Was ist Entgeltsicherung?




Gutgläubiger Verbrauch eines erhöhten Lohnes

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber irrtümlich mehr Lohn, als ihm auf Grund der Vereinbarung zusteht, kann der erhöhte Betrag nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zurückgefordert werden. Der Empfänger der zuviel bezahlten Beträge muss gutgläubig sein. Das bedeutet, dass er nach den Umständen davon ausgehen kann, dass er das Geld bzw. die Leistung zu Recht erhalten hat. Liegen Zweifel vor bzw. kann nicht genau geklärt werden, ob der Arbeitnehmer im Recht ist, so geht das Gesetz von der Gutgläubigkeit aus. In der Regel kann ein Dienstnehmer auch darauf vertrauen, dass die vom Arbeitgeber bezahlten Beträge rechtmäßig sind. Aber wird der Irrtum schon am selben Tag aufgeklärt, fehlt es schon an der Gutgläubigkeit. Um Umstände zu vermeiden, ist es ratsam, die erhaltenen Beträge zu überprüfen. Die Rückforderung von erhöhten Löhnen über einen längeren Zeitraum kann zu einer erheblichen finanziellen Belastung werden. Diese Regelung ist in dieser Form nicht in den Gesetzen enthalten, sondern ergibt sich aus der Rechtsprechung des OGH.

Lohnpfändungen

Personen, die in einem Zivilprozess gegen jemand anderes Recht bekommen, erhalten durch das Urteil einen so genannten Exekutionstitel. Ist die Klage bzw. das Urteil auf Leistung gerichtet, z.B. bei Schadenersatzforderungen, kann in das Vermögen der unterlegenen Partei eingegriffen werden. Zum gesamten Vermögen einer Person gehört auch der Lohn. Da es sein kann, dass jemand in der Existenz bedroht ist, wenn sein Lohn gepfändet wird, gibt es einen Freibetrag. Dies ist das Existenzminimum. Der Betrag ist aber kein Fixbetrag, sondern wird jährlich in einer Verordnung angepasst. Das Existenzminimum ist durch Inflation und Deflation einem ständigen Wandel ausgesetzt. Zur Bestimmung des Freibetrags orientiert man sich an den Sozialgesetzen, vorwiegend am ASVG.

Barzahlungsgebot

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet den Lohn in Bar auszubezahlen. Die Bezahlung über eine Bank muss gesondert vereinbart werden. Im Gesetz ist vom so genannten Buchgeld die Rede. Die Bezahlung per Überweisung an die Bank ist zwar mittlerweile üblich. Die Regelung stammt aber noch aus einer Zeit, in der die Banken noch nicht so sicher waren, wie heute. Bei einer Überweisung hat man ja nur eine Forderung gegen die Bank. Würde die Bank in Konkurs gehen, wäre das Geld praktisch weg.

Zahlungen in anderer Form als Geld sind nur zulässig, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. In Betracht kommen etwa Dienstwägen oder Dienstwohnungen, usw. Es ist weiters nicht zulässig, dass der Arbeitgeber den Lohn in einem Gastronomiebetrieb ausbezahlt. Diese Regelung soll verhindern, dass das Geld sogleich verbraucht wird. Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer dazu zwingen im Geschäft des Arbeitgebers einzukaufen, sind nicht zulässig. Der Dienstnehmer soll über seinen erhaltenen Lohn frei bestimmen können.

Ausbildungskostenrückeratz

Dabei ist zwischen Ausbildungs- und Einschulungskosten zu unterscheiden. Letztere kann man nicht zurückfordern. Ausbildungskosten sind jene, die dem Arbeitgeber entstehen, um den Arbeitnehmer Spezialkenntnisse für seine Tätigkeit zu vermitteln. Diese Kenntnisse kann der Arbeitnehmer auch bei anderen Arbeitgebern verwerten. Die Rückforderung von Ausbildungskosten ist nur möglich, wenn eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Dienstnehmer vorliegt.

Unter folgenden Umständen ist eine Rückforderung ausgeschlossen:

?• wenn der Arbeitnehmer minderjährig ist
?• wenn das Arbeitsverhältnis mehr als fünf Jahre gedauert hat oder vorher durch
Fristablauf geendet hat
?• die Höhe der Rückerstattung überzogen und unverhältnismäßig ist
?• wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit endet
?• durch eine unbegründete Entlassung
?• durch begründeten vorzeitigen Austritt
?• durch Entlassung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit
?• durch Kündigung durch den Arbeitgeber, außer in den Fällen, in denen der
Arbeitnehmer durch schuldhaftes Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hat,
wie z.B. durch Diebstahl

Insolvenzentgeltsicherung

Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers droht dem Dienstnehmer nicht nur der Verlust des Arbeitsplatzes, sondern auch des Lebensunterhalts. Zur Absicherung gibt es daher einen speziellen Fonds. Das Risiko geht vom Unternehmer auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds über. Durch diesen Fonds sind Entgeltansprüche, Schadenersatzansprüche und sonstige Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber gesichert. Nicht nur im Falle der Insolvenz, sondern auch in gesetzlich gleichgestellten Situationen steht eine Ausgleichszahlung zu. Das sind unter anderem die Eröffnung des Ausgleichverfahrens, die Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens oder die Anordnung der Geschäftsaufsicht. Der Fonds trägt auch die Kosten, die dem Arbeitnehmer aufgrund der Verfolgung seiner Ansprüche entstehen. Dies sind vor allem die Prozesskosten. Kein Anspruch besteht hinsichtlich so genannter verdächtiger Ansprüche. Etwa wenn ein grundsätzlich Anspruchsberechtigter im Zusammenhang mit der Insolvenz wegen einer Straftat verurteilt wird. Nicht ersatzfähig sind weiters Leistungen, die sich ein Arbeitnehmer aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erspart hat. Den Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes stehen die Vergünstigungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds nicht zur Verfügung.

Die Ansprüche sind mittels Antrag an die zuständige Stelle geltend zu machen. Die Anspruchsfrist beträgt sechs Monate ab der Insolvenz des Unternehmers. Zuständig ist die IEF-Service GmbH unter der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Die Entscheidung über eine Ausgleichszahlung erfolgt mittels Bescheid.

Gesichert sind die Ansprüche des Arbeitnehmers aufgrund des Arbeitsverhältnisses. Die Auszahlung erfolgt in inländischer Währung. Grundlage ist das Urteil eines Gerichts. Das Gesetz bindet die zuständige Stelle an die Gerichtsentscheidung. Auch Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer erhalten hätte werden berücksichtigt. Es ist auch möglich bei der IEF-Service GmbH einen Vorschuss zu beantragen.

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