Nicht verändert wird die Rechtsnatur der Forderungen durch ihre Einstellung in ein Kontokorrent, da es trotzdem weiterhin um Forderungen aus einem Kaufvertrag, einem Kreditvertrag, einer Kommission oder vielen anderen handelt. Auf die Geltendmachung der Forderungen, ihre Verfügbarkeit und der Zugriff durch dritte Person hat die Kontokorrent-Gebundenheit aber sehr wohl Auswirkungen. Auch ihre Fälligkeit und die Möglichkeit der Erfüllung, vor allem bei Einzelforderung werden durch die Kontokorrent-Gebundenheit verändert. Kontokorrent-gebundene Forderungen können heute nicht mehr selbständig geltend gemacht werden, da die Parteien durch die Einbindung der Forderung in das Kontokorrent über diese Forderung bereits verfügt haben. Der selbständigen Geltendmachung der Einzelforderung mit Hilfe einer Leistungsklage würde diese einvernehmliche Regelung über die Verfügung widersprechen. Eine Feststellungsklage hingegen ist möglich, weil hierbei nur der streitige Bestand der Forderung durch das Gericht geklärt werden soll.
Eine Abtretung von Forderungen, eine Verpfändung, eine Aufrechnung und eine Pfändung durch eine dritte Person können daher nicht Bestandteil einer Kontokorrent- zugehörigen Forderung werden. Fällig wird die Einzelforderung nicht vor Ablauf der Rechnungsperiode, da ja ihre periodische Verrechnung vereinbart wurde. Die Verjährung beginnt somit erst mit dem Ablauf der Rechnungsperiode, und für die Zeit dazwischen ist die Verjährung gehemmt. Die Verjährung würde bis zum Ende des Kontokorrent-Verhältnisses gehemmt sein, und erst nach diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen, wenn der Saldo als neuer Rechnungsposten auf die neu erstellte Rechnungsperiode übertragen werden sollte.
Zahlungen während der Rechnungsperiode verändern erst nur den Saldo in der Buchhaltung, aber haben keine Erfüllungswirkung. Neben den Forderungen und Leistungen werden dem Vertragspartner Zinsen in Rechnung gestellt, weshalb eine in Kontokorrent-gestellte Forderung ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu verzinsen sind, aber nicht nur verzinsliche Forderungen sind Kontokorrent- fähig. Die Zinsen selbst gehören zum Kontokorrent dazu, und teilen dasselbe rechtliche Schicksal wie die Hauptforderung selbst, zu der sie gehören. Eine extra Verjährung von Zinsen beispielsweise ist daher nicht möglich. Auch gibt es im Kontokorrent Zinseszinsen, welche die Zinsen jener Zinsen sind, die im Saldo festgestellt wurden. Unter Nichtunternehmern, also Verbrauchern gibt es Zinseszinsen nur nach gesonderter Vereinbarung.
Ausschlaggebend für das Kontokorrent sind die periodische Verrechnung und die Saldofeststellung. Die Verrechnung ist nicht nur ein Buchungsvorgang sondern ein Fall der einverständlichen Aufrechnung, und hat eine Tilgungsfunktion, also Erfüllungsfunktion. Am Ende des Abrechnungszeitraumes entsteht ein Guthaben für die eine oder für die andere Vertragspartei, und die somit entstandene Saldoforderung besteht in einem Zahlungsanspruch, welche auch eingeklagt werden kann. Diese Saldoforderung ist anders als bei der Saldoerkenntnis in ihrem Bestand von den verrechneten einzelnen Forderungen abhängig, aber noch keine eigenständige Forderung. Dies bedeutet, dass der Saldogläubiger im Falle eines Prozesses jede einzelne Forderung beweisen muss.
Das Kontokorrent ist nicht nur durch die Verrechnung gekennzeichnet, sondern vor allem durch die sich daran anschließende Feststellung des Saldos. In der Praxis geschieht dies dadurch, dass die eine Partei die Verrechnung durchführt, den Abschluss der Rechnung erstellt, und den sich daraus ergebenden Saldo dann der anderen Partei zur Anerkennung übersendet. Lange Zeit umstritten waren die Rechtsnatur und die Rechtswirkungen des Saldoerkenntnisses. Heute unterliegt der anerkannte Saldo den allgemeinen Regeln über die Mangelhaftigkeit von Rechtsgeschäften kann insbesondere aufgrund von Willensmangel angefochten werden. Wenn der Saldoermittlung Forderungen zugrunde gelegt werden, die nicht, oder nicht in der angegebenen Höhe bestanden haben, dann kann ein solcher Motivirrtum, wenn er unbeachtlich ist, jedoch nicht angefochten werden. Wenn das Saldoergebnis daher wegen Willensmangel nicht angefochten werden kann, dann dient das Bereicherungsrecht durch die andere Partei zum Interessensausgleich.