Wann liegt Insolvenz vor?




Eingangs ist zu erwähnen, dass jeder Gläubiger seine Forderungen im vorgesehenen Erkenntnisverfahren, wie etwa im Zivilprozess oder im Außerstreitverfahren, gelten machen kann und notfalls sogar seine Ansprüche im Exekutionsverfahren durchsetzen kann, wenn Schuldner ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen nicht freiwillig erfüllen. Zu beachten ist jedoch, dass solange kein Insolvenzverfahren über den Schuldner verhängt wurde, jeder Gläubiger für sich handelt, wobei jedoch bei mehreren betreibenden Gläubiger das Zuvorkommen entscheidet, was wiederum als Prioritätsprinzip bezeichnet wird. Dieses System wird aber nicht erfolgreich sein, wenn der Schuldner aufgrund seiner schlechten finanziellen Situation nicht mehr in der Lage ist, alle seine Gläubiger zu befriedigen. In diesem Fall ist nur mehr eine kollektive Rechtsverfolgung unter gerichtlicher Aufsicht, in Form eines Insolvenzverfahrens, zielführend, was wiederum auf die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger abzielt.

Ein weiteres Ziel des Insolvenzverfahrens ist es insolvente Unternehmen zu sanieren, was wiederum zur Sicherung von Arbeitsplätzen führt. Auch für zahlungsunfähige natürliche Personen gibt es besondere Sanierungsinstrumente, wie etwa der sogenannte Privatkonkurs. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der Privatkonkurs grundsätzlich nur für Privatschuldner gilt, aber auch teilweise für Einzelunternehmer gelten kann.

Beim Insolvenzverfahren muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Ansprüche rechtzeitig beim zuständigen Insolvenzgericht innerhalb der festgesetzten Anmeldungsfrist anzumelden sind sowie dass die Ansprüche auch bei der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH fristgerecht, und zwar innerhalb von sechs Monaten ab Insolvenzeröffnung, zu beantragen sind. Wenn die betreffende Person diese Fristen versäumen sollte, entstehen zusätzliche Kosten und die Ansprüche können verloren gehen. Nach der Anmeldung prüft der Insolvenzverwalter sodann in der Prüfungstagsatzung die Forderungen, wobei diese entweder anerkannt oder bestritten werden können. Hierbei ist es interessant zu wissen, dass bestrittene Forderungen beim Arbeitsgericht eingeklagt werden können. Zudem muss die Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH, auch dann wenn die Forderungen anerkannt sind, prüfen, ob die Forderungen die Höchstgrenze übersteigen oder ob sie vom Insolvenzentgelt ausgeschlossen sind. Nach Abschluss dieser Prüfung erlässt die Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH sodann einen Bescheid über das Insolvenzentgelt. Es ist auch wichtig zu wissen, dass die Verfahrensdauer vom Umfang der notwendigen Prüfung und von den vorgelegten Beweismitteln abhängig ist. Auch hier kann Klage beim Arbeitsgericht eingebracht werden, wenn der Antrag mit Bescheid abgelehnt wird. Wenn die Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH einen positiven Bescheid erlässt, wird sodann das Insolvenz-Entgelt ausbezahlt.

Dabei muss beachtet werden, dass das Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH auch dem Finanzamt das ausbezahlte Insolvenzentgelt mitteilt, weil die Arbeitnehmerveranlagung verpflichtend ist. Daher muss die betreffende Person für jenes Jahr, für das sie das Insolvenzentgelt erhalten hat, eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt machen. Sodann wird das Insolvenzentgelt in dem Kalenderjahr in die Arbeitnehmerveranlagung einbezogen, in dem der Anspruch entstanden ist. Außerdem werden die Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung direkt von der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH an den zuständigen Sozialversicherungsträger abgeführt. Dadurch ist der betreffende Schuldner nämlich bis zum Ende seines Entgeltanspruches voll sozialversichert. Es ist ebenso erwähnenswert, dass es in Österreich zwei unterschiedlich ausgestaltete Insolvenzverfahren gibt, und zwar das Konkursverfahren und das Ausgleichsverfahren.

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