Es ist erwähnenswert, dass alle Personen Verträge abschließen können, solange sie geschäftsfähig sind. Nicht geschäftsfähig sind auf jeden Fall Minderjährige und geistig behinderte Personen. Bezüglich Minderjährige ist zu berücksichtigen, dass Personen unter sieben Jahren vollkommen geschäftsunfähig sind. Sie können sich somit nur durch ihren gesetzlichen Vertreter berechtigen oder verpflichten, weshalb mit ihnen abgeschlossene Verträge nur dann zustandekommen, wenn ihre gesetzlichen Vertreter darin zustimmen. Personen zwischen sieben und vierzehn Jahren sind unmündige Minderjährige. Unmündige Minderjährige sind beschränkt geschäftsfähig und können nur Geschäfte abschließen, die sie berechtigen. Wenn unmündige Minderjährige Geschäfte abschließen, die sie verpflichten, sind diese Geschäfte schwebend unwirksam und werden erst dann gültig, wenn die gesetzlichen Vertreter des unmündigen Minderjährigen darin einwilligen. Personen zwischen vierzehn und achtzehn Jahren wiederum sind mündige Minderjährige und sind befugt sich zu berechtigen und zu verpflichten, wenn dadurch die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird.
Geistig kranke Personen können keine gültigen Verträge abschließen. Wenn ein Sachwalter für den Geisteskranken bestellt wurde, kann die geistig behinderte Person innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne Einwilligung des Sachwalters weder verfügen noch sich verpflichten. Wenn der Geisteskranke ein Geschäft ohne Einwilligung des Sachwalters abgeschlossen hat, ist dieses Geschäft schwebend unwirksam und wird erst dann gültig, wenn der Sachwalter dieses genehmigt.
Beim Abschluss eines Vertrages gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit. Unter Vertragsfreiheit fallen die Abschlussfreiheit, die Gestaltungsfreiheit und die Endigungsfreiheit eines Vertrages. Die Abschlussfreiheit wird auch als Eingehungsfreiheit bezeichnet und bedeutet, dass die Vertragsparteien frei entscheiden können ob und mit welchen Personen sie überhaupt Verträge abschließen wollen. Es gibt jedoch einige wenige Ausnahmen, wo keine Abschlussfreiheit gilt, sondern ein Abschlusszwang oder ein Kontrahierungszwang besteht. Wenn die Abschlussfreiheit durch Gesetz beschränkt wird, spricht man somit von Kontrahierungszwang. Beim Kontrahierungszwang werden Verträge mit ganz bestimmtem Inhalt abgeschlossen und kommen üblicherweise bei Verträgen zur Daseinsvorsorge vor, wie etwa beim Stromlieferungsvertrag mit einem Stromanbieter. Wenn ein Vertrag aber zwischen den Vertragspartnern abgeschlossen wird, sind sie an ihn gebunden. Daher muss beachtet werden, dass wenn ein Vertragsabschluss vorliegt, kein Vertragspartner berechtigt ist einseitig vom Vereinbarten abzugehen oder einseitig Vertragsänderungen vorzunehmen ohne diese zuvor mit den anderen Vertragspartnern abgesprochen zu haben.
Die Gestaltungsfreiheit wird auch als Inhaltsfreiheit bezeichnet und legt fest, dass die Vertragsparteien beim Vertragsabschluss nicht an die im Gesetz geregelten Vertragstypen gebunden sind, wie etwa Kauf oder Tausch oder Miete, sondern ebenso andere Vertragsarten abschließen können, wie beispielsweise Kreditaufträge, Garantieaufträge oder Krediteröffnungsverträge. Die Gestaltungsfreiheit bzw. Inhaltsfreiheit erlaubt es den Vertragsparteien somit frei und ohne Zwang entscheiden zu können, wie sie den Inhalt ihres Vertrages gestalten wollen, soweit dieser Vertragsinhalt nicht gesetzwidrig oder sittenwidrig ist. Unter Endigungsfreiheit wiederum ist zu verstehen, dass die Vertragsparteien berechtigt sind, bestehende Vertragsverhältnisse jederzeit einvernehmlich wieder zu beenden. Ein Beispiel für Endigungsfreiheit wäre etwas die einvernehmliche Scheidung.
Jedoch muss beachtet werden, dass die Vertragsfreiheit nicht uneingeschränkt gelten kann, denn in einigen Bereichen sind Beschränkungen vorgesehen, wie etwa bei arbeitsrechtlichen Verträgen oder bei Mietverträgen. Auf jeden Fall kann die Vertragsfreiheit dann beschränkt werden, wenn diese Beschränkung zum Schutz der öffentlichen Ordnung erfolgt.