Merkmale und Funktion des Eigentumsvorbehalts




Die Differenzierung zwischen absoluten und relativen Rechten haben wir weiter oben bereits kennen gelernt. Vor allem im Konkurs spielt diese Unterscheidung eine sehr wichtige Rolle: Wer nur ein relatives Recht an einer Sache hat, muss sich oft mit der Konkursquote, das ist der Prozentsatz, zu welchem ausstehende Forderungen schlussendlich tatsächlich noch befriedigt werden in einem Konkurs, zufrieden geben. Wer allerdings ein absolutes Recht an einer Sache hat, braucht sich hingegen nicht mit der Konkursquote zu begnügen. Beim wirtschaftlich sehr bedeutsamen Kreditkauf wird das Konkursrisiko besonders schlagend:

Unter Kreditkauf versteht man den Kauf einer Ware beispielsweise bei Bezahlung auf Raten. Der Verkäufer übergibt also seine Ware an den Käufer, ohne dass der Käufer sein Produkt sofort bezahlen muss. Vereinbart wird beispielsweise eine monatliche Ratenzahlung binnen 24 Monaten oder ähnliches. Dabei geht vor allem der Verkäufer ein sehr großes Risiko ein, denn nach der Österreichischen Gesetzeslage, geht das Eigentum an der Kreditkaufsache sofort mit der Übergabe an den Käufer an denselben über.

Gerade zur Lösung dieses problematischen Sachverhaltes gibt es den sogenannten Eigentumsvorbehalt. Es wird vereinbart, dass zwar die Sache übergeben wird, das Eigentum allerdings soll erst dann übergehen, wenn der Kaufpreis für die Sache vollständig bezahlt wurde. Somit wird der Eigentumserwerb an sich unter die Bedingung der Zahlung gestellt. In solch einer Konstellation bleibt der Verkäufer Eigentümer der Sache, auch wenn er sie bereits an den Käufer übergeben hat. Der Käufer besitzt die Sache nunmehr lediglich für den Verkäufer. Der Eigentumserwerb ist aufschiebend bedingt. In der Zeit der Zahlungen hat der Käufer das sogenannte Anwartschaftsrecht, das heißt, er hat das Recht, diese Sache bei Einhaltung des Vertrages für sich behalten zu dürfen und erster Anwärter auf das Eigentum ist.

Da ein solcher Eigentumsvorbehalt eine krase Abweichung vom dispositiven Recht ist, muss der EIgentumsvorbehalt separat vereinbart werden zwischen den jeweiligen Vertragsparteien. Ein einseitiger Vorbehalt, beispielsweise das Erscheinen des Vorbehalts auf der Rechnung, reicht nicht für seine Gültigkeit aus, der Eigentumserwerb wäre dort unwirksam.

Da der Verkäufer bei einem Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Abbezahlung durch den Käufer Eigentümer der Kaufsache ist, kann er diese auch problemlos weiterveräußern, denn durch den neuen Eigentümer würde sich für den jeweiligen Käufer ohnehin nichts ändern! Allerdings gilt es zu bedenken, dass sie Sache selbst ja beim Käufer ist, wodurch als Modus für die Eigentumsübertragung nur mehr die sogenannte Besitzanweisung in Frage kommt. Bei der Besitzanweisung ist die Sache bei einem Dritten und soll ebenfalls den Eigentümer wechseln. Zur Verbildlichung folgendes Beispiel: Das Bild befindet sich bei A. A besitzt das Bild nicht für sich, sondern für seinen eigentlichen Besitzer und Eigentümer B. A ist deswegen noch nicht Eigentümer des Bildes, weil er B noch nicht den gesamten kaufpreis bezahlt hat. B allerdings will das Bild der C übergeben. C also soll der neue Eigentümer werden. Hierzu müsste allerdings zuerst das Bild von A zurück zu B gehen, von B zu C und von C wieder retour an A. Um sich diesen Aufwand zu sparen, kann das Bild bei der Besitzanweisung bei A verweilen. B erklärt mit Zustimmung die C als neue Eigentümerin; es bedarf auch hier keiner gesonderten Sachübergabe mehr.

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