gebunden sind, die im Gesetz geregelt sind, wie z.B. Garantievertrag, Krediteröffnungsvertrag oder Kreditauftrag. Darunter ist somit zu verstehen, dass kein Typenzwang besteht. Im Gesetz geregelte Vertragstypen wären z.B. unter anderem der Kauf, Tausch, die Miete. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit gemischte Verträge abzuschließen. Gemischte Verträge sind Verträge, die sich aus verschiedenen gesetzlich geregelten Vertragstypen zusammensetzen, wie z.B. die gemischte Schenkung, die aus Kauf und Schenkung besteht oder der Leasingvertrag, der aus Miete und Kauf besteht.

Endigungsfreiheit bedeutet, dass die Vertragspartner das bestehende Schuldverhältnis, also den Vertrag, jederzeit einvernehmlich aufheben können. Zu beachten ist jedoch, dass die Vertragsfreiheit nicht ohne weiteres unendlich gilt, denn die Vertragsfreiheit kann beschränkt werden zum Schutz der öffentlichen Ordnung. Insbesondere im Mietrecht und im Arbeitsrecht sowie unter anderem in Gebieten, die für den täglichen Bedarf oder für die Existenz sehr wichtig sind, kann sie Vertragsfreiheit beschränkt werden. Unter Auslobung versteht man eine Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder für einen Erfolg, die nicht an bestimmte Personen gerichtet ist und die durch öffentliche Bekanntmachung verbindlich wird. Das bedeutet also, dass eine Person mit der Leistungserbringung einen Belohnungsanspruch erwirbt. Eine Form der Auslobung wäre z.B. das Preisausschreiben. Beim Preisausschreiben erwartet der Auslobende mehrere Leistungen, sodass zwischen den Bewerbern eine Bewertung und Auswahl nötig ist. Schuldverhältnisse, die auf Grund des Gesetzes entstehen sind z.B. Schuldverhältnisse aus ungerechtfertigter Bereicherung, aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus erlittener Beschädigung.

Zu beachten sind jedoch auch Nebenabreden zur Bestärkung oder zur Abschwächung rechtsgeschäftlicher Pflichten. Darunter fallen z.B. das Angeld, das Reugeld, die Vertragsstrafe oder die Verwirkungsabrede. Das, was ein Vertragspartner dem anderen beim Vertragsabschluss als Zeichen des Vertragsabschlusses und zur Sicherstellung der Erfüllung gibt, wird als Angeld bezeichnet. Das Angeld setzt jedoch ein gültiges Geschäft voraus, da sie ein Zeichen des Geschäftsabschlusses sein soll. Wenn jedoch der Vertrag ungültig sein sollte, ist das erhaltene Angeld zurückzuerstatten, weil sodann kein Grund für seine Leistung bestanden hat. Erfüllt der Angeldgeber jedoch nicht sein Teil der Leistung, darf der Angeldempfänger das Angeld behalten. Hat aber der Angeldempfänger sein Teil des Geschäftes nicht erfüllt, muss er den Angeldgeber den doppelten Angeldbetrag zurückerstatten.

Unter Reugeld wiederum versteht man eine Vergütung, die ein Vertragspartner dem anderen Vertragspartner für die Ausübung eines Rücktrittsrechts verspricht, die ihm vorbehalten ist. Der Unterschied zwischen Angeld und Reugeld besteht darin, dass das Reugeld nicht gegeben wird, sondern nur für den Fall des Rücktritts versprochen wird. Dadurch kann sich somit der Teil der das Reugeld verspricht, durch die Zahlung des Reugeldes von seiner Erfüllungspflicht befreien. Das Reugeld setzt genauso wie das Angeld das Zustandekommen des Vertrages voraus. Sollte jedoch die Vertragserfüllung durch das Verschulden des Reugeldversprechers unterbleiben, so muss er auch ohne Rücktritt das Reugeld bezahlen. Die Vertragsstrafe wird auch Konventionalstrafe genannt und ist die Vereinbarung einen Schadenersatz zu leisten für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gebührt die Konventionalstrafe statt des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung, Verzug oder Schlechterfüllung.

Unter Verwirkungsabrede wiederum versteht man die Vereinbarung, dass der Schuldner bei nicht gehöriger Vertragserfüllung Rechte aus dem Vertrag verliert. Der Terminverlust, der bei Kreditgeschäften vereinbart wird, stellt auch eine Verwirkungsabrede dar. Unter Terminverlust ist zu verstehen, dass der Schuldner die gesamte Kreditbegünstigung verliert, wenn er mit einer Teilleistung in Verzug kommt, sodass alle noch ausständigen Teilleistungen sofort fällig werden.

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