Wann ist eine Firma insolvent und was ist ein Insolvenzverfahren?




Eingang muss erwähnt werden, dass eine Firma auf jeden Fall dann als insolvent zu betrachten ist, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist und somit seine fälligen Zahlungen, wie beispielsweise etwa Gehälter bzw. Löhne an seine Arbeitnehmer, nicht mehr leisten kann. Daher ist die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers auf jeden Fall ein Insolvenzgrund. In solch einen Fall kann ein Insolvenzverfahren beim zuständigen Gericht eröffnet werden. Jedoch muss beachtet werden, dass trotzt Insolvenzeröffnung das bestehende Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer weiterhin aufrecht bleibt und nicht automatisch durch die Insolvenzeröffnung beendet wird. Es ist aber erwähnenswert, dass neben den arbeitsrechtlichen Auflösungsmöglichkeiten des Arbeitsverhältnisses, wie etwa die Kündigung bzw. die Entlassung oder die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, auch besondere insolvenzspezifische Beendigungsarten des Arbeitsverhältnisses bestehen.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass wenn im Insolvenzverfahren ein Insolvenzverwalter bestellt wurde, dieser sodann die Funktion des Arbeitgebers sowie alle damit verbundenen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis übernimmt. Sollte aber ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung durch den Arbeitgeber eröffnet worden sein, bleibt der Schuldner somit auch weiterhin Arbeitgeber. Aber in diesem Fall wird der Schuldner vom Sanierungsverwalter überwacht.

Wenn das Unternehmen des Arbeitgebers mit einem Gerichtsbeschluss geschlossen wird, kann der Insolvenzverwalter bzw. Masseverwalter innerhalb eines Monats eine Kündigung der Arbeitnehmer aussprechen. Dies stellt eine insolvenzspezifische Kündigung dar, bei dem der Insolvenzverwalter nur die gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Kündigungsfrist einhalten muss, was somit dazu führt, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist endet. Außerdem muss beachtet werden, dass für den Zeitraum bis zum Kündigungstermin eine Kündigungsentschädigung gebührt. Es ist ebenso erwähnenswert, dass auch die Arbeitnehmer innerhalb dieser Monatsfrist das Arbeitsverhältnis durch berechtigten vorzeitigen Austritt beenden können.

Beim Konkursverfahren oder Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung muss zudem beachtet werden, dass wenn nur die Schließung eines Betriebes oder eines Unternehmensbereiches, das heißt nur eine Teilschließung, angeordnet wurde, sich das außerordentliche Kündigungsrecht bzw. Austrittsrecht nur auf die Arbeitnehmer bezieht, die in diesem Bereich beschäftigt sind. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass die Ansprüche sowohl aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als auch die Ansprüche aus der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie beispielsweise etwa Kündigungsentschädigung, Abfertigung oder Urlaubsersatzleistung, erhalten bleiben und auch durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert sind. Falls aber in der Berichtstagsatzung nicht die Schließung des Unternehmens beschlossen wird, kann der Insolvenzverwalter die Arbeitnehmer in den einzuschränkenden Bereichen innerhalb eines Monats ab dieser Berichtstagsatzung kündigen.

Beim Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung muss beachtet werden, dass der Schuldner die Eigenverwaltung behält und die Möglichkeit hat, Arbeitnehmer in einzuschränkenden Bereichen innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu kündigen. Es ist jedoch erwähnenswert, dass diese Kündigung der Zustimmung des Sanierungsverwalters bedarf.

Außerdem muss in diesem Zusammenhang beachtet werden, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die vor der Insolvenzeröffnung fällig geworden sind, im Insolvenzverfahren angemeldet werden müssen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bei der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH als Insolvenz-Entgelt beantragt werden können. Alle Arbeitnehmer müssen jedoch beachten, dass der Arbeitgeber ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr berechtigt ist, die bis zur Insolvenzverfahrenseröffnung entstandenen Ansprüche zu erfüllen. Sollte jedoch vor Insolvenzeröffnung bereits fälliges Entgelt ausständig sein, wie etwa unter anderen Löhne oder Gehälter, müssen diese Arbeitnehmerforderungen im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Daraus kann somit entnommen werden, dass die Arbeitnehmer ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden können und bei der Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH Insolvenz-Entgelt beantragen können.

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