Wann liegt Dissens vor?




Um einen Vertrag gültig abschließen zu können, müssen die Vertragsparteien eine übereinstimmende Willenserklärung abgeben und gleichzeitig mit der Willenserklärung zum Ausdruck bringen, dass sie den Vertrag abschließen wollen sowie mit dem Vertragsinhalt einverstanden sind. Wenn diese Willenserklärung vorliegt, besteht Konsens zwischen den Vertragsparteien und der Vertrag kommt zustande. Dissens wiederum liegt dann vor, wenn sich die Vertragsparteien über Punkte in ihrer Vereinbarung nicht geeinigt haben und daher keine übereinstimmende Willenserklärung abgeben wollen, wobei ihre Willenserklärungen auch nicht durch Auslegung in Einklang gebracht werden können. Daher kann auch kein Vertrag zustandekommen, wenn Dissens vorliegt.

Beim Dissens ist zwischen offenem Dissens und verstecktem Dissens zu unterscheiden. Ein offener Dissens liegt vor, wenn die Vertragsparteien wissen, dass sie noch keine Willensübereinstimmung, also keinen Konsens, erzielt haben. Beim offenen Dissens ist zu beachten, dass nur das zum Vertragsinhalt wird, was die Vertragsparteien wirklich wollten und nicht das falsch Bezeichnete. Ein offener Dissens liegt beispielsweise dann vor, wenn der Käufer etwa Euro 3.000,- bietet und der Verkäufer aber Euro 3.600,- haben möchte. Beim versteckten Dissens wiederum sind die Vertragsparteien bzw. wenigstens einer der beiden Vertragspartner überzeugt, dass Einigung erzielt worden ist, obwohl jedoch in Wirklichkeit kein Konsens vorliegt. In solchen Fällen muss immer berücksichtigt werden, dass ein Vertrag nicht zustandekommen kann.

Wenn die Vertragspartner ihre Erklärungen nicht gleich verstanden haben, darf nicht angenommen werden, dass gleich Dissens vorliegt. Denn in solch einen Fall muss zuvor die Erklärungen der Parteien auf Übereinstimmung und Nicht-Übereinstimmung untersucht werden. Wenn sich nach der Untersuchung ergibt, dass die Erklärung der Vertragsparteien die gleiche Bedeutung hat, muss angenommen werden, dass eine übereinstimmende Willenserklärung der Vertragsparteien für den Vertragsabschluss vorliegt, auch wenn die Parteien etwas anderes gemeint haben. Falls beide Partner somit dasselbe gewollt haben, obwohl sie ihre Erklärung vielleicht unvollkommen oder mehrdeutig ausgedrückt haben, gilt der Grundsatz, dass eine falsche Bezeichnung nicht schadet. Daraus ist somit zu entnehmen, dass wenn beide Vertragspartner dasselbe gewollt haben, obwohl ihre Erklärung unvollkommen oder mehrdeutig ausgedrückt wurde, sodann ohne Rücksicht auf ihre Erklärung das Gewollte als Vertragsinhalt gilt.

Wenn zwischen den Vertragspartnern keine Willenseinigung erzielt werden kann, muss danach unterschieden werden, ob dieser Dissens auf eine Unvollständigkeit des Vertrages in Hauptpunkten oder auf eine Unvollständigkeit des Vertrages in Nebenpunkten beruht. Sollte der Dissens aufgrund der Unvollständigkeit eines Hauptpunktes im Vertrag vorliegen, kann kein Vertrag zustandekommen. Unvollständigkeit eines Hauptpunktes im Vertrag wäre beispielsweise, wenn beim Kaufvertrag nicht feststeht welche Ware geliefert werden soll. Wenn aber Dissens wegen der Unvollständigkeit eines Nebenpunktes im Vertrag vorliegt, kann wiederum der Vertrag zustandekommen.

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