Um eine Lenkerberechtigung zu bekommen, muss man sich von Fahrlehrern in einer Fahrschule dazu ausbilden lassen. Diese Ausbildung ist entgeltlich. Um die Lenkberechtigung zu erhalten, muss man auch das erforderliche Mindestalter erreichen. Das erforderliche Mindestalter liegt derzeit bei 17 Jahre.
Um eine Fahrschule errichten zu können bzw. um ihren Standort zu verlegen, braucht man eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Verlegung des Standortes ist aber nur innerhalb desselben Bundeslandes erlaubt. Eine Fahrschule darf jedoch erst dann betrieben werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde dies genehmigt hat. In der Bewilligung zur Errichtung der Fahrschule muss angeführt werden für welche Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen Lenker ausgebildet werden dürfen. Für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung müssen jedoch auch persönliche Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Fahrschulbewilligung darf nur Personen erteilt werden, die österreichische Staatsangehörige sind, das 27. Lebensjahr vollendet haben, vertrauenswürdig sind, die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten können sowie das Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder das Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für Elektrotechnik besitzen bzw. die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt für Maschinenbau oder Elektrotechnik bestanden haben. Außerdem muss diese Person eine Fahrschullehrerberechtigung für die in Betracht kommenden Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen haben und seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klassen oder Unterklassen dieser Kraftfahrzeugen haben für die Lenker ausgebildet werden sollen. Außerdem müssen sie mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen selbst gelenkt haben und je ein Lehrplanseminar pro Klasse bei Einrichtungen absolviert haben, die zur Ausbildung von Fahrschullehrern ermächtigt sind.
Zu berücksichtigen ist, dass Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Solch ein Lehrplanseminar ist nicht erforderlich für Personen, die über mindestens drei Jahren Fahrpraxis verfügen. Zukünftige Fahrschulbetreiber dürfen nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein. Neben der persönlichen Voraussetzung sind auch sachliche Voraussetzungen zu erfüllen, um eine Fahrschulbewilligung zu erhalten. Zu beachten ist, dass die Fahrschulbewilligung nur dann erteilt wird, wenn die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge sichergestellt sind.
Zu beachten ist die Leitung einer Fahrschule, denn der Fahrschulbesitzer muss seine Fahrschule selbst leiten. Aus diesem Grund hat der Fahrschulbesitzer verschiedene Pflichten, wie beispielsweise etwa die Aufsicht über Lehrtätigkeit. In bestimmten Fällen darf sich der Fahrschulbesitzer durch einen verantwortlichen Leiter, wie etwa der Fahrschulleiter, zur Erfüllung seiner Pflichten vertreten lassen. Ein Fahrschulleiter ist auf jeden Fall nötig, wenn der Fahrschulbesitzer länger als sechs Wochen dauernd abwesend ist und dadurch daran gehindert ist, den Betrieb der Fahrschule selbst zu leiden, wenn ihm dies von der Bezirksverwaltungsbehörde untersagt wurde oder wenn eine Fahrschule nach dem Tod ihres Besitzers vom hinterbliebenen Ehegatten oder von Nachkommen ersten Grades weitergeführt wird, die bestimmte dazu verlangte Voraussetzungen nicht erfüllen. Ein Fahrschulleiter muss jedoch bereits berechtigt sein eine Fahrschule zu leiten und darf nicht schon Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule sein. Unter Umständen dürfen auch Personen, die Besitzer oder Leiter einer anderen Fahrschule sind als Leiter verwendet werden, wenn dadurch die fachliche Leitung der Fahrschulen nicht beeinträchtigt wird. Solch eine Verwendung ist auf höchstens fünf Jahren befristet und die jeweilige Person ist verpflichtet im Ausmaß von mindestens einer Halbtagsbeschäftigung, mindestens zwanzig Stunden pro Woche, in der Fahrschule anwesend zu sein.
Das Tätigwerden als Fahrschulleiter bedarf jedoch der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Der Fahrschulbesitzer muss alle Lehrpersonen und Änderungen dieser Personen der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen und um Ausstellung eines Fahrlehrerausweises für sich und für jede zum praktischen Fahrunterricht verwendete Lehrperson ansuchen. Bei Schulfahrten muss am verwendeten Fahrzeug eine Tafel mit dem Buchstaben L sichtbar und gut lesbar angebracht werden. Zu beachten ist auch, dass die Fahrschulbewilligung zu entziehen ist, wenn der Fahrschulbetrieb mehr als ein Jahr nach der Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht begonnen oder mehr als sechs Monate ununterbrochen geruht hat.