Zweck und Ablauf eines Konkursverfahrens




Wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens. Sollte der Schuldner kein Unternehmen betreiben, so ist Konkursgericht das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht. In Wien ist für das Schuldenregulierungsverfahren das Bezirksgericht zuständig, das für Exekutionssachen zuständig ist.

Sollte es jedoch an Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens fehlen, ist der Konkursantrag allein aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschreibt und sich bereit erklärt vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, dass seine Angaben über den Aktivstand und Passivstand vollständig sind und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat, einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, dass er den Zahlungsplan erfüllen wird und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragt und bescheinigt, dass die Erteilung einer Restschuldbefreiung zu erwarten ist und kein Einleitungshindernis offenkundig vorliegt. Wenn der Schuldner kein Unternehmen betreibt, muss er auch bescheinigen, dass ein außergerichtlicher Ausgleich, z.B. vor einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Gläubigerschutzverband, gescheitert ist oder gescheitert wäre.

Soweit die Verfahrenskosten nicht aus der Masse bezahlt werden können, sind sie vorläufig aus Amtsgeldern zu zahlen. Die Beträge, die aus Amtsgeldern bezahlt wurden, sind dem Bund unmittelbar aus der Konkursmasse und im Abschöpfungsverfahren aus den Beträgen, die der Treuhänder durch Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlangt, und aus sonstigen Leistungen des Schuldners oder anderen Personen, die der Treuhänder erhält, zu ersetzen. Sie sind wie die ihnen zugrunde liegenden Forderungen zu behandeln. Der Schuldner ist somit mit Beschluss zur Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, die vorläufig aus Amtsgeldern gezahlt wurden, sobald er ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu im Stande ist.

Jedoch ist zu beachten, dass drei Jahre nach Beendigung oder Einstellung des Abschöpfungsverfahrens die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden kann. In das Vermögensverzeichnis sind Vermögensstücke und Verbindlichkeiten mit deren Betrag bzw. Wert aufzunehmen. Bei Forderungen sind der Schuldner, der Schuldgrund, der Zeitpunkt der Fälligkeit und bestehende Sicherheiten anzugeben. Unter Forderungen sind insbesondere Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, deren Höhe in den letzten drei Monaten inklusive Sonderzahlungen sowie die für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags abzuziehenden Beträge, die Unterhaltsverpflichtungen sowie die für die Zusammenrechnung, Erhöhung und Herabsetzung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Umstände anzuführen. Es ist auch anzugeben, ob und inwieweit die Forderungen einbringlich sein werden. Wenn eine Forderung streitig ist, muss darauf hingewiesen werden.

Bei Verbindlichkeiten sind der Gläubiger bzw. die Gläubiger, der Schuldgrund, der Zeitpunkt der Fälligkeit und bestehende Sicherheiten anzugeben. Unter Verbindlichkeiten sind laufende Verbindlichkeiten anzuführen, wie z.B. Wohnungskosten, Unterhaltsverpflichtungen und Versicherungsprämien. Sollte es sich um Verbindlichkeiten handeln, die dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, ist die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls anzugeben. Falls die Schuld streitig ist, muss darauf hingewiesen werden. Im Vermögensverzeichnis hat der Schuldner auch anzugeben, ob innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrags zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung staatgefunden hat bzw. ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrages zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat.

Unentgeltliche Verfügungen bleiben außer Betracht, soweit sie der Anfechtung entzogen sind. Wenn somit eine Sanierung des Gemeinschuldners nicht möglich ist oder von diesem nicht angestrebt wird, kommt es zur Verwertung des schuldnerischen Vermögens ohne Rücksicht auf dessen wirtschaftliche Existenz. Daraufhin wird sodann der Verwertungserlös unter den Gläubigern verteilt und in weiterer Folge das Konkursverfahren aufgehoben. Der nicht abgedeckte Teil der Forderungen bleibt auch nach Konkursaufhebung weiterhin bestehen. Dies wird als Nachforderungsrecht der Gläubiger bezeichnet, welches jedoch wirtschaftlich wertlos ist, weil dieses nicht einbringlich ist. Außerdem haben die Gläubiger, die am Konkursverfahren teilgenommen haben und ihre Forderungen angemeldet haben die Möglichkeit aufgrund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution zu führen, wenn die Forderung im Konkurs festgestellt und auch vom Gemeinschuldner nicht bestritten wurde.

Wie schon erwähnt dient das Konkursverfahren auch Sanierungszwecken, was zur Folge hat, dass jeder Gemeinschuldner im Laufe des Konkursverfahrens beantragen kann, dass ein Zwangsausgleich angenommen wird. Dabei bietet der Gemeinschuldner seinen Gläubigern an innerhalb bestimmter Frist eine bestimmte Quote ihrer Forderungen zu bezahlen. Die gesetzliche Mindestquote beträgt 20 Prozent. Wenn die Gläubiger den Zwangsausgleich mit den erforderlichen Mehrheiten annehmen und das Gericht diesen bestätigt, reduzieren sich die Verbindlichkeiten des Schuldners auf die im Zwangsausgleich festgelegte Quote. Der Teil dieser Quote, der die Schulden übersteigt, sinkt zu einer bloßen Naturalobligation ab. Darin ist ein teilweiser Forderungserlass zu erkennen. Für natürliche Personen sieht der Konkurs weitere Sanierungsmöglichkeiten vor, wie z.B. Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren.

Als Konkurseröffnungsvoraussetzung ist zu erwähnen, dass die Konkurseröffnung nur auf Antrag und nicht von Amts wegen erfolgen kann. Antragslegitimiert ist der Schuldner selbst sowie jeder Gläubiger. Es gilt das Antragsprinzip. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Schulden in angemessener Zeit zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit darf nicht mit der Zahlungsstockung verwechselt werden. Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn nur ein vorübergehender Mangel besteht, der bald behoben werden kann. Zahlungsunfähigkeit ist immer ein Konkursgrund. Anzeichen für Zahlungsunfähigkeit sind z.B. das gehäufte Auftreten von Exekutionen oder die Nichtbefolgung von Exekutionstiteln. Bei juristischen Personen oder bei Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wie z.B. GmbH & Co KG, sowie bei Verlassenschaften ist alternativ zur Zahlungsunfähigkeit auch bereits die Überschuldung ein Konkursgrund. Bei juristischen Personen reicht eine Überschuldung. Weitere Voraussetzung für die Eröffnung eines Konkursverfahrens ist ein Vermögen, das die Kosten des Konkursverfahrens deckt.

Zu beachten ist, dass durch die Eröffnung des Konkursverfahrens der Schuldner die Verwaltungsbefugnis und Verfügungsbefugnis über das konkursunterworfene Vermögen, also über die Konkursmasse, verliert. Zur Konkursmasse gehört das gesamte Vermögen des Schuldners, soweit es der Exekution unterworfen ist. Die Verfügungsbefugnis über die Konkursmasse fällt an den Masseverwalter. Falls der Gemeinschulder trotzdem Rechtshandlungen über Gegenstände der Konkursmasse vornimmt, sind diese den Gläubigern gegenüber wirkungslos. Zivilprozesse werden unterbrochen, soweit sie die Konkursmasse betreffen. Prozesse, die nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingeleitet werden, sind unzulässig, sofern es nicht um die konkursfreie Sphäre geht. Aber es können vom Masseverwalter oder gegen den Masseverwalter Klagen eingebracht werden.

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