Der Führerschein berechtigt zur Lenkung von Kraftfahrzeugen. Der Umfang der Berechtigung ist im Führerscheindokument vermerkt. Wurde die Berechtigung unter einer Auflage oder Befristung erteilt, so ist dies im Dokument anzugeben. Das ist etwa der Fall, wenn der Lenker eine Sehhilfe tragen muss. Die Klassen, wie beispielsweise etwa A+B, oder C+E, sind einzutragen. Der Lenker ist verpflichtet während der Fahrt den Führerschein mitzunehmen. Den Berechtigten wird nicht nur ein Führerschein ausgestellt, es wird von der zuständigen Behörde auch ein Führerscheinregister geführt. Zuständig für das Register als oberstes Organ ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Das Verwalten der Register erfolgt im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung. Die Führung erfolgt im Auftrag des Ministeriums bei der Bundesrechenzentrum GmbH. Dieses ist zwar eine Gesellschaft nach dem Privatrecht, steht aber unter der staatlichen Kontrolle. Alle Verfahren und Amtshandlungen der Behörden werden im Führerscheinregister eingetragen. Dazu die Fahrschulen, die Sachverständigen, die Ärzte und Verkehrspsychologen. Es werden auch personenbezogene Daten aufgenommen. Nicht nur von den Inhabern einer Lenkerberechtigung, sondern auch von allen anderen, die an der Vollziehung des Führerscheinwesens beteiligt sind, werden solche Angaben gespeichert. Gemeint sind damit, die schon genannten Personen, nämlich Ärzte, Sachverständige, Verkehrspsychologen, usw. Es dürfen aber nur die Daten aufgenommen werden, die das Gesetz vorsieht.
Von den Inhabern von Lenkerberechtigungen werden folgende Daten gespeichert: Vorname, Familienname, Wohnsitz, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienname laut Geburtsurkunde, akademische Grade, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Angaben über den erfolgten Identitätsnachweis, der letzte ausländische Wohnsitz, gegebenenfalls das Datum des Todes. Zu den personenbezogenen Daten werden noch Daten, die das Verfahren bezüglich des Führerscheins betreffen, eingetragen. Dabei handelt es sich um das Eingangsdatum, jeden Antrag auf Erteilung und Ausdehnung der Lenkberechtigung, die maßgeblichen Nachweise über die Verkehrszuverlässigkeit, Nachweis der Unterweisung in lebensrettende Sofortmaßnahmen oder Erste Hilfe (Erste Hilfe Kurs), die maßgeblichen Daten über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers, allfällige Befristungen, Bedingungen oder Auflagen und der Grund dafür sowie die dafür vorgesehenen Zahlencodes, die Zuweisung zum Amtsarzt, Nachweis der Absolvierung der erforderlichen Fahrausbildung, die Daten betreffend die Einteilung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung, die Angabe, ob der Antragsteller zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung für die betreffenden Klassen angetreten ist und diese bestanden hat oder nicht, Angaben über zusätzliche Befähigungen zur Güterbeförderung.
Des weiteren werden bestimmte Angaben im Zusammenhang mit der Ausstellung von Führerscheinen in das Register aufgenommen, wie etwa die Ausstellungsbehörde, Klasse, Unterklasse, Berechtigung oder Gruppe für die der Führerschein ausgestellt werden soll, das Datum der erstmaligen Erteilung des Führerscheins, im Fall der Wiedererteilung auch dieses Datum, das Datum der Ausstellung des Führerscheins, die Antragsnummer, das Lichtbild und die Unterschrift des Antragstellers in gescannter Form, allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür, bei Führerscheinen, die umgetauscht, umgeschrieben, ersetzt oder verlängert wurden die Daten des alten Führerscheins, das Erlöschen der Lenkberechtigung und der Grund dafür, Angaben über den Verlust des Dokuments, Angaben über Führerscheine, die im Ausland ausgestellt wurden, Inhalte eines vorläufigen Führerscheins und des Kostenblattes, die Adresse, an die der Führerschein zu senden ist, den Wunsch des Antragstellers auf besondere Produktion des Führerscheins.
Im Führerscheinregister werden auch Daten über Amtshandlungen und strafrechtliche Verstöße gespeichert. Bei Verstößen gegen das Führerscheingesetz oder gegen die Straßenverkehrsordnung werden bestimmte Handlungen der Behörden in das Register aufgenommen, und zwar jede Anordnung einer Nachschulung, die Daten über die Probezeit, Entziehung der Lenkerberechtigung, Auflagen oder Bedingungen, ebenso wie Befristungen bezüglich des Führerscheins, Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung nach der Entziehung, vorläufige Abnahme des Führerscheins, Abweisung eines Antrags auf Ausstellung eines Führerscheins und den Grund dafür, jeder Verzicht auf eine Lenkberechtigung, die Vormerkung und Anordnung besonderer Maßnahmen. Bestrafungen bei Verstößen gegen die Verkehrsordnung werden in das Register eingetragen; vor allem jene, die zum Verlust der Lenkberechtigung geführt haben. Das sind auch schwere Verstöße innerhalb der Probezeit. Unter bestimmten Umständen werden auch Personen in das Führerscheinregister eingetragen, die selbst keinen Führerschein besitzen. Das ist dann der Fall, wenn sie einen schweren Verstoß begehen, der zum Verlust der Lenkberechtigung geführt hätte.
Bezüglich Mopedausweisen werden etwas weniger Daten in das Register aufgenommen. Die personenbezogenen Daten werden ebenso wie bei allen anderen Führerscheinen aufgenommen. Diesbezüglich gibt es keine Einschränkung. Des Weiteren werden aber nur das Ausstellungsdatum, die zuständige Behörde, die Ausweisnummer und gegebenenfalls das Ende der Bewilligung eingetragen. Von den sachverständigen Ärzten, die für die Behörden im Zuge der Verfahren bezüglich der Führerscheine tätig sind, werden ebenso einige Daten aufgenommen und eingetragen, wie etwa der Vor- und Zuname, die Adresse und der Zeitraum, in dem der Arzt als Sachverständiger bestellt ist. Von den sonstigen Sachverständigen werden dazu noch die Klassen, für die der Sachverständige bestellt ist, in das Register aufgenommen. Von den Aufsichtspersonen, die für die Behörde tätig sind, werden ebenso Name, Adresse und der Zeitraum der Bestellung eingetragen. Auch von den Fahrschulen werden Aufzeichnungen im Führerscheinregister gemacht. Eingetragen werden dabei der Inhaber der Fahrschule, die Adresse des Standortes, die zeitlichen Daten der Fahrschulbewilligung, der Umfang der Fahrschulbewilligung, die Namen jener Bediensteten der Fahrschule, die Zugriff auf das Führerscheinregister haben, die Namen und Geburtsdaten der Fahr- und Fahrschullehrer. Von den verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen werden der Name und die Adresse der Stelle eingetragen.
Zum Schutz vor Datenmissbrauch haben nur bestimmte Personen auf das Führerscheinregister Zugriff. Gesetzlich geregelt ist auch der Umfang, in dem Einsicht in die Daten genommen werden kann. Es kann also nicht jeder Berechtigte auf alle möglichen Datensätze zugreifen, sondern nur auf bestimmte. Vorwiegend sind das solche, die im Rahmen der Tätigkeiten der berechtigten Personen benötigt werden. Die Fahrschule darf in das Führerscheinregister Einsicht nehmen. Die Personenbezogenen Daten dürfen eingesehen werden. Ausgenommen sind dabei aber die Daten über den Tod einer Person, oder den letzten ausländischen Wohnsitz. Die relevanten Personenbezogenen Daten sind von der Fahrschule zu ermitteln und an dem Führerscheinregister zu übermitteln. Auf die Eintragungen, die Bestrafungen wegen Verkehrsübertretungen betreffen, hat die Fahrschule keinen Zugriff. Sie darf weder Einsicht nehmen, noch diese Daten irgendwie verwenden. Die übrigen am Verfahren betreffend den Führerschein Beteiligten können insoweit auf das Register zugreifen, als es für ihre Tätigkeit erforderlich ist.
Die relevanten personenbezogenen Daten können angesehen werden. Ausgenommen sind dabei, wie bei den Fahrschulen, die Daten über den letzten ausländischen Wohnsitz einer Person. Ebenso ausgenommen sind Daten über den Tod einer Person. Mit dem Begriff übrige am Verfahren beteiligten sind der Fahrprüfer, die Aufsichtspersonen und der Hersteller des Führerscheins gemeint. Auch die übrigen Beteiligten haben keinen Zugriff auf die Daten bezüglich der Bestrafungen wegen Verstößen gegen die Verkehrsordnung.