Wenn ein Unternehmen Insolvenz anmeldet, bedeutet dies nicht, dass die Arbeitnehmer dieses Unternehmens leer ausgehen müssen, denn bei einer Insolvenz sind die Ansprüche der Arbeitnehmer durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert. Außerdem haben Arbeitnehmer dann einen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Insolvenztatbestandes nicht mehr in der Lage ist, die offenen Ansprüche der Arbeitnehmer zu bezahlen. Insolvenztatbestände sind insbesondere etwa die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder etwa die Abweisung der Insolvenzverfahrenseröffnung bei Vermögenslosigkeit.
In diesem Zusammenhang muss ebenso berücksichtigt werden, dass alle Arbeitnehmer einschließlich Lehrlinge, freie Dienstnehmer und Heimarbeiter sowie deren Hinterbliebene oder Erben Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben. Werkvertragsnehmer und sonstige atypisch Beschäftigte ohne Arbeitsvertrag sowie Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, haben keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt. Die offenen Forderungen sind im Insolvenzverfahren beim zuständigen Gericht anzumelden. Im Gegensatz zu anderen Gläubigern sind Arbeitnehmer nicht nur auf die Quote angewiesen, sondern erhalten die offenen Forderungen als Insolvenz-Entgelt ausbezahlt. Die Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Arbeitnehmer ihre Forderungen bei Gericht anmelden und bei der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH beantragen. Der Antrag auf Insolvenz-Entgelt ist innerhalb von sechs Monaten ab Insolvenzeröffnung bzw. Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens bei der zuständigen Geschäftsstelle der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH zu stellen.
Zudem muss berücksichtigt werden, dass Arbeitnehmer Insolvenz-Entgelt für laufende Entgelte, wie etwa Löhne bzw. Gehälter oder Überstunden, aber auch für Sonderzahlungen, wie etwa Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, sowie auch für Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung bis höchstens zu einem monatlichen Bruttogebetrag von Euro 8.400,- erhalten. Dieser Betrag ist jedoch von der jährlich festgesetzten Höchstbeitragsgrundlage zur gesetzlichen Sozialversicherung abhängig, wovon auch die Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie auch eine vorläufige Lohnsteuer von fünfzehn Prozent abgezogen werden. Arbeitnehmer erhalten auch für gesetzliche Abfertigungsansprüche ein Insolvenz-Entgelt bis Euro 4.200,- ungekürzt. Wenn den Arbeitnehmern aber ein höherer Monatsbetrag als Euro 4.200,- zusteht, erhalten die Arbeitnehmer nur mehr die Hälfte des Differenzbetrages, jedoch nicht mehr als Euro 6.300,- brutto. Hierbei beträgt die Lohnsteuer sechs Prozent. Somit muss immer beachtet werden, dass grundsätzlich alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht verfallen oder verjährt sind und bis höchstens sechs Monate vor Insolvenzeröffnung bzw. vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückreichen, gesichert sind.
Es muss jedoch beachtet werden, dass es auch einige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gibt, die vom Insolvenz-Entgelt ausgenommen sind, wie etwa insbesondere freiwillige Abfertigungen und Kündigungsentschädigungen, die über das gesetzliche bzw. über das kollektivvertragliche Ausmaß hinausgehen. Diese Ansprüche stellen ungesicherte Ansprüche dar, für die man nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Quote erhalten kann, wenn diese Forderungen vom Insolvenzverwalter anerkannt sind und eine Verteilung an die Gläubiger stattfindet.