Die Leistung als vertraglicher Schuldinhalt




Beim Schuldinhalt sind sowohl die Art der Leistung als auch die Leistungszeit und der Leistungsort zu berücksichtigen. Es gibt verschiedene Leistungsarten, wie unter anderem z.B. ein Tun oder ein Unterlassen, eine teilbare oder eine unteilbare Leistung, die Bestimmtheit der Leistung, die Gattungsschuld oder die Stückschuld, die Wahlschuld sowie die Geldschuld. Die Leistung ist also das Verhalten, das vom Schuldner auf Grund des Schuldverhältnisses zu setzen ist, welches der Befriedigung eines Interesses des Gläubigers dient. Eine Leistung kann sowohl teilbar als auch unteilbar sein. Eine Leistung ist teilbar, wenn zwischen der ganzen Sache und Teilen der Sache nur ein quantitativer Unterschied besteht. Teilbar sind meistens vertretbare Sachen, wie z.B. Geld, Kohle oder Heizöl. Unteilbar wäre z.B. eine Maschine, ein Kostüm. Wenn die Vertragspartner nur an der Gesamtleistung ein Interesse haben, ist die Leistung unteilbar; wenn sie auch nur an einzelnen Teilen interessiert sind, ist die Leistung teilbar. Außerdem muss die Leistung bestimmt oder bestimmbar sein. Bestimmt wird die Leistung üblicherweise durch die Parteien selbst, aber sie haben auch die Möglichkeit eine andere Person die Bestimmung der Leistung zu überlassen.

Zu unterscheiden ist auch zwischen Gattungsschuld und Stückschuld. Die Stückschuld wird auch als Speziesschuld bezeichnet, wobei die Parteien den Leistungsgegenstand durch individuelle Merkmale festlegen. Eine Speziesschuld wäre z.B. der Hund Carlo. Die Gattungsschuld kann auch als Genussschuld bezeichnet werden, wobei die Vertragsparteien den Leistungsgegenstand durch generelle Merkmale bestimmen. Eine Genussschuld wäre unter anderem z.B. sechstausend Liter Heizöl Extraleicht oder zwanzig Packungen Kopierpapier. Die Wahlschuld wird auch Alternativobligation genannt und kann auf die eine oder auf die andere Art erfüllt werden. Das bedeutet, dass bei der Wahlschuld zwischen mehreren Leistungen gewählt werden kann, wobei der Schuldner die Wahlmöglichkeit hat, wenn nichts anderes vereinbart wurde; aber es kann auch der Gläubiger oder eine andere Person wahlberechtigt sein. Bei der Wahlschuld richtet sich somit die Verbindlichkeit auf die eine oder auf die andere Leistung, von denen jedoch nur eine zu erbringen ist. Wenn der Schuldner jedoch irrtümlich beide Leistungen erbracht hat, kann er eine von ihnen zurückfordern. Sollte der Schuldner mit der Wahl der zu leistenden Sache in Verzug geraten, kann ihn der Gläubiger darauf klagen, dass er schuldig ist, die eine oder die andere Leistung zu erbringen.

Auch die Leistungszeit, die auch Erfüllungszeit genannt wird, ist zu beachten. Leistungszeit ist der Zeitpunkt, in dem der Schuldner die Leistung zu erbringen hat und der Gläubiger sie annehmen soll. Die Leistungszeit kann auf jeden Fall von den Parteien vereinbart werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Vertragsparteien die Leistungszeit nachträglich nicht einseitig ändern können, sonder nur einvernehmlich. Wenn der Schuldner nicht rechtzeitig zahlen sollte, gerät er in Schuldnerverzug bzw. in Leistungsverzug. Sollte jedoch der Gläubiger die Leistung, die ihm ordnungsgemäß zur richtigen Zeit angeboten wurde, nicht annehmen, so kommt er in Gläubigerverzug bzw. in Annahmeverzug. Wenn der Schuldner jedoch nachträglich ersucht die Leistungszeit hinauszuschieben, stellt dies eine Stundung dar. Erwähnenswert ist auch, dass im Falle einer Stundung die Leistung bis zum neuen Termin weder verlangt noch erbracht werden kann.

Der Erfüllungsort, der auch als Leistungsort bezeichnet wird, ist der Ort, an dem die Leistung erbracht und angenommen werden soll. Der Erfüllungsort kann entweder vereinbart werden oder ergibt sich aus dem Zweck des Geschäftes, wie z.B. beim Ladenkauf im Laden. Wenn sich der Erfüllungsort jedoch weder aus einer ausdrücklichen Vereinbarung noch aus dem Zweck der Leistung ergibt, ist jener Ort als Erfüllungsort zu betrachten, an dem der Schuldner zur Zeit der Verbindlichkeitsentstehung seinen Wohnsitz hatte. Im Zweifel muss eine Holschuld angenommen werden. Das bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung annehmen muss, wobei der Schuldner die Leistung nur abholbereit zu machen hat. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit eine Bringschuld zu vereinbaren. Bei einer Bringschuld muss der Schuldner die Leistung am Wohnsitz des Gläubigers erfüllen. Es kann auch ein Ort vereinbart werden, der weder Wohnort des Schuldners noch Wohnort des Gläubigers ist. Dabei handelt es sich um eine Schickschuld. Bei der Schickschuld ist zwar der Wohnsitz des Schuldners Erfüllungsort, aber der Schuldner muss die Leistung an den Gläubiger schicken. Durch die Absendung der Leistung geht auch die Gefahr auf den Gläubiger über.

Auch die Leistung Zug-um-Zug ist zu berücksichtigen. Darunter versteht man, dass die Vertragspartner ihre Leistungen, also Leitung und Gegenleistung, wechselseitig zur gleichen Zeit zu erbringen haben. Das bedeutet, dass solange ein Vertragspartner seine eigene Leistung noch nicht erbracht hat, der andere Vertragspartner seine eigene Leistung zurückhalten kann. Sollte jedoch die angebotene Leistung qualitativ oder quantitativ dem Vertrag nicht entsprechen, kann der Gläubiger diese Leistung zurückweisen und die eigene Leistung zurückbehalten. Dabei macht der Gläubiger die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages geltend.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel