Eingangs muss erwähnt werden, dass die Löhne bzw. die Gehälter der Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens bei Konkurs weiterhin, in Form eines Insolvenz-Ausfallgeldes bzw. Insolvenz-Entgeltes, gesichert werden und gewahrt bleiben. Es muss beachtet werden, dass alle Arbeitnehmer, Lehrlinge und Heimarbeiter sowie deren Hinterbliebenen bzw. Erben einen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben. Wenn der insolvent gewordene Arbeitgeber jedoch noch offene Abfertigungsansprüche oder Ansprüche aus einer Firmenpension nicht beglichen hat, haben in solch einen Fall auch ehemalige Beschäftigte einen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt.
Voraussetzung für einen Insolvenz-Entgeltanspruch ist jedoch, dass es einen Gerichtsbeschluss bezüglich der Insolvenz des Arbeitgebers gibt, der sich entweder auf die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens bzw. auf die Eröffnung eines Konkursverfahrens oder auf die Anordnung der Geschäftsaufsicht oder auf die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels hinreichendem Vermögens bezieht. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Personen, die Unternehmer sind und denen daher eine Mitverantwortung an der Zahlungsunfähigkeit zugerechnet wird, keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben, wie beispielsweise etwa Gesellschafter von Personengesellschaften.
Durch Insolvenz-Entgelt-Fonds werden einige Anspruche abgesichert, und zwar vor allem das laufende Entgelt, Kündigungsentschädigungen, weiters auch Abfertigungen sowie Schadenersatzanspruche und Verfahrenskosten, die zur Durchsetzung dieser Ansprüche notwendig sind. Außerdem sind Ansprüche, die jedoch bereits vor mehr als sechs Monaten vor Konkurseröffnung bzw. vor Beendigung des Dienstverhältnisses fällig waren, nur dann gedeckt, wenn vom Arbeitnehmer eine Klage beim Arbeitsgericht und Sozialgericht eingebracht wurde.
Es muss jedoch beachtet werden, dass das Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service den Arbeitnehmer das laufende Entgelt, wie etwa Gehälter bzw. Löhne und Überstunden, sowie Sonderzahlungen, wie etwa Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, weiters auch allfällige Kündigungsentschädigungen und Urlaubsersatzleistungen jedoch höchstens bis zu einem monatlichen Bruttobetrag von Euro 8.400,- zahlt. Dieser Betrag ist von der jährlich festgesetzten Höchstbeitragsgrundlage zur gesetzlichen Sozialversicherung abhängig. Es ist ebenso erwähnenswert, dass davon wiederum die Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie eine vorläufige pauschale Lohnsteuer von fünfzehn Prozent abgezogen werden. Unter Berücksichtigung von Steuerfreibeträgen ergibt sich jedoch eine effektive Steuer von zwölf Prozent, wobei die endgültige Lohnsteuer jedoch erst im Rahmen der verpflichtenden Arbeitnehmerveranlagung bzw. des Lohnsteuerausgleichs vom Finanzamt festgesetzt wird. Hierbei kann es sodann entweder zu Lohnsteuer-Nachforderungen oder zu Rückerstattungen durch das Finanzamt kommen, wobei das Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service dazu wiederum dem Finanzamt jene Zeiträume und Beträge mitteilt, für die das Insolvenz-Entgelt zugesprochen worden ist.
Außerdem erhalten Arbeitnehmer für gesetzliche Abfertigungsansprüche einen Insolvenz-Entgelt pro monatlichen Bruttobetrag bis Euro 4.200,- ungekürzt. Falls ein höherer Bruttomonatsbetrag zusteht, erhält der betreffende Arbeitnehmer darüber hinaus nur mehr die Hälfte des Differenzbetrages, aber dennoch nicht mehr als Euro 6.300,- brutto. Es muss beachtet werden, dass die Lohnsteuer hierbei sechs Prozent beträgt.
Durch das Insolvenz-Entgelt-Fonds werden jedoch Einzelvereinbarungen nicht berücksichtigt, die in den letzten sechs Monaten vor Insolvenzeröffnung oder nach Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen wurden, wenn diese den gesetzlich vorgegebenen oder betrieblich üblichen Rahmen sprengen sollten, wie beispielsweise etwa eine Gehaltserhöhung, die sehr hoch ist. Damit betroffene Arbeitnehmer sodann ihr Geld bekommen, müssen sie innerhalb von sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. ab Kenntnis des geforderten Gerichtsbeschlusses einen Antrag beim Insolvenz-Entgelt-Fonds einbringen. Sodann bekommen betroffene Arbeitnehmer üblicherweise ungefähr zwei bis drei Monate ab Antragstellung ihr Geld vom Insolvenz-Entgelt-Fonds, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass das Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service in vielen Fällen Teilzahlungen leistet.
Aus dem Gesagten ist somit zu entnehmen, dass betreffende Arbeitnehmer nicht automatisch Insolvenz-Entgelt bekommen, wenn deren Arbeitgeber zahlungsunfähig ist, denn vielmehr müssen sie dazu einen notwendigen Antrag auf Insolvenz-Entgelt beim Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service einbringen.