Abfertigung nach Beendigung des Dienstverhältnisses




Man muss zwischen Abfertigung alt und Abfertigung neu unterscheiden. Zu beachten ist, dass das alte Abfertigungsrecht weiterhin für Arbeitnehmer gilt, deren Beschäftigungsverhältnis bereits am 01.Jänner.2003 bestanden hat. Unter Abfertigung alt ist eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Beendigung seines Dienstverhältnisses zu verstehen. Somit wird die Abfertigung ausbezahlt bei Kündigung durch den Arbeitgeber, bei ungerechtfertigter und unverschuldeter Entlassung, bei berechtigtem vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers, bei Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses sowie bei Mutterschutzaustritt bzw. bei Vaterschaftsaustritt. Es muss berücksichtigt werden, dass der Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung verloren geht. Aber im Gegensatz zur Selbstkündigung geht bei einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses der Abfertigungsanspruch nicht verloren.

Zu berücksichtigen ist ebenfalls die Höhe des Abfertigungsanspruches nach Vollendung einer ununterbrochenen Dienstzeit. Die Abfertigung beträgt bei ununterbrochener dreijähriger Dienstzeit zwei Brutto-Monatsentgelte, bei einer ununterbrochenen fünfjährigen Dienstzeit drei Brutto-Monatsentgelte, bei einer ununterbrochenen zehnjährigen Dienstzeit vier Brutto-Monatsentgelte, bei einer ununterbrochenen fünfzehnjährigen Dienstzeit sechs Brutto-Monatsentgelte, bei einer ununterbrochenen zwanzigjährigen Dienstzeit neun Brutto-Monatsentgelte und bei einer ununterbrochenen fünfundzwanzigjährigen Dienstzeit zwölf Brutto-Monatsentgelte.

Nach Abfertigung neu haben nun alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfertigung, die ab 01.Jänner.2003 in ein neues Dienstverhältnis eingetreten sind. Seit 01.Jänner.2008 gilt die Abfertigung neu auch für freie Dienstnehmer sowie für selbständig erwerbstätige Personen. Zu beachten ist ebenso, dass die Abfertigung neu die Abfertigung in Abfertigungskassen auslagert. Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich gegen die betriebliche Vorsorgekasse. Der Arbeitgeber muss ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses pro Monat 1,53 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts, und zwar auch von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, mit dem Sozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse zahlen.

Sodann prüft die Krankenkasse diesen Beitrag und leitet diesen an die Abfertigungskasse weiter. Sowohl für Präsenzdienst und Zivildienst als auch für Mutterschutz und Krankenstand hat der Arbeitgeber die Abfertigungsbeiträge zu entrichten. Auch für die Zeit des Kinderbetreuungsgeld-Bezuges und für Bildungskarenz sind die Abfertigungsbeiträge zu entrichten. Die Höhe des Abfertigungsbeitrages kann man anhand des Lohnzettels kontrollieren, da die Bemessungsgrundlage und der Abfertigungsbeitrag auf dem Lohnzettel aufscheinen müssen.

Nach Abfertigung neu hängt die Höhe der Abfertigung davon ab, wie viel Zinsen die Veranlagung der Beiträge einbringt. Der Abfertigungsanspruch wird jedoch durch die Verwaltungskosten verringert, die etwa zwischen 1 und 3,5 Prozent der Beiträge betragen. Die Summe der einbezahlten Abfertigungsbeiträge ist aber auf jeden Fall gesetzlich garantiert. Ein Abfertigungsanspruch besteht grundsätzlich bei jeder Beendigung des Dienstverhältnisses. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber, bei unverschuldeter Entlassung, bei berechtigtem Austritt aus dem Dienstverhältnis, bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses sowie bei Zeitauflauf des befristeten Dienstverhältnisses und bei Austritt wegen Mutterschaft besteht ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung nach drei Einzahlungsjahren.

Wenn kein Arbeitsverhältnis mehr vorliegt, besteht ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung auf jeden Fall ab den Zeitpunkt ab den man eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in Anspruch nimmt bzw. nach Vollendung des Alters für die vorzeitige Alterspension oder nach Vollendung des zweiundsechzigsten Lebensjahres bzw. wenn seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge auf das Abfertigungskonto zu leisten waren.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass seit 01.Jänner.2008 Beiträge für vergangene Beitragszeiträume aus einen beendeten Arbeitsverhältnis samt Verzugszinsen, die aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen Vergleichs zu leisten sind, direkt an die Arbeitnehmer als Abfertigung auszuzahlen sind. Jede Person, die einen Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung hat, können verschiedene Arten wählen, wie etwa die Auszahlung der Abfertigung, die Weiterveranlagung in der bisherigen Abfertigungskasse, die Übertragung in die Abfertigungskasse des neuen Arbeitgebers, die Überweisung in eine Zusatzpensionsversicherung, der Erwerb von Pensionsinvestmentfondsanteilen oder die Übertragung in die bestehende Pensionskasse der Arbeitnehmer. Über die Variante der Auszahlung der Abfertigung sollte man sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich entscheiden, denn wenn keine Wahl darüber getroffen wurde, wird die Geld in der Abfertigungskasse weiterveranlagt. Außerdem erfolgt die Auszahlung nicht automatisch, vielmehr muss der Arbeitnehmer die Auszahlung bei der betrieblichen Vorsorgekasse geltend machen.

Zu beachten ist, dass pensionierte Personen zwischen der Auszahlung der Abfertigung, einer Rentenversicherung, einer Veranlagung in Pensionsinvestmentfondsanteilen oder in einer Pensionskasse wählen können. Die pensionierte Person hat jedoch innerhalb von zwei Monaten zwischen den Varianten zu wählen, denn wenn sich die Person nicht innerhalb dieser Frist entscheidet, wird die Abfertigung ausbezahlt. Sollte die betreffende Person jedoch das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben, besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung. Bei Selbstkündigung geht der Abfertigungsanspruch nicht verloren, aber die Abfertigung verbleibt in der Abfertigungskasse.

Es besteht ebenso die Möglichkeit vom alten Abfertigungssystem in das neue Abfertigungssystem zu wechseln, etwa durch Einfrieren oder durch Übertragen. Durch das Einfrieren bleibt die bisher erworbene Anzahl der erreichten Abfertigungs-Monatsentgelte erhalten und unterliegt weiter dem alten Abfertigungsrecht. Der Arbeitgeber hat jedoch ab dem vereinbarten Übertrittstag die Beiträge an die gewählte Abfertigungskasse zu bezahlen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird die Höhe des alten Abfertigungsanspruches aus der Anzahl der eingefrorenen Monatsentgelte in der Höhe des Letztbezuges berechnet. Außerdem besteht zusätzlich Anspruch auf Abfertigung nach dem neuen Abfertigungsrecht.

Zu beachten ist aber, dass der Arbeitnehmer ein Übertritt in das neue Abfertigungsrecht mit seinem Arbeitgeber schriftlich vereinbaren muss. Durch die Übertragung wiederum wird die bisher erworbene Anzahl der erreichten Abfertigungs-Monatsentgelte durch die Zahlung eines Übertragungsbetrages an die Abfertigungskasse abgegolten, womit der Abfertigungsanspruch nach altem Abfertigungsrecht gänzlich beseitigt ist. Ab dem vereinbarten Übertrittstag muss der Arbeitgeber laufend Abfertigungsbeiträge zahlen. Aber bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Abfertigungsanspruch nur gegenüber der Abfertigungskasse.

Sollte das Dienstverhältnis einer Person durch seinen Tod beendet worden sein, hat der Ehegatte oder der eingetragener Partner bzw. haben die Kinder des Verstorbenen einen Anspruch auf die Abfertigung der verstorbenen Person. Die Kinder haben jedoch nur dann einen Anspruch auf die Abfertigung des Verstorbenen, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes Familienbeihilfe bezogen haben. Hierbei ist die Auszahlung der Abfertigung innerhalb von drei Monaten gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse schriftlich geltend zu machen. Sollten sich jedoch innerhalb dieser Zeit keine anspruchsberechtigten Personen melden, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.

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