Bestimmungen über die Sicherheiten im Kontokorrent und über seine Beendigung




Die Parteien des Kontokorrents können jederzeit durch eine gegenteilige Handlung dieses Kontokorrent aufheben, nämlich auch dann, wenn die Geschäftsverbindung trotzdem weiterläuft. Das befristete Kontokorrent endet mit Ablauf der Frist. Das Kontokorrent endet jedenfalls mit Beendigung der Geschäftsbedingung, da die Geschäftsbedingung die wesentliche Grundlage des Kontokorrents ist. Wann die Parteien auch immer es wollen, endet die Geschäftsverbindung, was gegebenenfalls durch eine Auslegung zu ermitteln ist. Das Ende einer Geschäftsverbindung ist jedoch noch nicht gegeben, wenn allein die Tatsache vorliegt, dass schon länger keine Geschäfte mehr getätigt wurden. Beim Wegfall eines Partners wird das Kontokorrent nur dann beendet, wenn damit auch gleichzeitig die Geschäftsverbindung beendet wird, wie etwa bei einer Geschäftsauflösung. Ein Tod endet ein Kontokorrent nur dann, wenn die Erben die Geschäftsverbindung nicht weiterhin aufrecht erhalten.

Ein Kontokorrent ist im Zweifel während der Rechnungsperiode jederzeit und ohne das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes kündbar. Klagt eine Partei während einer offenen Rechnungsperiode den Saldo der anderen Partei ein, so ist dieser Vorgang als Kündigung anzusehen, denn mit einer Kündigung kann der Anspruch auf einen Saldo auch eingeklagt werden. Die gesetzlichen Regelungen zur Beendigung des Kontokorrents sind nicht zwingend, da die Parteien vordergründig selbst Kündigungsgründe und Kündigungsfristen vereinbaren können. Ebenso ist es möglich, das Kündigungsrecht zur Gänze auszuschließen, allerdings kann auch hierbei das Kontokorrent nach den allgemeinen Regeln für Dauerschuldverhältnisse jederzeit bei Vorlage eines wichtigen Grundes gekündigt werden.

Eine Konkurseröffnung über das Vermögen eines Partners beendet das Kontokorrent. Die Begründung hierfür liegt darin, dass eine Kontokorrent- mäßige Abwicklung von Forderungen beziehungsweise Leistungen dem Zweck des Konkurses widerspricht. Ein aktiver Saldo des Gemeinschuldners, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, wird Teil der Konkursmasse, und der passive Teil wird zur Konkursforderung. Eine Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens hingegen beendet das Kontokorrent nicht, aber die Rechnungsperiode wird nach heutiger Lehrmeinung durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens beendet.

Sämtliche Sicherheiten zur Besicherung des anerkannten Saldos, wie etwa durch Pfand, Bürgschaften oder anderen Arten von Sicherungen, bestehen in jenem Umfang weiter, soweit die Forderungen, für welche die sämtlichen Sicherungen bestellt wurden, im Saldo noch enthalten sind. Das heißt, dass sich die Partei aus allen jenen Sicherungen befriedigen kann, wo die besicherte Forderung noch besteht. Eine Sicherheit muss für eine Kontokorrente- Einzelforderung bestellt werden, dass es keine Sicherungen für den Saldo geben kann. Einzig gibt es die sogenannte „Kontokorrent- Bürgschaft“ welche als Verbürgung für den festgestellten Saldo verwendet wird.

Als Sicherheiten gelten der Pfand, die Bürgschaft, die gesetzliche und vertragliche Solidarhaftung einer dritten Person, das Sicherungseigentum, die Sicherungsabtretung von Forderungen, das Zurückbehaltungsrecht und nach heutiger Lehrmeinung auch die Aufrechnung. Ebenfalls zählt der Eigentumsvorbehalt hierzu, jedoch ist dieser bestritten. Auch die Gesellschafterhaftung zählt zu den Sicherheiten des Kontokorrents. Bei ausgeschiedenen Gesellschaftern führt dies aber zu Auslegungsproblemen, weil sich das Kontokorrent-Recht und das Gesellschaftsrecht widersprechen.

Beispielsweise nimmt sich die Offene Gesellschaft A einen Kontokorrent Kredit bei der Bank B. X ist der Gesellschafter der Offenen Gesellschaft A, und scheidet jedoch am 21. April 2010 aus, welche Tatsache auch noch am selben Tag in das Firmenbuch eingetragen wird. Am Tagesauszug dieses Datums beträgt der Saldo der OHG A Euro 54.000,-. Dieser Saldo verändert sich jedoch laufend, und seinen tiefsten Punkt erreicht er am 23. September 2010 mit Euro 12.000,-. Bei dem Rechnungslegungsabschluss am 31. Dezember 2010 beträgt der Saldo Euro 38.000,- und wird in dieser Höhe auch von der Offenen Gesellschaft A anerkannt. Am 24. März 2011 wird über das Vermögen der Offenen Gesellschaft A der Konkurs eröffnet. Die Bank B nimmt den ausgeschiedenen Gesellschafter X für die Haftung in Anspruch.

Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet hier nur für alte Verbindlichkeiten, also für all jene Schulden, die vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft begründet wurden. Die Haftung des X beschränkt sich auf jenen Saldo, der am Tag seines Ausscheidens vorlag, also bei Euro 54.000,-. Kontokorrentrechtlich ist die Haftung durch den niedrigeren nächsten Saldo begrenzt. In diesem Beispiel ist aber nicht der niedrigste Saldo, die Euro 12.000,- heranzuziehen, weil dieser nur ein Rechnungsposten, nicht aber ein Rechnungsabschluss im Sinne der Kontokorrent-Abrede war. Die Grenze der Haftung bildet der nächste Saldo bei Rechnungsabschluss; in diesem Beispiel zum 31. Dezember 2010, in der Höhe von Euro 38.000,-. Der Gesellschafter X haftet daher der Bank B für Euro 38.000,-.

Eine Einzelforderung des Kontokorrents nicht pfändbar, da eine Pfändung beim Kontokorrent nur als Saldopfändung in bestimmten Fällen möglich ist. Ein Gläubiger kann ein Saldoguthaben pfänden, also jenen rechnerischen Saldo, der sich zum Zeitpunkt der Pfändung ergab. Gefährlich wäre für den Gläubiger, wenn man ihn auf jenen Saldo beschränken wollte, der sich beim Rechnungsabschluss nach dem Ablauf der Rechnungsperiode ergab, da beim Hinzukommen von neuen Schulden im Kontokorrent sich sein Guthaben und damit den Erlös aus der Pfändung verringern würde. Davor will der Gesetzgeber den Gläubiger schützen, in dem jener Saldo zählt, der zum Zeitpunkt der Pfändung feststand. Die Schuldposten aufgrund neuer Geschäfte nach der Pfändung werden dem Gläubiger gegenüber nicht berücksichtigt.

Mit der Pfändung selbst wird das Kontokorrent jedoch nicht beendet, es wird nur für das Verhältnis zwischen dem Gläubiger uns dem Schuldner buchhalterischer Abschluss vorgenommen, und den gegenwärtigen Saldo ermitteln zu können. Auch die Rechnungsperiode wird nicht durch die Pfändung beendet. Strittig ist jedoch, ob der Gläubiger sofort eine Zahlung verlangen kann, oder nicht. Geht man davon aus, dass die Rechnungsperiode normal weiter verläuft, so hat der Gläubiger den Zahlungsanspruch erst nach dem Rechnungsabschluss. Das Kontokorrent kann auch nicht gekündigt werden durch den Pfandgläubiger, nur um den Aufschub seines Zahlungsanspruches zu verhindern.

Der Gegenstand der Pfändung ist also der Saldo zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner, welches der Inhalt eines Pfändungsbeschlusses ist. Stehen beispielsweise X und Y in einem Kontokorrent- Verhältnis und Z hat eine Forderung gegen X aus einer Warenlieferung und pfändet das Saldoguthaben des X aus dessen Kontokorrent mit Y. Y ist dann der Drittschuldner.

All jene Schuldposten, die durch neue Geschäfte nach der Pfändung zustande kommen, werden nicht berücksichtigt, und dies ist deshalb von großer Bedeutung, da der pfändende Gläubiger zwar auf den Tagessaldo greifen kann, aber mit der Geltendmachung seines Zahlungsanspruches bis zum Rechnungsabschluss warten muss. Es liegt kein neues Geschäft vor, wenn der Rechtsgrund für das Geschäft schon vor der Pfändung, also vor der Zustellung des Pfändungsbeschlusses zustande gekommen ist. Neue Habensposten nach der Pfändung kommen dem Gläubiger jedoch auch nicht zugute.

Unabhängig von den vorher erwähnten Bestimmungen stehen einem Gläubiger nach den allgemeinen Regeln des Exekutionsrechts zwei weitere Möglichkeiten offen, die Pfändung des Saldos aus dem nächsten Rechnungsabschluss und die Pfändung aller zukünftigen Saldos. Das Objekt der Exekution ist durch das bestehende Kontokorrent ausreichend bestimmbar. Der Vorteil für den Gläubiger bei der Pfändung des Saldos aus dem nächsten Rechnungsabschluss gegenüber der Pfändung aus dem gegenwärtigen Saldo liegt darin, dass die Habensposten seines Schuldners, die zwischen der Pfändung und dem Rechnungsabschluss neu hinzukommen, dem Gläubiger zugutekommen. Auf der anderen Seite jedoch, lässt der Gläubiger hierbei auch neue Schuldposten gegen sich wirken lassen. Wenn der Gläubiger aber die Vorteile beider Pfändungsarten auskosten möchte, so kann dieser eine sogenannte Doppelpfändung durchführen, welche eine Pfändung des gegenwärtigen und des zukünftigen Saldos beinhaltet.

Die zweite Möglichkeit ist die Pfändung aller zukünftigen Saldos, da nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes ein Gläubiger auch alle zukünftigen und für den Schuldner aktiven Salden aus dem Kontokorrent pfänden kann, bis der Gläubiger vollständig befriedigt ist. Auch hier reicht es aus, die künftigen Forderungen durch das Kontokorrent bestimmen zu können.

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