Ziel des Insolvenzrechts




Wenn Schuldner ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen nicht freiwillig erfüllen, kann jeder Gläubiger seine Forderung im Erkenntnisverfahren geltend machen und seine Ansprüche, wenn es erforderlich ist im Exekutionsverfahren durchsetzen. Solange über den Schuldner kein Insolvenzverfahren anhängig ist, handelt jeder Gläubiger für sich. Wenn jedoch mehrere betreibende Gläubiger vorhanden sind, gilt jedoch das Prioritätsprinzip. Unter Prioritätsprinzip ist zu verstehen, dass bei mehreren betreibenden Gläubigern das Zuvorkommen entscheidet.

Problematisch wird es jedoch, wenn der Schuldner aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage nicht mehr in der Lage ist, alle seine Gläubiger zu befriedigen. In diesem Fall tritt dann das Insolvenzrecht ein. Das Insolvenzrecht verdrängt sodann die üblicherweise vorgesehene Einzelrechtsverfolgung, wobei es dann wiederum zu einem System der kollektiven Rechtsnachfolge unter gerichtlicher Aufsicht kommt. Dieses System zielt auf die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger ab. Hauptzweck des Insolvenzrechts ist die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger. Ein weiteres Ziel ist die Sanierung insolventer Unternehmen und somit die Sicherung von Arbeitsplätzen. Das Insolvenzrecht berücksichtigt aber auch das Problem der wachsenden Verbraucherverschuldung.

Hierbei gibt es besondere Sanierungsinstrumente für zahlungsunfähige natürliche Personen. Hier ist insbesondere der Privatkonkurs zu nennen. Der Privatkonkurs ist sowohl für Privatschuldner aber auch zum Teil für Einzelunternehmer gedacht. Das österreichische Insolvenzrecht kennt zwei unterschiedliche Verfahren, und zwar das Konkursverfahren und das Ausgleichsverfahren.

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