Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen (AGB)




Verträge wurden früher einzeln ausgehandelt. Heute dominiert das Massengeschäft. Typische Branchen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, sind daher beispielsweise: Versicherungen, kommunale Versorgungsbetriebe (Strom, Wasser, Gas, Verkehr), Banken, Vermögensberatungen, Speditionen, der Auto-, Elektrogeräte- und Möbelhandel, Versandhäuser, Realitätenvermittler, Wäschereien, Putzereien, Reisebüros, Theater, Kinos und so weiter. Aber auch Post, Bahn und Schilifte.

Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen als Mittel einer rechtlich-wirtschaftlichen Rationalisierung: Wenn im Geschäftsleben immer wieder inhaltlich weitgehend idente Verträge geschlossen werden, ist es naheliegend, den Vertragsinhalt zu standardisieren und damit Zeit zu sparen. Denn Zeit ist für den Unternehmer Geld. Allgemeine Geschäftsbedingungen, als vorformulierte und typisierte Vertragsinhalte, stellen demnach einen Akt unternehmensrechtlicher Rationalisierung dar. AGB stellen eine Hilfe beim Vertragsschluss dar, denn:

• der Geschäftsabschluss wird durch sie vereinfacht,
• sie ersparen Zeit und Geld, und
• erlauben es, berechtigte eigene Interessen zu berücksichtigen und
• sind in der Lage Kunden gleichmäßig zu behandeln.

Während die Abschlussfreiheit auch bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewahrt wird, besteht die Gefahr, dass bei typisierten Vertragsschlüssen unter Zugrundelegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Inhaltsfreiheit (zu Lasten des schwächeren Teils) auf der Strecke bleibt.

Auch andere Beweggründe spielen mitunter beim Erstellen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Rolle, zum Beispiel das Bestreben, für sich selbst rechtlich möglichst vorteilhafte Verträge zu formulieren, ohne gleichzeitig ebenso berechtigte Interessen der anderen Seite zu berücksichtigen. Denn durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wird oft das sonst geltende nachgiebige Gesetzesrecht, das sich durch ausgewogene Lösungen für beide Seiten auszeichnet, also Gerechtigkeitsgewähr, verdrängt. Unternehmer versuchen daher immer wieder, ihre wirtschaftlich stärkere Stellung auch dazu einzusetzen, um zum Beispiel Verbraucher rechtlich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zu benachteiligen: Etwa Gewährleistungsansprüche einzuschränken oder auszuschließen, drastische Verzugsfolgen zu statuieren oder fragwürdige Verfallsklauseln durchzusetzen.

Mit der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen besitzen Unternehmen ein Mittel, ihr Geschäftsrisiko auf Vertragspartner zu überwälzen. Häufig geschah dies auf der Rückseite von Formularen in extremem Kleindruck („das ominöse Kleingedruckte”) und/oder es wurde bei der Druckfarbe gespart (hellblau). Dies alles hat in den 60er und frühen 70er Jahren, nicht nur bei uns, dazu geführt, den Problemkreis Allgemeine Geschäftsbedingungen intensiv zu diskutieren.

Die in dem Übernahmsschein einer Wäscherei (Putzerei, Färberei) enthaltene Bestimmung, dass die übergebenen Gegenstände bei Nichtabholung binnen drei Monaten zugunsten der Unternehmung verfallen, ist ungültig und sittenwidrig und als nicht beigesetzt anzusehen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden im Normalfall von Einzelunternehmern erstellt und gelten dann auch nur für Vertragsschlüsse dieser Unternehmen, und zwar im Verhältnis von Unternehmer und Verbraucher wie zwischen Unternehmern. Aber es gibt auch Branchen-Allgemeine Geschäftsbedingungen: zum Beispiel für den Kreditsektor, Spediteure, Privatversicherungen oder die Allgemeinen Reisebedingungen.

Typische Regelungen in AGB betreffen:

• Erfüllungszeit und -ort
• Fälligkeit und Mahnung
• Lieferfristen und vor allem auch Zahlungsmodalitäten wie Zahlungsziele oder
Skonti
• Gläubiger- und Schuldnerverzug (zum Beispiel bankmäßige, also höhere
vertragliche als die niederen gesetzlichen Verzugszinsen, erweiterte vertragliche
Rücktrittsrechte, Storno etc.)
• Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche (insbesondere auch konkrete
Regeln zur Handhabung der Mängelrüge bei unternehmensbezogenen
Geschäften)
• den Eigentumsvorbehalt
• Konventionalstrafen
• Kostenvoranschläge oder sogenannte Freizeichnungsklauseln
• Zurückbehaltungsrechte und
• Aufrechnungsverbote

Die Verwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen braucht in Österreich grundsätzlich, weder im Voraus noch im Nachhinein, eine staatliche Genehmigung. Ausnahme: Allgemeine Geschäftsbedingungen von Versicherungen mussten lange von der Versicherungsaufsichtsbehörde, also dem Bundesminister für Finanzen, genehmigt werden. Nunmehr gilt dafür eine EU-Richtlinie. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditunternehmungen müssen dem Bundesminister für Finanzen angezeigt und im Kassenraum ausgehängt werden.

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