Eingangs muss erwähnt werden, dass wenn aus irgendeinem Grund für eine Branche kein Kollektivvertrag bestehen sollte, das Bundeseinigungsamt einen Mindestlohn festzusetzen hat. Die Behörde soll somit Rechtslücken schließen. Die Festsetzung von Mindestlöhnen darf aber nicht pauschal erfolgen. Ähnlich, wie bei den Kollektivverträgen beziehen sich auch die behördlichen Anordnungen nur auf bestimmte Gruppen.
Ein Mindestlohn darf nur festgesetzt werden, wenn kein Kollektivvertrag besteht. Um den Kollektivvertragsparteien nicht die Arbeit wegzunehmen, darf das Bundeseinigungsamt die Löhne nur festsetzen, wenn keine kollektivvertragsfähigen Körperschaften bestehen. Weder gesetzliche, noch freiwillige Interessensvertretungen.
In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass es weiters erforderlich ist, dass keine Satzung anstelle eines Kollektivvertrages besteht. Ähnlich dem Mindestlohntarif ist die Regelung bezüglich der Lehrlingsentschädigung. Die Behörde darf eine Festsetzung nur beschließen, wenn kein Kollektivvertrag existiert.