Was versteht man unter Vertragsfreiheit?




Eingangs muss erwähnt werden, dass beim Vertragsabschluss grundsätzlich der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt. Unter Vertragsfreiheit ist zu verstehen, dass jede Person berechtigt ist, Verträge abzuschließen bzw. auf den Abschluss eines Vertrags zu verzichten. Daraus kann auch entnommen werden, dass jede Person selbst entscheiden kann mit wem sowie ob überhaupt, wie und wann sie Verträge abschließen möchte sowie wie lange diese Verträge gelten sollen, solange die betreffenden Verträge nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Vertragsfreiheit dennoch bei vorliegen bestimmter Umstände eingeschränkt werden kann.

In diesem Zusammenhang muss also beachtet werden, dass Verstöße gegen das Gesetz nicht erlaubt sind. Es ist ebenso verboten, dass beide Vertragsparteien bewusst gegen die Rechtsordnung verstoßen bzw. dass eine Partei die andere Partei unberechtigt einen übermäßigen Vorteil verschafft, wie beispielsweise etwa durch sogenannte Knebelungsverträge. Hierbei muss beachtet werden, dass die Vertragsfreiheit insbesondere aufgrund des wirtschaftlichen Wettbewerbs oder auch aufgrund sozialer Gründe eingeschränkt werden kann, wie beispielsweise etwa Verbot der Kinderarbeit. Außerdem kann die Vertragsfreiheit ebenso auf jeden Fall dann beschränkt werden, wenn diese Beschränkung zum Schutz der öffentlichen Ordnung erfolgt. Einige Bereiche sehen grundsätzlich eine Beschränkung der Vertragsfreiheit vor, wie beispielsweise etwa bei arbeitsrechtlichen Verträge oder bei Mietverträgen.

Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass alle geschäftsfähige Personen Verträge abschließen können. Personen, die minderjährig bzw. geistig behindert sind, sind nicht geschäftsfähig. Minderjährige unter sieben Jahren sind auf jeden Fall vollkommen geschäftsunfähig und können sich somit nur durch ihren gesetzlichen Vertreter berechtigen oder verpflichten. Aus diesem Grund kommen Verträge, die mit Minderjährige unter sieben Jahren abgeschlossen wurden gar nicht zustande, wenn ihre gesetzlichen Vertreter nicht darin zugestimmt haben. Unmündige Minderjährige, das sind Personen zwischen sieben und vierzehn Jahren, sind beschränkt geschäftsfähig, was wiederum zur Folge hat, dass sie nur Geschäfte abschließen können, die sie berechtigen. Sollte jedoch ein unmündiger Minderjähriger ein Geschäft abschließen, das sie verpflichtet, ist dieses verpflichtende Geschäft jedoch schwebend unwirksam und entfaltet erst dann Gültigkeit, wenn sein gesetzlicher Vertreter in dieses verpflichtende Geschäft einwilligt. Mündige Minderjährige sind Personen zwischen vierzehn und achtzehn Jahren, die sich wiederum sowohl berechtigen als auch verpflichten dürfen, wenn die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse dadurch nicht gefährdet wird.

Bei geistig kranken Personen muss beachtet werden, dass diese grundsätzlich keine gültigen Verträge abschließen können, denn wenn ein Sachwalter für sie bestellt wurde, können sie innerhalb des Wirkungsbereiches des Sachwalters ohne dessen Einwilligung weder verfügen noch sich selbst verpflichten. Sollte eine geistig kranke Person jedoch ein Geschäft ohne Einwilligung seines Sachwalters abgeschlossen haben, wird dieses abgeschlossene Geschäft schwebend unwirksam und entfaltet erst dann Gültigkeit, wenn der Sachwalter diesem Geschäft nachträglich zustimmt bzw. genehmigt.

Zudem werden durch den Vertragsabschluss die vereinbarte Leistung und der angestrebte Erfolg rechtlich abgesichert, wobei sich jedoch die Vertragspartner wechselseitig verpflichten, das Vereinbarte zu erbringen. Es muss ebenso beachtet werden, dass der Abschluss des Vertrages jedoch nur dann gültig ist, wenn die formalen Vertragsschlussregeln erfüllt sind und wenn die Vertragspartner geschäftsfähig sind. Als weitere Voraussetzung damit der Vertrag gültig abgeschlossen werden kann, wird verlangt, dass der Inhalt des Vertrages möglich und erlaubt sowie frei von jeglichen Willensmängeln sein muss. Ein Willensmangel beim Abschluss eines Vertrages läge etwa dann vor, wenn eine Person zum Vertragsabschluss gezwungen wurde bzw. wenn die betreffende Person den Vertrag nur aufgrund eines Irrtums bzw. aufgrund einer Täuschung abgeschlossen hat.

Auch Vorverhandlungen sind zu berücksichtigen, denn diese sind Abreden und Vereinbarungen, die die betreffenden Vertragspartner bezüglich des Inhalts des künftig abzuschließenden Vertrages treffen. Unter Vertragsfreiheit ist in gewisser Weise auch eine Formfreiheit zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist somit zu beachten, dass Verträge grundsätzlich formfrei, das heißt sowohl mündlich als auch schriftlich, gültig abgeschlossen werden können. Es ist jedoch empfehlenswert Verträge schriftlich abzuschließen, da diese im Streitfall sodann als Beweismittel herangezogen werden können. Erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Vertragspartner den Vertrag unterzeichnet haben, wird der Vertrag als gültig abgeschlossen angesehen.

In diesem Zusammenhang muss ebenso berücksichtigt werden, dass sowohl die Abschlussfreiheit als auch die Gestaltungsfreiheit sowie die Endigungsfreiheit eines Vertrages unter Vertragsfreiheit fallen. Die Abschlussfreiheit wird oft auch als Eingehungsfreiheit bezeichnet und legt fest, dass die Vertragspartner frei entscheiden können ob und mit wem sie Verträge eingehen bzw. abschließen wollen. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass auch vorkommen kann, dass keine Abschlussfreiheit besteht, sondern ein Abschlusszwang. Ein Abschlusszwang bzw. ein Kontrahierungszwang liegt dann vor, wenn die Abschlussfreiheit durch Gesetz beschränkt wird. Sollte ein Abschlusszwang vorliegen, müssen die betreffenden Verträge in diesem Fall mit einem ganz bestimmten Inhalt abgeschlossen werden, wobei solch ein Abschlusszwang üblicherweise bei Verträgen zur Daseinsvorsorge vorkommen, wie beispielsweise etwa beim Stromlieferungsvertrag mit einem Stromanbieter.

Bei der Gestaltungsfreiheit, die auch als Inhaltsfreiheit bezeichnet wird, geht es wiederum darum, dass die Vertragspartner beim Vertragsabschluss nicht an die im Gesetz geregelten Vertragstypen gebunden sind, wie beispielsweise etwa Miete, Tausch oder Kauf, sondern vielmehr ebenso andere Vertragsarten abschließen können, wie etwa Krediteröffnungsverträge, Kreditaufträge oder Garantieaufträge. Daraus kann somit entnommen werden, dass die Gestaltungsfreiheit es den Vertragspartnern ermöglicht frei entscheiden zu können, wie sie den Vertragsinhalt überhaupt gestalten wollen, wobei der Inhalt des Vertrags jedoch nicht gesetzwidrig oder sittenwidrig sein darf.

Außerdem muss beachtet werden, dass wenn ein Vertrag zwischen den Vertragspartnern abgeschlossen wird, diese zwar an ihn gebunden sind, sie aber trotzdem noch die Möglichkeit haben, den bereits abgeschlossenen Vertrage einvernehmlich zu beenden. In diesem Zusammenhang ist die Endigungsfreiheit zu berücksichtigen, denn die Endigungsfreiheit legt fest, dass Vertragspartner berechtigt sind, bestehende Vertragsverhältnisse jederzeit einvernehmlich wieder zu beenden.

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