Um eine Genossenschaft gründen zu können, ist die Annahme einer Genossenschaftsfirma, die schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrages als auch die Eintragung des Vertrages in das Firmenbuch notwendig. Bei der schriftlichen Abfassung des Genossenschaftsvertrages bestehen außer der Schriftlichkeit keine weiteren Formerfordernisse. Der notwendige Mindestinhalt des Genossenschaftsvertrages ist detailliert im Gesetz geregelt, und in diesem Vertrag darf auch nur dann von den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes abgewichen werden, wenn dies für ausdrücklich zulässig im Gesetz festgeschrieben ist.
Nach dem Genossenschaftsrevisionsgesetz darf die spätere Eintragung im Firmenbuch nur dann durchgeführt werden, wenn der Genossenschaft bei der Gründung die Aufnahme in einem anerkannten Revisionsverband garantiert worden ist. Eine Genossenschaft entsteht wie auch die Kapitalgesellschaften mit einer Eintragung im Firmenbuch. Ist die Genossenschaft bereits vorher tätig, so besteht eine Vorgesellschaft, für die eine gesetzliche Handelndenhaftung besteht, wenn vor der Eintragung im Firmenbuch schon im Namen der Genossenschaft gehandelt wird.
Die Genossenschafter werden nicht ins Firmenbuch eingetragen, jedoch hat die Genossenschaft ein Mitgliederregister zu führen, in das jedermann Einsicht nehmen kann. Die Erklärung zum Beitritt der Mitglieder der Genossenschaft muss schriftlich abgefasst werden. Die Eintragung in das Genossenschaftsregister wirkt nicht rechtsbegründend sondern nur noch bestätigend.