Alleineigentum sowie Miteigentum und Wohnungseigentum als Eigentumsarten




Zu unterscheiden ist zwischen Alleineigentum und Miteigentum sowie Wohnungseigentum. Normalerweise hat nur eine Person, die auch verfügungsberechtigt ist, alleine Eigentum an einer Sache. In einigen Fällen können jedoch mehrere Personen Eigentümer derselben Sache sein; das wird als Miteigentum bezeichnet. Miteigentum kann entweder durch Gesetz, wie z.B. zwischen mehreren Erben, durch letztwillige Verfügung oder durch Vertrag entstehen. Zwischen Miteigentümern ist das Eigentum nach Quoten aufgeteilt, wie z.B. eine Halbe, ein Viertel, ein Achtel.

Zu beachten ist immer, dass in den Fällen des Miteigentum das Recht geteilt wird und nicht die Sache selbst. Jeder Miteigentümer kann somit über den ihm zustehenden Teil allein verfügen. Wenn eine Person von einem Miteigentümer seinen Teil erwirbt, wird dieser auch nur Miteigentümer. Falls jedoch das volle Eigentumsrecht an der Sache, die im Miteigentum steht, auf einen anderen übertragen werden soll, bedarf es der Übertragung aller einzelnen Anteile. Vom Miteigentum ist das Gesamthandeigentum zu unterscheiden. Beim Gesamthandeigentum kann keiner der Gesamthandeigentümer über seinen Anteil allein verfügen, sondern alle Beteiligten müssen jeweils gemeinschaftlich handeln. Gesamthandeigentum kommt beispielsweise Ehegatten bei Gütergemeinschaft und bei Ehegattenwohnungseigentum zu. Auf Grund dessen, dass alle Miteigentümer quotenmäßig berechtigt sind, haben sie das Recht und im Verhältnis zu den anderen Miteigentümern auch die Pflicht, die Sache gemeinsam zu verwalten. Jeder Miteigentümer hat auch das Recht die gemeinsame Sache zu benutzen, wobei der Miteigentümer ohne Zustimmung der anderen die Sache benutzen darf, wenn die Gebrauchsmöglichkeit unbeschränkt ist, wie z.B. das Begehen eines Weges. Sollte die Gebrauchsmöglichkeit beschränkt sein, darf ein Miteigentümer die Sache nur gebrauchen, wenn er dadurch den tatsächlichen Gebrauch der anderen nicht stört.

Außerdem werden die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile bestimmt. Die Miteigentumsgemeinschaft wird aufgehoben durch das Einverständnis aller Miteigentümer. Die Miteigentümer können jedoch Teilung im Klageweg verlangen, wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann. Die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft ist ausgeschlossen, wenn sie zum Nachteil der übrigen Miteigentümer erfolgt.

Auch das Wohnungseigentum ist zu berücksichtigen. Unter Wohnungseigentum versteht man das Recht, das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumt wurde, eine Wohnung oder eine Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und hierüber zu verfügen. Das heißt, dass bei der Wohnungseigentum der Wohnungseigentümer Miteigentümer der ganzen Liegenschaft ist und ein Nutzungsrecht sowie Verfügungsrecht an bestimmten Räumlichkeiten erhält. Wohnungseigentum wird durch eine schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer begründet, wobei im Verfahren zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft und bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens das Wohnungseigentum auch durch gerichtliche Entscheidung begründet werden kann.

Zu beachten ist auch, dass das dingliche Recht durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben wird, weshalb das Wohnungseigentum im Eigentumsblatt auf dem Mindestanteil einzutragen ist. Wohnungseigentum kann an Wohnungen und Geschäftsräumen aber auch an Garagen oder Abstellplätzen in Parkhäusern begründet werden.

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