Was ist ein Kontokorrent?




Ein Kontokorrent ist eine laufende Rechnung und liegt dann vor, wenn jemand mit einem anderen Unternehmer in einer solchen Geschäftsverbindung steht, dass die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen mitsamt Zinsen, die aus dieser Verbindung entspringen, in Rechnung gestellt werden, und in regelmäßigen Abständen ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich passiert durch Verrechnung und Feststellung des Überschusses für die eine oder andere Vertragspartei. Wichtig beim Kontokorrent ist also die regelmäßige, periodische Abrechnung der gegenseitigen Forderungen. Diese Forderungen werden sich mit der Verrechnung, welche mit der Feststellung des Saldos verbunden ist, als Guthaben von einer der beiden Vertragsparteien herausstellen.

Ein Beispiel hierfür: Der Möbelhändler M steht in ständiger Geschäftsverbindung mit dem Großhändler G. M wird wöchentlich von G mit Möbeln beliefert, und die Buchungen erfolgen auf einem Einkaufskonto des M bei G. Jedes Monat bekommt M von G eine Abrechnung über die gelieferten Möbel abzüglich der retournierten Möbel zugestellt.

Das Kontokorrent, also die laufende Rechnung ist keine Regelung die durch den Gesetzesgeber entstanden ist, sondern hat sich im kaufmännischen Verkehr durchgesetzt, und aus diesem Grund entstanden. Die Funktionen des Kontokorrents betreffen einerseits die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Geschäftsverkehrs. Anstatt viele Einzelforderungen und Einzelverbindlichkeiten mit ebenso vielen Zahlungsvorgängen zu haben, gibt es eine Saldoforderungen, die mit Zustimmung des Geschäftspartners entsteht, und dadurch auch rechtlich vereinheitlicht wird. Bei der Saldorechnung werden also alle Verpflichtungen einer Partei mit dem ihrem Guthaben gegen gerechnet, und wenn eine Vertragspartei der anderen noch etwas schuldig ist, so bekommt diese nach Ablauf einer bestimmten Zeit eine Rechnung zugestellt.

Auch ist ein Kontokorrent sicher, da die Zahlungspflicht der anderen Partei durch das Erlöschen der eigenen Zahlungspflicht aufgerechnet wird, und dadurch erfüllt ist. Man erspart sich daher sämtliche Unannehmlichkeiten bezüglich der Einbringung der offenen Forderungen, welche die andere Partei noch zu zahlen hätte. Von dem Kontokorrent ist aber die Aufrechnung zu unterscheiden, da ein wesentlicher Unterschied bei der zeitlichen Saldofeststellung ergibt, wodurch wieder eine eigenständige Forderung beim Kontokorrent entsteht.

Nach der heutigen Lehrmeinung hat das Kontokorrent keine Kreditfunktion, jedoch kann sich aus der Parteivereinbarung aufgrund der Vereinfachungsfunktion des Kontokorrents eine Kreditfunktion ergeben. Beim Kontokorrent muss jede Schuld ja nicht sofort beglichen werden, wodurch eine gewisse Kreditfunktion dargestellt wird. Jedenfalls Kreditfunktion hat aber ein Kontokorrentkredit.

Ein Kontokorrent ist nur dann anwendbar, wenn das Kontokurrent mindestens ein einseitig unternehmensbezogenes Geschäft ist. Es gibt zwar auch ein Kontokorrent unter Nichtunternehmern, also unter Verbrauchern, welches das uneigentliche Kontokorrent genannt wird, wobei die heutige Rechtsprechung hierbei eine angepasste Anwendung des unternehmerischen Kontokorrents vorsieht. Heutzutage ist das Kontokorrent aber fast nur mehr unter Unternehmern üblich. Die Grundlage eines Kontokorrents ist die Geschäftsverbindung. Als Gegenstand des Kontokorrents werden die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen, welche aus der Verbindung entspringen, erwähnt. Nach heutiger Lehrmeinung ist es aber nicht mehr notwendig, dass auf beiden Seiten tatsächliche Forderungen bestehen, sondern es reicht aus, wenn beiderseitige Forderungen oder Leistungen entstehen können.

Für das Kontokorrent ist die Vereinbarung der Parteien, dass die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nach eine bestimmten Zeitperiode abgerechnet werden, wesentlich. Dabei wird das für die eine Partei ergebende Guthaben unabhängig von den Einzelposten als rechtlich selbständige Forderung der anderen Partei gegenüber erstellt. Eine Kontokorrent-Abrede besteht daher aus dem In-Rechnung-Stellen, der Verrechnung in regelmäßigen Zeitabständen, also dem sogenannten Periodenkontokorrent, und der Feststellung des Saldos. Die Kontokorrent-Abrede selbst muss nach den allgemeinen Grundsätzen nicht die Bezeichnungen Kontokorrent oder laufende Rechnung aufweisen, sondern nur der gegenseitige Parteiwille zur laufenden Rechnung muss vorliegen. Auch gibt es hierbei schlüssige Vereinbarungen, wie etwa die widerspruchslose wiederholte Zustellung von Kontoauszügen oder Abrechnungen und deren darin enthaltene, zu bezahlende Saldo.

Der gewöhnliche Inhalt einer Kontokorrent-Abrede ist die Festlegung einer Rechnungsperiode, daher der Zeitabschnitt zwischen den zwei Rechnungsabgleichungen. Wenn eine solche Vereinbarung fehlt, so greift dann die Zweifelsregel, die besagt, dass eine Rechnungsperiode des Kontokorrents den Zeitraum von einem Jahr aufweist. Besonders wichtig ist die Kontokorrent- Abrede beim Banken- Kontokorrent, wobei sich dort die Rechnungsperiode aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, welche im Moment ebenfalls bei einem Jahr liegt.

Es müssen beim Kontokorrent zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Forderung oder eine Leistung Teil eines Kontokorrents sein kann. Zuallererst muss die Leistung oder die Forderung kontokorrentfähig sein. Im Zweifel sind nur jene Forderungen und Leistungen kontokorrentfähig, die buchungsfähig sind. Dabei müssen die Forderungen oder Leistungen nicht auf Geld gerichtet sein, aber es muss ein einheitlicher, wenn auch anderer Maßstab gebildet worden sein.

Die zweite Voraussetzung ist die Kontokorrent- Gebundenheit. Die Parteien bestimmen selbst, welche kontokorrentfähigen Forderungen und Leistungen tatsächlicher Teil des Kontokorrents sind. Einige Punkte sind jedoch bei der Auslegung einer Kontokorrent- Abrede zu beachten. Alle Forderungen, die in gewöhnlichen Geschäften entstanden sind, werden im Zweifelsfall als Kontokorrent gebunden gesehen. Unerwartete oder ungewöhnlich hohe Ansprüche hingegen werden nicht zu den kontokorrentgebundenen Forderungen oder Leistungen hinzugezählt. Forderungen, die auf sofortiger Zahlung nach der Fälligkeit basieren, werden auch nicht hinzugezählt, weil dies nicht zur periodischen Abrechnung passt. Befristete oder bedingte Forderungen oder Leistungen, die erst nach der kommenden Soldofeststellung fällig werden, sind nach heutiger Lehrmeinung strittig, jedoch ist die Mehrheit hierbei für eine Kontokorrent-Zugehörigkeit.

Auch Forderungen, die nicht klagbar sind, können Kontokorrent- zugehörig sein, aber diese stehen nur unter der auflösenden Bedingung, dass der Schuldner die Erfüllung seiner Schuld verweigert. Wechsel- als auch Scheckforderungen sind im Zweifelsfall nicht Kontokorrent-Zugehörig, weil die Forderungen nicht vor der Fälligkeit abtretbar wären, und daher die Umlauffähigkeit dieses Wertpapiers nicht mehr gegeben wäre. Außerdem würden nach der Saldofeststellung die Vorteile des Wechselprozesses und des Scheckprozesses, nämlich die erleichterte und schnelle Durchsetzungsmöglichkeit seines Rechtes, verloren gehen, weil dann die Saldoforderung geltend gemacht werden muss, die ja selbst keine Wechselforderung oder Scheckforderung ist.

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