Eingangs ist zu erwähnen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer das Entgelt unter anderem etwa bei Krankheit, Unglücksfalls, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder bei Pflegeaufenthalten fortzuzahlen hat. Die Entgeltfortzahlung wird nach Dienstjahren des Arbeitnehmers gestaffelt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das Krankengeld erst dann einsetzt, wenn der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erlischt. Daraus ist somit zu entnehmen, dass der Arbeitgeber die Verpflichtung hat, das Entgelt an den Arbeitnehmer bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer für eine kurze Zeit beispielsweise unverschuldet aufgrund einer Erkrankung oder eines Unglücksfalles bzw. aufgrund anderer wichtiger Gründe an der Leistung der Arbeit verhindert wird.
Als sonstige wichtige Gründe kommen beispielsweise der Tod eines nahen Angehörigen sowie die Erkrankung eines nahen Angehörigen in Frage, die es erforderlich macht, dass der Arbeitnehmer von der Arbeit freinehmen muss, um den Erkrankten zu pflegen. Nicht zu vergessen sind auch die Entbindung der Ehegattin, ein Wohnungswechsel oder die Vorladung vor Behörden oder Gerichte sowie auch Arztbesuche, denn auch diese stellen wichtige andere Gründe dar, die eine Entgeltfortzahlung nach sich ziehen.
Es ist ebenso zu beachten, dass der Arbeitgeber auch dann das Entgelt fortzahlen muss, wenn der Arbeitnehmer zwar zur Arbeit bereitsteht, der Arbeitgeber ihm jedoch trotzdem keine entsprechende Tätigkeit zuweist. Die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Urlaubs von der Arbeit freigestellt wird. Wenn das Dienstverhältnis jedoch fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat, erhöht sich der Anspruch auf diese Entgeltfortzahlung bis zur acht Wochen; sollte das Dienstverhältnis jedoch fünfzehn Jahren ununterbrochen gedauert haben, erhöht sich dieser Entgeltfortzahlungsanspruch bis zur Dauer von zehn Wochen bzw. bis zur zwölf Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünfundzwanzig Jahren ununterbrochen gedauert hat.
Sollte der Arbeitnehmer innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt des Dienstes nach einer Ersterkrankung neuerlich erkrankt sein, gebührt dem Arbeitnehmer jeweils die Hälfte der oben bereits genannten Ansprüche. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Entgeltfortzahlungspflicht grundsätzlich erst nach Aufnahme der Tätigkeit beginnt.