Lohnhöhe - wie kommt der Lohn zustande?




Im Arbeitsrecht gibt es mehrere Rechtsquellen. Neben einem Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, existieren auch Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen. Die Parteien des Kollektivvertrages sind die Interessenvertretungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Das können sowohl gesetzliche, als auch freiwillige sein. Auf der Arbeitnehmerseite sind dafür meistens die Gewerkschaften zuständig und bei den Arbeitgebern Vereinigungen, wie unter anderem die Industriellenvereinigung oder die Wirtschaftskammer. Die Gewerkschaften und die Industriellenvereinigung sind Beispiele für freiwillige, die Wirtschaftskammer ein Beispiel für gesetzliche Interessenvertretungen. Den freiwilligen Vereinigungen wird ein Vorzug gegenüber den Gesetzlichen gegeben.

Eines der wichtigsten Themen im Kollektivvertrag ist die Tarifregelung. Damit sind die Mindestlöhne gemeint. Will man als Arbeitnehmer den Mindestlohn herausfinden, so muss man den Kollektivvertrag der jeweiligen Branche einsehen. Einer der Wichtigsten ist etwa der Metaller-Kollektivvertrag.

Der Kollektivvertrag bildet die Untergrenze der Löhne. Ein Arbeitgeber darf daher keinen geringeren Lohn zahlen. Verträge, die einen geringeren Lohn vorsehen sind rechtlich nicht wirksam. Die Kollektivverträge sind zwingendes Recht. Arbeitnehmer können die Nachzahlung der Differenz gerichtlich fordern. Die Untergrenze darf aber überschritten werden, es dürfen Löhne gezahlt werden, die über dem kollektivvertraglichem Standard liegen.

Ist im Arbeitsvertrag kein Entgelt vereinbart, so ist das für die Tätigkeit übliche Entgelt geschuldet. Der Lohn ist am Ende des Bemessungszeitraumes zu bezahlen. Ist ein monatliches Entgelt vereinbart, so wird der Anspruch am Ende eines Monats fällig. Bei einem wöchentlichen Entgelt am Ende einer Woche. In der Regel schuldet der Arbeitgeber Geld. Es gibt auch Vereinbarungen über Naturalleistungen, wie etwa einer Dienstwohnung oder eines Dienstwagens. Man muss zwischen dem Lohn und dem Aufwandsersatz unterscheiden. In den Fällen, in denen die Fortzahlung des Entgelts durch das Gesetz gesichert ist, muss der Arbeitgeber nur den Lohn, aber nicht den Aufwandsersatz weiter bezahlen. Ein Aufwandsersatz ist zum Beispiel das Kilometergeld.

Fälligkeit

Grundsätzlich ist der Arbeitslohn am Ende einer Durchrechnungsperiode fällig. Bei Arbeitern bestimmt das Gesetz, dass der Lohn wöchentlich zu zahlen ist. Diese Regelung kann aber durch Vereinbarung abgeändert werden. Die Abänderung erfolgt meist per Kollektivvertrag, oder auch mittels Arbeitsvertrag. Den Arbeitnehmer trifft im Prinzip eine Vorleistungspflicht. Für Angestellte gilt, dass ihr Gehalt spätestens am 15. des Folgemonats zu zahlen ist. Üblicherweise wird in Arbeitsverträgen vereinbart, dass die Zahlung des Lohnes monatlich erfolgt. Ansprüche auf Entgeltzahlungen verjähren nach drei Jahren. Eine Vereinbarung über die Verjährungsfrist ist zulässig, so lange sie nicht unverhältnismäßig kurz ist. Solche Vertragsbestandteile gelten als sittenwidrig und sind ungültig.

Besondere Entlohnungsarten: Provisionen

In manchen Gewerben in es üblich eine leistungsorientierte Bezahlung zu vereinbaren. Etwa im Verkauf oder auch für Versicherungsvertreter werden häufig solche Verträge geschlossen. Eine Provision ist die Vergütung für die Vermittlung von Geschäften. Ein Versicherungsvertreter vermittelt einen Versicherungsvertrag zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer und bekommt für die Vermittlung Geld. Dies ist die Provision. In der Regel entsteht der Anspruch auf Provision mit Einlangung der ersten Zahlung. Bei Versicherungen zum Beispiel entsteht der Anspruch bei Bezahlung der ersten Rate. Das Gesetz spricht nur von der üblichen Provision und geht davon aus, dass diese mit dem Arbeitgeber vereinbart wird. Es bestehen auch kollektivvertragliche Regelungen bezüglich Provisionen.

Der Vermittler von Provisionsgeschäften darf aber von einem Dritten keine Provision annehmen. Weder von dem, der das Geschäft abschließt (Versicherungsnehmer), noch von irgendeinem Anderen. Der Dienstgeber kann die Herausgabe der unrechtmäßig erhaltenen Provisionszahlungen fordern.

Hat ein Vermittler eine so genannte Gebietsschutzvereinbarung, so kann er die Provisionen von den Vermittlungsgeschäften fordern, die jemand anderer in diesem bestimmten Gebiet für den Dienstgeber abgeschlossen hat. Beispiel: Ein Versicherungsvertreter A ist für das Gebiet XY zuständig und ein anderer Vertreter B seiner Versicherung schließt für die Versicherung in seinem Gebiet einen Versicherungsvertrag ab, so kann der Versicherungsvertreter A diese Provision einfordern.

Gewinnbeteiligung

Es kann auch vereinbart werden, dass sich das zu bezahlende Gehalt nach dem Gewinn des Unternehmens richtet. Ist über die Modalitäten der Auszahlung in so einem Fall im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung nichts Näheres bestimmt worden, findet die Abrechnung auf Grund der Bilanz statt. Der Angestellte kann die Einsicht in die Bücher verlangen, aber nur soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist.

Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld

So genannte periodische Remunerationen müssen vereinbart sein. Diese Geldleistungen sind unter dem Namen Urlaubs- und Weihnachtsgeld bekannt. Die Vereinbarung kann in einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung, oder einem Arbeitsvertrag stattfinden. Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gebührt die Remuneration im Verhältnis zur Dienstperiode. Eine Auflösung des Dienstverhältnisses hat nie die Folge, dass solche Ansprüche erlöschen.

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