Leistungsstörungen bei Schuldverhältnisse




Auch Leistungsstörungen sind bei Schuldverhältnissen zu berücksichtigen. Mit Leistungsstörungen sind Störungen bei der Erfüllung, also bei der Abwicklung oder Durchführung, des Schuldverhältnisses gemeint. Somit ist unter Leistungsstörung entweder das Unmöglichwerden der Leistung, der Verzug der Leistung, eine mangelhafte Leistung und die positive Vertragsverletzung zu verstehen. Das Unmöglichwerden einer Leistung ist dann gegeben, wenn ihr ein dauerndes Hindernis entgegensteht. Zu unterschieden ist hier zwischen einer ursprünglichen Unmöglichkeit und einer nachträglichen Unmöglichkeit. Die ursprüngliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn eine Leistung schon bei Vertragsabschluss unmöglich ist. Bei der nachträglichen Unmöglichkeit wird die Leistung erst nach Vertragsabschluss unmöglich. Wenn bei einer Leistung jedoch nur ein nachträglich vorübergehendes Hindernis vorliegt, stellt dies lediglich ein Verzug dar. Von der Unmöglichkeit der Leistung kann nur ausgegangen werden, solange der Schuldner die Leistung nicht erfüllt hat. Die Leistung wird vor allem dann unmöglich, wenn die geschuldete Sache untergeht und es keine vergleichbare wie die geschuldete Sache mehr gibt, wie z.B. der Untergang einer geschuldeten Spezies.

Wenn jedoch nur eine Sache untergeht, die vom Schuldner erfüllt werden sollte, aber noch vergleichbare Sachen vorhanden sind, liegt keine Unmöglichkeit der Leistung vor, weil der Schuldner sich diese Sache beschaffen kann und dem Gläubiger leisten kann. Unmöglichkeit kann jedoch auch dann vorliegen, wenn der geschuldete Erfolg ohne Zutun des Schuldners eingetreten ist, wie z.B. durch einen Zufall bzw. durch das Verhalten einer anderen Person oder durch das Verhalten des Gläubigers selbst. Damit ist gemeint, dass die Leistung auch bei Zweckerreichung unmöglich werden kann. Beispielsweise dazu wäre zu nennen, dass z.B. ein zu reparierender Motorschaden vorliegt, der von selbst behoben wurde bzw. wenn dieser Defekt von einer anderen Person oder vom Eigentümer selbst behoben wurde.

Es gibt verschiedene Arten des Unmöglichwerden einer Leistung, wie z.B. das Unmöglichwerden der Leistung, das vom Schuldner zu vertreten ist bzw. das Unmöglichwerden der Leistung, das vom Gläubiger zu vertreten ist oder das zufällige Unmöglichwerden bzw. die nachträgliche Teilunmöglichkeit.

Das Unmöglichwerden einer Leistung, das vom Schuldner zu vertreten ist, liegt z.B. dann vor, wenn die bereits verkaufte Katze „Leonie“ vor der Übergabe vom Verkäufer nicht ordentlich beaufsichtigt wird, sie wegläuft und sodann von einem Auto überrollt und getötet wird. In solchen Fällen haftet der Schuldner, da er das Unmöglichwerden der Leistung verschuldet hat. Wenn das Unmöglichwerden der Leistung vom Schuldner zu vertreten ist, steht dem Gläubiger ein Wahlrecht zu. Das Wahlrecht des Gläubigers besteht darin, dass er entweder seine Leistung erbringen kann und vom Schuldner den Wert der untergegangenen Leistung verlangen kann oder er kann vom Vertrag zurücktreten und das Erfüllungsinteresse verlangen. Das Erfüllungsinteresse ist der Wert der untergegangenen Leistung, den der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann.

Wenn der Gläubiger sich dafür entscheidet, seine Leistung zu erbringen und vom Schuldner den Wert der untergegangenen Leistung zu verlangen, findet zwischen Gläubiger und Schuldner doch noch ein Austausch statt, bei dem die untergegangene Sache durch ihren Wert ersetzt wird; das wird als Austauschanspruch bezeichnet. Sollte der Gläubiger jedoch vom Vertrag zurücktreten und das Erfüllungsinteresse verlangen, muss bei der Interessensberechnung vom Wert, den die ausgebliebene Leistung für den Gläubiger hat, der Wert der unterbliebenen eigenen Leistung abgezogen werden; Daher steht dem Gläubiger somit ein Differenzanspruch zu. Beispiel: die um Euro 600,- gekaufte Katze „Leonie“ hätte für den Käufer einen Wert von Euro 700,- gehabt. Der Käufer kann somit entweder die eigene Leistung in Höhe von Euro 600,- erbringen, am Vertrag festhalten und das Erfüllungsinteresse in Höhe von Euro 700,- fordern; oder der Gläubiger tritt vom Vertrag zurück und verlangt den Differenzanspruch in Höhe von Euro 100,-.

Ein zufälliges Unmöglichwerden einer Leistung ist z.B. dann gegeben, wenn die bereits verkaufte Katze, die jedoch noch nicht übergeben wurde von einem Autolenker überrollt und dadurch getötet wird. Durch den zufälligen Untergang der Leistung fällt auch die Verpflichtung des Schuldners weg, da der zufällige Untergang der Sache zum Zerfall des Vertrages führt. Jedoch sind sodann bereits erbrachte Leistungen zurück zu ersetzen oder zu vergüten.

Zu beachten ist auch das Unmöglichwerden, das vom Gläubiger zu vertreten ist. Dabei geht es entweder um Annahmeverzug oder wenn der Gläubiger selbst den vereinbarten Erfolg herbeiführt bzw. wenn der Gläubiger die Leistungserfüllung unmöglich macht. Sollte somit die Sache während des Annahmeverzuges zufällig untergehen, hat der Gläubiger das Entgelt zu leisten, weil er die Preisgefahr trägt, während der Schuldner wiederum frei wird. Wenn der Gläubiger den vereinbarten Erfolg selbst herbeiführt, hat er ebenso das Unmöglichwerden der Leistung zu vertreten, da er dadurch die Leistungserfüllung durch den Schuldner unmöglich macht. Wenn der Gläubiger durch sein Verhalten gegenüber dem Leistungsgegenstand die Erfüllung unmöglich macht, hat der Gläubiger ebenso das Unmöglichwerden der Leistung zu vertreten. Der Gläubiger wird jedoch trotz Untergang der Sache das vereinbarte Entgelt zu zahlen haben; wenn z.B. der Käufer mit seinem Auto die Katze Leonie abholen will, sie jedoch überrollt, sodass sie stirbt. Sollte aber die Unmöglichkeit der Leistung sowohl vom Schuldner als auch vom Gläubiger zu vertreten sein, ist der daraus entstehende Schaden zu teilen.

Auch die nachträgliche Teilunmöglichkeit muss berücksichtigt werden. Durch die nachträgliche Teilunmöglichkeit kann nur eine geringere Menge von der teilbaren Leistung erbracht werden oder eine Sache wegen Beschädigung nur mangelhaft geliefert werden. Sollte der Gläubiger an dem Leistungsteil, der noch möglich ist, Interesse haben, bleibt der Erfüllungsanspruch aufrecht; das heißt der Gläubiger kann sodann seine eigene Leistung erbringen und vom Schuldner den Wert der untergegangenen Sache verlangen. Sollte der Gläubiger jedoch an der Restleistung kein Interesse haben, entfällt die Erfüllung und die Teilunmöglichkeit wird als Gesamtunmöglichkeit behandelt.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel