Grundsätze über den Vertrag
Für die Errichtung eines Vertrages sind mindestens zwei Personen erforderlich. Der Inhalt darf nicht verboten sein. Dazu muss die Durchführung der Vereinbarung möglich sein. Es darf zum Beispiel kein Vertrag darüber errichtet werden, dass sich jemand verpflichtet eine strafbare Handlung durchzuführen. Die Unmöglichkeit eines Vertrages hat zwei Seiten. Einerseits die rechtliche und andererseits die faktische. Ein Vertrag über die Erwerbung eines Grundstückes am Mond ist rechtlich nicht möglich, weil der Mond keine eigentumsfähige Sache ist. Bei der faktischen Unmöglichkeit ist zu unterscheiden zwischen der objektiven und subjektiven Unmöglichkeit. Objektiv unmöglich oder auch faktisch absurd ist ein Vertrag, den niemand erfüllen kann. Subjektive Unmöglichkeit ist dann gegeben, wenn nur der Vertragspartner selbst nicht in der Lage ist den Vertrag zu erfüllen, es aber grundsätzlich möglich und denkbar wäre. Beispiel: Ein Auto, das nach dem Abschluss des Kaufvertrages zerstört wird, kann vom Verkäufer nicht mehr übergeben werden. Grundsätzlich wäre es möglich und denkbar den Vertrag durch Übergabe zu erfüllen. In der konkreten Situation ist es dem Verkäufer aber unmöglich.
Ein Vertrag entsteht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Das Gesetz bezeichnet die Erklärungen als Antrag und Annahme. Den Antrag stellt derjenige, der ein Versprechen macht. Der Inhalt des Versprechens kann sein, dass man etwas tut, unterlässt oder ein Recht überträgt, jemandem etwas gestattet oder gibt. Das bedeutet auch gleichzeitig, dass der Inhalt des Vertrages grundsätzlich frei ist. Dennoch gilt die Vertragsfreiheit (Privatautonomie) nicht grenzenlos, bestimmte rechtliche Schranken sind zu beachten. Die Grenzen sind unter anderem die bisher genannten, nämlich die Unmöglichkeit und die Unerlaubtheit. Schranken bestehen sowohl bezüglich des Inhaltes eines Vertrages, als auch bezüglich des Entstehens des Vertrages. Für die Modalitäten des Abschlusses gibt es ebenso zahlreiche Einschränkungen. Der Vertrag muss vor allem frei von Willensmängeln sein. Solche Willensmängel können ein Irrtum, eine Drohung, eine Täuschung durch List sein. Aber auch die Ausnützung einer Zwangslage oder einer qualifizierten Unerfahrenheit des Gegenübers (Wucher) führt dazu, dass der Vertrag nicht gültig ist.
Eine zu beachtende inhaltliche Einschränkung ist die laesio enormis. Diese betrifft nur den Gegenwert der Sache. Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlich geregelten Preis. Die Vereinbarung eines Preises fällt in den Bereich der Privatautonomie. Durch die laesio enormis wird diese Freiheit jedoch eingeschränkt. Es wird bestimmt, dass zumindest die Hälfte des gemeinen Wertes einer Sache als Gegenwert vereinbart werden muss. Das Gesetz enthält einige besondere Typen von Verträgen, die in der Praxis sehr bedeutsam sind. Einerseits kommen sie sehr häufig zur Anwendung, andererseits ist es notwendig manche Dinge besonders zu regeln, um Streitigkeiten lösen zu können. Der Rechtsanwender ist aber nicht an diese Typen gebunden. Es herrscht kein Typenzwang. Das heißt man kann auch Verträge schließen, die im Gesetz nicht besonders geregelt sind. Beispiele für Verträge, die bedeutsam sind, aber keine expliziten Regelungen im Gesetz enthalten sind der Leasingvertrag und der medizinische Behandlungsvertrag. Die Rechtswissenschaft verhilft sich in solchen Fällen mit dem lateinischen Ausdruck sui generis. Wenn also ein Vertrag nicht eindeutig einem im Gesetz geregelten Typus zugeordnet werden kann, nennt man ihn einfach Vertrag eigener Art.
Konsumentenschutzrecht, besondere Formvorschriften
Bedeutsame Einschränkungen der Vertragsfreiheit enthalten besondere Gesetze. Ein solches Gesetz ist das Konsumentenschutzgesetz. Dieses Gesetz enthält zahlreiche Regelungen zum Schutze von Verbrauchern. Sehr wichtig sind die Regelungen über den Fernabsatz. Den Konsumenten kommen bestimmte Rücktrittsrechte zu. Die Verträge unterliegen grundsätzlich keinen Formvorschriften. Das heißt sie können sowohl mündlich, schriftlich, als auch konkludent geschlossen werden. Letzteres heißt, dass Verträge durch schlüssige Handlungen zustande kommen. Bezüglich der konkludenten Vertragsschlüsse gibt es viele strittige Punkte. Ein typisches Beispiel für konkludente Vertragsabschlüsse sind die Einkäufe im Supermarkt. Es wäre sehr umständlich, wenn der Käufer und die Person an der Kasse für jedes Produkt förmlich einen Kaufvertrag schließen müssten. Die ohnehin schon sehr langen Schlangen würden dann noch länger. Die konkludente Handlung besteht darin, dass der Käufer die Waren, die er kaufen möchte auf das Band legt. Durch das Eintippen oder Einscannen in die Kasse kommt der Vertrag zustande. Manche Vertragstypen verlangen für ihre Gültigkeit zwingend die Schriftform. Das ist zum Beispiel beim Bürgschaftsvertrag der Fall. Damit sollen einerseits Streitigkeiten bezügliche der Beweisbarkeit vermieden werden. Andererseits soll dem Bürgen auch deutlich gemacht werden, dass er eine Verpflichtung eingeht und nicht bloße Formalitäten erfüllt.
Das Konsumentenschutzgesetz enthält einige Regelungen für Geschäfte im Fernabsatz. Die Bestimmungen gelten bei allen Geschäften, bei denen der Vertragsabschluss unter zu Hilfenahme der Telekommunikation erfolgt. Den Verbrauchern kommen bei solchen Geschäften spezielle Rücktrittsrechte zu. Genaue Bestimmungen gibt es auch für den Internetverkauf. Die Unternehmer, die ihre Waren über das Internet vertreiben müssen einige grundsätzliche Regeln beachten. Werden die Bestimmungen missachtet, hat dies zur Folge, dass die Verträge nicht wirksam zustande gekommen sind. Der Unternehmer kann in diesem Fall nicht auf Erfüllung des Vertrages erfolgreich klagen, weil gar kein Vertrag entstanden ist.
Besonders wichtig im Zusammenhang mit dem Internetverkauf ist das so genannte Bestätigungsmail. Der Verkäufer hat dem Käufer, der über eine Homepage bestellt, eine E-Mail zu senden. Dieses Mail hat kurz und bündig die wesentlichen Vertragsinhalte anzugeben. Durch die Zustellung des E-Mails ist der Vertrag geschlossen. Weist die Bestätigung Mängel auf, so ist der Kaufvertrag nicht wirksam entstanden. Das Mail gilt dann als zugestellt, sobald es sich auf dem E-Mail Server befindet. Von da an nimmt man an, dass die Nachricht im Herrschaftbereich des Empfängers ist.
Vertragsfreiheit und Geschäftsfähigkeit
Um Verträge abschließen zu können muss man geschäftsfähig sein. Das heißt, dass man über sein Vermögen frei verfügen kann, also Rechte und Pflichten übernehmen kann. Die Geschäftsfähigkeit ist an das Alter von Personen geknüpft. Voll geschäftsfähig sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Bei Personen unter achtzehn wird zwischen mündigen und unmündigen Minderjährigen unterschieden. Mündige Minderjährige sind Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben. Von dem Grundsatz, dass sich Minderjährige nicht selbständig verpflichten können, gibt es naturgemäß Ausnahmen. Minderjährige können Geschäfte, die geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen, selbst abschließen. Das bedeutet, dass Kinder Süßigkeiten oder ein Jausenbrot kaufen können.
Bei Art und Umfang des Geschäftes ist auf das Alter des Minderjährigen Rücksicht zu nehmen. Ein zwölfjähriger ist in seinem Einsichtsvermögen anders zu beurteilen, als ein Kindergartenkind. Minderjährige, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, können selbständig Arbeitsverträge abschließen. Ausgenommen davon sind jedoch Lehr- und Ausbildungsverträge. Für letztere ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Dieser kann bei Notwendigkeit einen Lehr- oder Ausbildungsvertrag auch vorzeitig aus wichtigem Grund auflösen.