Voraussetzungen für die Lenkberechtigungserteilung




Die Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die das erforderliche Mindestalter für die angestrebte Klasse erreicht haben, verkehrszuverlässig sind, gesundheitlich in der Lage sind ein Kraftfahrzeug zu lenken, fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind und nachweisen können in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. Das Mindestalter hängt davon ab, für welche Klasse die Lenkerberechtigung erteilt werden soll. Für die Erteilung der Lenkerberechtigung für Fahrzeuge der Klasse F gilt z.B. ein Mindestalter von 16 Jahren unter Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife. Um die Lenkerberechtigung für Fahrzeuge der Klasse B zu erhalten, muss man wiederum das 17. Lebensjahr vollendet haben. Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht angenommen werden kann, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, wie z.B. durch rücksichtloses Verhalten im Straßenverkehr, durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand. Die gesundheitliche Eignung, dass eine Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist, wird durch ein ärztliches Gutachten festgestellt.

Personen, denen die Lenkberechtigung wegen mangelnde Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, kann erst nach Ablauf der Entziehungsdauer die Lenkberechtigung erteilt werden. Zu beachten ist jedoch auch die Lenkberechtigung für Anfänger, welche als Probeführerschein bezeichnet wird. Eine Probezeit von zwei Jahren unterliegen Personen, denen eine Lenkerberechtigung für die Klassen A, B, C und D oder für die Unterklasse C1 erteilt werden, die vorher keine inländische oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben. Diese Probezeit muss in den Führerschein eingetragen werden. Sollte der Lenkberechtigungsbesitzer während der Probezeit einen schweren Verstoß begehen, ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen.

Erwähnenswert ist, dass sich die Probezeit mit der Anordnung einer Nachschulung um ein weiteres Jahr verlängert bzw. es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen Setzung des Verstoßes und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist. Sollte der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Probezeitverlängerung einen neuerlichen Verstoß begehen, muss die Behörde die gesundheitliche Eignung mittels amtsärztlichen Gutachten abklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anordnen. Falls notwendig ist die Lenkberechtigung zu entziehen. Schwere Verstöße sind z.B. das Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung, das Überholen unter gefährlichen Umständen, das Nichtbefolgen von Überholverboten, die Vorrangsverletzung, das Überfahren von Halt-Zeichen bei geregelten Kreuzungen oder das Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen. Um die Lenkberechtigung zu erhalten, ist jedoch eine Fahrprüfung zu absolvieren, die aus einer automationsunterstützten theoretischen und aus einer praktischen Prüfung zu bestehen hat.

Eine Lenkberechtigung erlischt nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten bzw. durch Zeitablauf, durch Verzicht, 100 Jahre nach Erteilung sowie durch den Tod des Berechtigten. Nach Ablauf der Entziehungsdauer ist der Führerschein auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird. Jedoch ist das Lenken des Kraftfahrzeuges vor der Wiederausfolgung des Führerscheines unzulässig.

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