Irrtum bei Vertragsabschluss - Willensmangel




Willensmängel unterlaufen in der Regel im Vorfeld von Vertragsschlüssen. Man meint A und sagt B oder hat als Käufer vom Leistungsgegenstand andere Vorstellungen als der Verkäufer. Vielleicht deshalb, weil der Verhandlungspartner sich nicht klar genug ausgedrückt hat oder dies gar nicht wollte. Das Problem bei Willensmängeln liegt häufig darin, dass beim Abschluss von Rechtsgeschäften, Verträgen oder überhaupt bei der Abgabe von Willenserklärungen Vorstellung, Wille und Erklärung nicht oder doch nicht vollständig übereinstimmen.

Irrtum bedeutet falsche Vorstellung oder Unkenntnis der Wirklichkeit. Der wesentliche Irrtum ermöglicht die Anfechtung und Beseitigung des Gesamtvertrags. Ein Irrtum ist wesentlich, wenn der Vertrag ohne ihn gar nicht geschlossen worden wäre und zwar überhaupt nicht geschlossen worden wäre. Unwesentlich ist ein Irrtum dann, wenn der Vertrag zwar geschlossen, aber bei richtiger Kenntnis der Umstände doch nicht auf solche Art errichtet worden wäre, vielmehr mit anderem Inhalt (zum Beispiel mit anderer Menge, insbesondere anderem Preis, anderen Konditionen). Dementsprechend variieren die Rechtsfolgen. Beim unwesentlichen Irrtum kommt es bloß zu einer Vertragskorrektur.

Für die Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums genügt es aber nicht, dass der Irrtum wesentlich war. Es muss zusätzlich einer der folgenden drei Fälle alternativ dazukommen. Diese sind:

• der Irrtum wurde durch den anderen veranlasst oder;
• musste diesem aus den Umständen offenbar auffallen oder;
• der Irrtum wurde noch rechtzeitig aufgeklärt.

Veranlasst ein Dritter den Irrtum eines der Vertragspartner berechtigt das grundsätzlich nicht zur Irrtumsanfechtung. Der Vertrag bleibt vielmehr gültig.

Man unterscheidet im Bereich des Irrtums ferner zwischen Erklärungs-, Geschäfts- und Motivirrtum. Während der Erklärungs- und der Geschäftsirrtum, praktisch vor allem im zentralen Bereich der entgeltlichen Geschäfte, anfechtbar sind, trifft das auf den Motivirrtum nicht zu. Von Bedeutung ist daher die Grenzziehung zwischen Erklärungs- und Geschäftsirrtum auf der einen und dem Motivirrtum auf der anderen Seite. Erklärungsirrtum liegt zum Beispiel vor, wenn sich der/die Erklärende verspricht oder verschreibt; jedenfalls etwas anderes erklärt, als eigentlich gewollt ist. Geschäftsirrtum liegt vor, wenn über den Gegenstand, also über das abzuschließende Geschäft oder auch über den Geschäftspartner geirrt wird. Jemand nimmt etwa Schenkung oder Leihe statt Darlehen an oder Verlobung statt Ehe.

Beim Motivirrtum handelt es sich um einen Irrtum im Beweggrund, eben im Motiv eines Vertragsschließenden (zum Beispiel warum jemand eine bestimmte Sache kauft oder verkauft). Kauft jemand Blumen in der Meinung, X habe heute Geburtstag und ist das falsch, kann er die Blumen nicht wieder zurückgeben, denn ein Motivirrtum ist grundsätzlich unbeachtlich. Das heißt wegen eines Motivirrtums können Verkehrsgeschäfte, also entgeltliche Verträge, nicht angefochten werden. Will man ein bloßes Motiv aber zum Geschäftsinhalt machen und damit den Irrtum anfechtbar machen, muss das Motiv ausdrücklich zur Bedingung erhoben werden.

Wirksame Anfechtung erfolgt durch gerichtliche Klage. Die Beweislast für das Vorliegen eines Willensmangels trifft grundsätzlich den Irrenden oder Getäuschten. Ist die gerichtliche Anfechtung erfolgreich, führt dies zur Aufhebung des Vertrags.

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