Die Formen des Miteigentums




Allgemein steht das Recht auf Eigentum nur einer einzelnen Person an einer bestimmten Sache zu. Man spricht daher auch vom sogenannten Alleineigentum. Allerdings kennt das Österreichische Gesetz auch eine Ausnahme: Das sogenannte Miteigentum. Das Miteigentum regelt die Aufteilung des Eigentumsrecht, insbesondere die Aufteilung der daraus resultierenden Vollmacht an einer bestimmten Sache. Theoretisch kann es mehrere Formen des Miteigentums geben, und zwar real geteiltes Miteigentum, schlichtes Miteigentum und Gesamthandeigentum.

Real geteiltes Eigentum kann allerdings nach Österreichischem Recht nicht bestehen. Gemäß dieser Theorie nämlich würde eine körperliche Sache jedem zu seinem genauen Anteil gehören. Beispielsweise würde bei einem Auto dem einen die linke Hälfte und dem anderen die rechte Hälfte gehören. Dies wäre logischerweise sehr sinnlos und auch in Natura nicht zu realisieren. Beim schlichten Miteigentum, welches auch gemeinschaftliches Eigentum oder Miteigentum nach Bruchteilen genannt wird, gehört jedem Miteigentümer ein nur ideeller Anteil an einer Sache. Im Kontrast zum real geteilten Eigentum wird hierbei nur das Recht geteilt, nicht allerdings die Sache selbst.

Am Beispiel des Autos heißt das konkret, dass quasi jedem Miteigentümer das Auto gehört, jeder hat denselben Anteil am Auto, jeder hat dasselbe Recht auf das Auto, eine absolute Alleinverfügung ist daher nicht möglich. Beim Gesamteigentum handelt es sich um eine Theorie, welche besagt, dass jedem alles gehört. Auch diese Theorie wird nicht vom Österreichischen Gesetz gestützt. Nach überwiegender Auffassung allerdings gibt es eine Ausnahme bei Sonderprivatrechten. Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften gehören den jeweiligen Gesellschaftern nach herrschender Ansicht zur gesamten Hand.

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