Merkmale einer unrechtmäßigen Bereicherung




Eine Leistung ist jedenfalls dann ungerechtfertigt und unrechtmäßig, wenn sie geleistet wurde, obwohl kein rechtfertigendes bzw. kein gültiges Schuldverhältnis besteht. In diesem Fall kann der Benachteiligte die erbrachte Leistung zurückfordern, da der Bereicherte daraus unrechtmäßig einen Vorteil ohne Befugnis gezogen hat. Wenn sich z.B. ein Dienstnehmer in seiner Tätigkeit ohne Wissen und Willen des Dienstgebers von anderen Personen unberechtigte Vorteile egal welcher Art zuwenden lässt, hat der Dienstgeber das Recht den Dienstnehmer zu entlassen. Für eine Entlassung reicht die Vorteilsannahme aus, wobei eine Schädigung des Dienstgebers nicht erforderlich ist. Als Vorteile komme Provisionen, verbilligter Warenkauf, Sachzuwendungen, sonstige Vergütungen wie z.B. der Abschluss eines besonders günstigen privaten Geschäftes in Betracht. Auch wenn der Dienstgeber kein ausdrückliches Verbot bezüglich Geschenkannahme erlassen hat, ist die Geschenkannahme unberechtigt. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie z.B. im Gastgewerbe, denn in dieser Branche stellt die übliche Annahme von Trinkgeld keine unberechtigte Bereicherung dar; außer wenn der Dienstgeber ein ausdrückliches Verbot ausgesprochen hat.

Bei verschuldeter Entlassung des Dienstnehmers kann der Dienstgeber von diesem Schadenersatz verlangen. Wenn durch das Verhalten des Dienstnehmers ein Schaden entstanden ist, jedoch die exakte Ermittlung der Höhe des Ersatzanspruches nicht möglich, hat das Gericht den Betrag festzusetzen. Wenn eine Sache zur Bereicherung einer anderen Person verwendet wurde, ohne dass der Eigentümer der Sache dies zugestimmt hat, kann der Eigentümer die Sache zurückverlangen bzw. wenn dies nicht mehr möglich ist, den Wert verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung hatte. Macht jemand für eine andere Person einen Aufwand, den dieser selbst hätte machen müssen, hat derjenige das Recht dafür Ersatz zu fordern. Das bedeutet also, dass derjenige der sich zu Lasten der anderen Person bereichert hat, verpflichtet ist den entstandenen Schaden bzw. den Aufwand, den er sich erspart hat, zu ersetzen.

Erwähnenswert ist, dass es zur Rückgängigmachung einer nicht gerechtfertigten Leistung Rückforderungsklagen gibt. Diese Klage kann der Entreicherte gegen den Bereicherten machen. Der Umfang des Ersatzes richtet sich danach, ob der Bereicherte geglaubt hat, dass er zu der getätigten Handlung berechtigt war oder ob er wusste, dass er dazu nicht berechtigt war. Der gutgläubiger Bereicherte hat eine bessere Stellung.

Bei Verbrauch der Sache muss er deren Verkehrswert ersetzen. Falls er die Sache verkauft hat, muss der Bereicherte den tatsächlich dafür erlangten Wert herausgeben. Derjenige, der eine Sache genutzt oder veräußert hat, obwohl er wusste, dass er dazu nicht berechtigt ist, hat eine schlechtere Stellung. Hat dieser die Sache zu seinem Vorteil verwendet, so wird der Wert der Sache nach dem höchsten am Markt erzielbaren Preis bemessen, den er dann zu ersetzen hat (z.B. Ziegel einer anderen Person zum Hausbau verwendet). Hat dieser die Sache veräußert, muss er den Erlös herausgeben.

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