Grundsätzlich kann jeder mit jeden einen Vertrag abschließen, egal welche Inhalte er hat und was er regelt. Jeder Vertragspartner kann Verträge ausverhandeln und beschließen, die ihn seinem Interesse stehen und auch einen der Vertragspartner benachteiligen. Das Gesetz und die Rechtsprechung der Gerichte in Österreich sehen jedoch einige Beschränkungen vor. So können keine Verträge geschlossen werden, die gegen das Gesetz verstoßen, wie etwa ein Vertrag, der die Konditionen eines Drogenverkaufs regelt. Es kann sich aber auch um einen Arbeitsvertrag handeln, der etwa gegen das Mutterschutzgesetz verstößt, weil die Karenzzeiten kürzer geregelt werden als das Gesetz erlaubt.
Weiters können keine Verträge abgeschlossen werden, die gegen die guten Sitten verstoßen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn es durch den Abschluss des Vertrages ein starkes Missverhältnis zwischen den Vertragsparteien gibt oder geschützte Rechtsgüter dadurch verletzt werden. Es ist immer von Fall zu Fall zu prüfen, ob ein Vertrag gegen die guten Sitten verstößt und bedarf einer Entscheidung des zuständigen Gerichtes. Die Rechtsprechung entwickelte dazu den Grundsatz, dass ein Verstoß gegen die guten Sitten, alles das ist, was dem Rechtsgefühl in einer Rechtsgemeinschaft stört. Aufgrund dieser vagen Aussage, ist es in der Praxis oft schwer herauszufiltern, was gegen die guten Sitten verstößt. Ein Beispiel dazu wären sogenannte Knebelverträge, bei denen ein Vertragspartner viel stärker ist und der andere Vertragspartner gar keine andere Möglichkeit hat, als diesen Vertrag abzuschließen. Dies wird allerdings sehr eng und restriktiv gesehen.
Im Gesetz sind außerdem Geschäfte angeführt, die nicht abgeschlossen werden dürfen. Dies sind zum Beispiel Ehevermittlung, die entgeltlich erledigt wird oder medizinisch bezahlte Fortpflanzung wie den Abschluss einer Leihmutterschaft. Verträge, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen, sind nichtig. Das bedeutet, dass sie, rechtlich gesehen, nie zu Stande gekommen sind und es keinen weiteren Akt bedarf, um sie unwirksam zu machen. Die Freiheit einen Vertrag abzuschließen, steht nicht nur natürlichen Personen zu, sondern auch juristische Personen, wie zum Beispiel Unternehmen.
Ein unmittelbarer Zwang zum Vertragsabschluss besteht nicht, denn ein Vertragspartner kann nicht gezwungen werden, einen Vertrag abzuschließen. Davon gibt es allerdings eine Ausnahme, den sogenannten Kontrahierungszwang. In diesen Fällen ist zwingend ein Vertrag unter gewissen Bedingungen abzuschließen. Solche Verträge sind aber nur für Unternehmen mit Monopolstellung zulässig. Diese Unternehmen haben Einzelne mit lebensnotwendigen Gütern zu beliefern, wie etwa Strom, Gas, Wasser, Kanal oder die Mühlabfuhr und können mit diesen Verträge abschließen. Allerdings darf hier das Unternehmen seine Monopolstellung nicht ausnutzen. Bei Kinos oder Gaststätten gibt es keinen Kontrahierungszwang.
Ein Vertrag kann nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich zwischen zwei oder mehreren Personen abgeschlossen werden. Grundsätzlich ist aber immer die schriftliche Form zu empfehlen, da es schwer sein kann, bei unterschiedlichen Erinnerungen, einen Beweis darzulegen, dass ein mündlicher Vertrag zu Stande gekommen ist. Vor allem auch dann, wenn die Inhalte des Vertrages umfangreich und schwierig sind, ist eine Schriftform zu empfehlen. Einige Verträge können nur schriftlich abgeschlossen werden und manche bedürfen zusätzlich des Vertragsabschlusses bei einem Notar. Beispiele, wo das Gesetz einen schriftlichen Vertrag vorsieht, ist der Kreditvertrag mit einem Konsumenten. Ein Vertrag mit Notariatsakt muss zwingend bei Schenkungen abgeschlossen werden. Dies ist in der Praxis vor allem bei Grundstücksschenkungen relevant.
Verträge können aber auch schlüssig erfolgen. Das bedeutet, dass ein Vertrag geschlossen wird, ohne, dass von einem zustande kommen des Vertrages gesprochen wird, die Handlungen aber dem entsprechen, wie ein Vertrag abgeschlossen wird. Ein Beispiel dafür ist, dass jemand den Rasen bei einem Nachbarn mäht und der ihm dafür Euro 50,- bezahlt. Auch ohne je von einem Vertrag gesprochen zu haben, ist durch diese beiden Handlungen ein Vertrag zu Stande gekommen. Weiters kann ein Vertrag sogar stillschweigend, das heißt ohne jegliche Kommunikation abgeschlossen werden. Ein klassisches Beispiel dafür ist, wenn man im Supermarkt seine Waren auf das Förderband legt, der Kassier die Ware scannt und der Kunde bezahlt, ohne je auch nur ein Wort miteinander zu wechseln. Auch dann ist ein Vertrag zu Stande gekommen.