Wie in vielen Bereichen des Lebens ist es auch beim Autofahren notwendig, eine Ausbildung zu erlangen, bevor man sich hinters Lenkrad setzt. Dazu sind die Fahrschulen zuständig. Dort kann man sich, sofern man das Mindestalter erreicht hat oder in sechs Monaten erreichen wird, von einem Fahrschullehrer, Fahrschulleiter oder durch den Fahrschulbesitzer ausbilden lassen. Der Unterricht gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Die praktischen Fertigkeiten kann man sich entweder mit einem Fahrlehrer oder im Zuge mehrerer Übungsfahrten aneignen. Im letzteren Fall ist jedoch eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde notwendig, um im privaten Kreis, also außerhalb der Fahrschule, Übungsfahrten durchzuführen. Dazu braucht man einen Begleiter, der den Fahrschüler auf seinen Fahrten auf öffentlichen Straßen begleitet und über die notwendigen Voraussetzungen verfügt. Es ist interessant zu wissen, dass die behördliche Bewilligung auf ein Jahr befristet ist und der Begleiter dafür kein Geld verlangen darf; daher kann man sich auf diese Weise also viel Geld ersparen.
Um selbst eine Fahrschule zu errichten ist eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde notwendig. Sie enthält Angaben über die Klassen und Unterklassen von Fahrzeugen, für die an der Fahrschule entsprechende Kurse angeboten werden. Die Bewilligung ist an mehrere persönliche und sachliche Voraussetzungen gebunden. Beispielsweise muss auf der einen Seite der Antragssteller ein österreichischer Staatsbürger sein, der das 27. Lebensjahr abgeschlossen hat und über einen technischen Hochschulabschluss verfügt, auf der andere Seite müssen den Fahrschülern die erforderlichen Räumlichkeiten, Lehrpersonen und Schulfahrzeuge zur Verfügung gestellt werden. All diese Dinge werden durch die Behörde überprüft und sind für die Erteilung einer Genehmigung essentiell.
Der Standort der Fahrschule muss ebenfalls gut überlegt sein, denn will man ihn wechseln, ist hierzu wieder eine Bewilligung einzuholen, die sich aber nur auf dasselbe Bundesland bezieht. Die behördliche Erlaubnis, eine Fahrschule zu betreiben, kann auch wieder entzogen werden. Das ist der Fall, wenn mit dem Betrieb mehr als ein Jahr nach der Erteilung nicht begonnen wurde bzw. wenn er sechs Monate durchgehend geruht hat. Ein weiterer Grund kann der Verlust der zuvor erwähnten sachlichen oder persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung sein.
Auch für Fahrlehrer gibt es Sonderregelungen, da ein normaler Führerschein nicht genügt, um den Fahrschülern praktischen Unterricht auf öffentlichen Straßen geben zu können. Dazu bedarf es eines speziellen Ausweises, der ebenfalls von der Bezirksverwaltungsstelle ausgestellt wird. Dieser sogenannte Fahrlehrerausweis ist an weitere Voraussetzungen geknüpft und setzt zur Erlangung den positiven Abschluss einer speziellen Lehrbefähigungsprüfung voraus. Hier wird wieder zwischen den unterschiedlichen Fahrzeugklassen unterschieden. Grundsätzlich ist der Fahrschulbesitzer persönlich verpflichtet, den Betrieb zu leiten. Dazu gehört mitunter die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ist es jedoch möglich, sich von einem Fahrschulleiter vertreten zu lassen.