Die Arten der Gewährleistung




Unter Gewährleistung ist zu verstehen, dass der Schuldner bei entgeltlichen Verträgen für Mängel zu haften hat, welche die Leistung bei ihrer Erbringung aufweist. Gewährleistung gibt es nur bei entgeltlichen Geschäften, aber nicht bei Schenkungen. Zu beachten ist immer, dass der Gewährleistungsmangel bei der Ablieferung der Sache vorliegen muss. Aus diesem Grund ist es ohne Bedeutung, ob der Sachmangel schon ursprünglich bei Vertragsabschluss vorhanden war oder erst nachträglich zwischen Vertragsabschluss und Leistung eingetreten ist. Damit ist gemeint, dass der Gläubiger nicht verpflichtet ist eine gekaufte Sache, die mangelhaft ist, anzunehmen. Der Gläubiger hat nämlich das Recht die gekaufte mangelhafte Sache zurückzuweisen, wobei es nicht auf die Schwere des Mangels ankommt. Sollte der Gläubiger jedoch die mangelhafte Sache angenommen haben, weil er z.B. nicht gleich gesehen hat, dass sie mangelhaft ist oder weil er die Sache dringend gebraucht hat, wurde ebenso mangelhaft geleistet. In solchen Fällen kann der Gläubiger Gewährleistung verlangen.

Zu unterscheiden sind auch Fälle der Anderslieferung. Bei der Anderslieferung liefert der Schuldner nicht nur mangelhaft, sondern auch etwas ganz anderes als das, was er schuldet, z.B. wenn der Schuldner Weißwein anstatt Rotwein leistet. Hier liegt Schuldnerverzug vor, wobei der Schuldner so betrachtet wird als hätte er gar nicht geleistet. Hierbei können jedoch keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Sollte aber der Schuldner z.B. Rotwein unterdurchschnittlicher Qualität liefern, statt wie vereinbart Rotwein mittlerer Qualität, liegt eine Schlechterfüllung vor und der Gläubiger kann Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Zu beachten sind die Arten der Mängel, und zwar der Sachmangel und der Rechtsmangel. Ein Sachmangel kommt an Sachen vor, z.B. ist ein Auto mangelhaft, wenn der Motor nicht ordnungsgemäß funktioniert; auch Katzer gelten bei einem Neuwagen als Mangel, nicht aber bei einem Gebrauchtwagen. Der Verkäufer hat immer dafür zu haften, dass die angebotene Sache seiner Beschreibung entspricht. Ein Rechtsmangel wiederum liegt dann vor, wenn der Verkäufer der Sache dem Erwerber nicht die rechtliche Position verschafft, die er ihm laut Vertrag verschaffen muss. Es Rechtsmangel ist auf jeden Fall dann gegeben, wenn eine Person z.B. eine Sache, die ihm nicht gehört als die seinige verkauft und der Käufer deswegen nicht Eigentümer wird. Es gibt verschiedene Gewährleistungsbehelfe, wie Recht auf Verbesserung, Recht auf Austausch, Preisminderung und Wandlung. Zu beachten ist, dass Verbesserung und Austausch einen Vorrang vor den Rechten auf Preisminderung und Wandlung haben.

Das bedeutet, dass bei mangelhaften Sachen immer zuerst Verbesserung oder Austausch der Sache versucht werden soll, erst wenn dies nicht möglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre bzw. wenn der Übergeber dem Verlangen des Übernehmers nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, kann das Recht auf Preisminderung oder das Recht auf Wandlung in Anspruch genommen werden. Wenn ein Mangel behebbar ist, hat der Erwerber der Sache ein Verbesserungsrecht oder ein Recht auf Austausch der Sache. Für die Verbesserung oder für den Austausch kann der Übergeber, also der Verkäufer, kein zusätzliches Entgelt verlangen, denn dies ist unentgeltlich vorzunehmen. Der Käufer hat ein Wahlrecht und kann zwischen Verbesserung und Austausch der Ware wählen. Preisminderung und Wandlung wiederum müssen gerichtlich durch Klage oder durch Einrede ausgeübt werden, wenn sich die Vertragspartner nicht einigen können.

Zu beachten ist, dass das Recht auf Wandlung jedoch nur dann besteht, wenn es sich um einen groben Mangel handelt, der nicht behebbar ist. Die Wandlung führt dazu, dass der Vertrag aufgehoben wird. Die Preisminderung führt wiederum nicht zur Vertragsaufhebung, sondern zur Kaufpreisherabsetzung und somit zur Vertragsänderung. Die Preisminderung ergibt sich aus der Preisdifferenz zwischen den vereinbarten Preis und den geminderten Preis. Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt zwei Jahre, und für unbewegliche Sachen drei Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt für Sachmängel mit der vollständigen Ablieferung der Sache zu laufen, wobei es auf den Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Mangels nicht ankommt. Bei Rechtmängeln beginnt die zweijährige oder dreijährige Gewährleistungsfrist nicht schon mit Ablieferung der Sache zu laufen, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Übernehmer den Mangel bekannt wird. Die Gewährleistungsansprüche sind dann ausgeschlossen, wenn die Mängel einer Sache sofort bemerkbar sind oder wenn die auf der Sache haftenden Lasten aus den öffentlichen Büchern, wie aus dem Grundbuch, ersichtlich sind.

Gewährleistungsansprüche sind auch dann ausgeschlossen, wenn der Mangel zwar nicht gleich auffällt, aber dem Erwerber bei Vertragsabschluss bekannt ist. Wenn der Mangel offenkundig ist, haftet jedoch der Verkäufer, wenn er die fehlende Eigenschaft ausdrücklich zusichert oder absichtlich verschwiegen hat. Beispiel: Frau Bauer verkauft eine antike Vase an Frau Schuster und verdeckt bei der Besichtigung absichtlich den auffälligen Sprung der Vase mit der Hand.

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