Wesen und Merkmale der EWIV
Der Zusammenschluss der europäischen Staaten zu einer Europäischen Union führt auch zu dem Wunsch nach Rechtsformen, die nicht zu sehr an einen Mitgliedstaat gebunden sind. Um den europäischen Gedanken zu verwirklichen sind supranationale Gesellschaften notwendig. Eine dieser bisher durch das europäische Recht entsandene Rechtsform ist die Europäische Wirtschafts- und Interessenvereinigung. Diese Gesellschaftsform ist nicht frei, sondern zweckgebunden. Die Europäische Wirtschafts- und Interessenvereinigung ist für grenzüberschreitende Kooperationen vorgesehen. Gemeint sind damit die Zusammenarbeit bezüglich Werbetätigkeiten oder Forschungsprojekte. Die Regelungen finden sich teilweise in einer Verordnung des Rates der Europäischen Union und teilweise in den Ausführungsgesetzen dazu.
Gründung der EWIV
Die Gründung der Europäischen Wirtschafts- und Interessenvereinigung erfolgt durch den Zusammenschluss zweier selbständiger Unternehmen. Diese bleiben auch selbständig. Die Unternehmen schließen sich zur Erreichung eines bestimmten Zieles zusammen. Der Zusammenschluss erfolgt durch einen Gründungsvertrag. Die Gesellschaft ist in das Firmenbuch einzutragen. Zuständig ist das Gericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat. In das Firmenbuch ist auch der Unternehmensgegenstand aufzunehmen. Die Firma muss die Bezeichnung Europäische Wirtschafts- und Interessenvereinigung enthalten oder zumindest die Abkürzung EWIV. Mit Firma ist der Name, der im Firmenbuch eingetragen wird, gemeint. Die Europäoische Wirtschafts- und Interessenvereinigung unterliegt einigen Beschränkungen. Sie darf nicht mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen. Es darf durch sie keine Leitungs- oder Kontrollmacht über die Unternehmen ausgeübt werden, die ihr angehören.
Mitglieder einer Europäischen Wirtschafts- und Interessenvereinigung können sowohl natürliche Personen, als auch Gesellschaften sein. Die Vereinigung muss aber aus mindestens zwei Personen bestehen. Das können entweder zwei natürliche Personen, oder zwei Gesellschaften sein. Ebenso eine natürliche Person und eine Gesellschaft. Der Gründungsvertrag muss einen Mindestinhalt aufweisen, um gültig sein. Zwingender Bestandteil sind beispielsweise der Sitz, der Unternehmensgegenstand und den Namen der Gesellschaft.
Geschäftsführung, Vertretung nach außen und haftung
Die Führung der Geschäfte übernimmt ein Geschäftsführer, der von den Mitgliedern der Gesellschaft bestimmt wird. Die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten erfolgt ausschließlich durch den Geschäftsführer. Nur er kann für die Gesellschaft bindende Rechtsakte setzen. Benötigt die Vereinigung etwa Material oder Ähnliches kann den Einkauf nur der Geschäftsführer tätigen. Die Gewinne der Gesellschaft gelten als Gewinne der Mitglieder und werden dem Verhältnis entsprechend aufgeteilt. Ebenso haben die Gesellschafter die Verluste anteilsmäßig zu tragen. Die Haftung ist unbeschränkt. Das bedeutet im Falle von Verbindlichkeiten der Gesellschaft können die Gläubiger auf das Vermögen der Mitglieder zurückgreifen. Diese haften mit ihrem gesamten Vermögen.
Auflösung und Beendigung der EWIV
Die Auflösung der Europäischen Wirtschafts- und Interessenvereinigung erfolgt nach den selben Grundsätzen, wie bei anderen Personengesellschaften. Das Vermögen der Gesellschaft wird durch die Liquidation aufgeteilt. Entstehen bei der Vermögensaufteilung Streitigkeiten, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat. Den Sitz hat die Gesellschaft dort, wo die Hauptverwaltung ist. Die Besonderheit ist hier, dass die grundsätzliche Ausgestaltung der Gesellschaft aus dem Europäischen Gemeinschaftsrecht folgt. Die Grundlage dafür ist die EWIV Verordnung des Rates. Die Gesellschaft ist aber dennoch gewissermassen an den Mitgliedstaat gebunden, in dem sie den Sitz hat. Das Europarecht regelt etwa die Liquidation des Gesellschaftsvermögens überhaupt nicht. Eine EWIV, die in Österreich ihren Sitz hat, wird nach den österreichischen Regeln aufgelöst.