Die Rechte und Pflichten der Genossenschafter




Durch den Beitritt in schriftlicher Form erfolgt der Erwerb der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, wobei hier die Zustimmung des zuständigen Organs erforderlich ist. Nach dem gesetzlichen Modell bei einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung ist die Mitgliedschaft übertragbar, doch ist die Übertragung an die Zustimmung des Vorstandes gebunden. In einem solchen Fall ist auch der Geschäftsanteil vererblich, wenn dies im Genossenschaftsvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Bei einer Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung ist die Mitgliedschaft jedoch nicht vererblich, wenn der Genossenschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Aus dem Gesetz wird weiters abgeleitet, dass auch die Übertragbarkeit der Mitgliedschaft unter Lebenden einer Festsetzung im Genossenschaftsvertrag bedarf. Mit dem Tod des Genossenschafters, bei der Übertragung des Geschäftsanteiles, soweit dies zulässig ist, und durch eine Kündigung, also durch einen Austritt endet die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft. Auch ist ein Ausschluss eines Genossenschaftlers, wenn dies im Genossenschaftsvertrag vorgesehen ist, möglich.

Ein Genossenschafter hat ein Auskunftsrecht und ein Stimmrecht in der Generalversammlung, jedoch enthält das Genossenschaftsgesetz keine eigene Rechtsgrundlage für einen individuellen Informationsanspruch des Genossenschafters. Die Rechte des Genossenschafters werden grundsätzlich in der Generalversammlung ausgeübt. Nach neuerer Rechtsprechung sind die Rechtsgrundsätze zum Anspruch auf Informationen eines ausgeschiedenen Genossenschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch auf den ausgeschiedenen Genossenschafter analog, also sinngemäß anzuwenden. Weiters hat der Genossenschafter das Recht auf eine gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit deines Generalversammlungsbeschlusses, Anspruch auf Ausfolgung des Genossenschaftsvertrages und des Rechnungsabschlusses, Einsicht in das Protokollbuch sowie in das Mitgliederregister. Ebenfalls haben zehn Prozent der Genossenschafter das Recht auf Antrag der Einberufung der Generalversammlung.

Bezüglich der Vermögensrechte hat der Genossenschafter Anspruch auf den Gewinnanteil, wenn Gewinne erzielt werden, sowie Anspruch auf das Geschäftsguthaben, welches das Genossenschafterkonto ist, worauf Einlagen, Gewinne und Verluste verbucht werden, und im Falle des Ausscheidens hat der Genossenschafter auch Anspruch auf seinen Anteil am Liquidationserlös. Auch hat er einen Anspruch auf Leistungen der Genossenschaft gemäß seinem Förderungsauftrag, wie etwa einen Warenbezug, eine Wohnungszuteilung oder die Nutzung vom genossenschaftlicher Anlagen und Maschinen.

Ebenso wie Rechte hat ein Genossenschafter auch Pflichten, wie etwa die Leistungspflicht der Einlage nach dem Genossenschaftsvertrag oder die Deckungspflicht der Genossenschafter. Im Falle eines Ausscheidens oder der Auflösung der Genossenschaft mit beschränkter Haftung haftet der Genossenschafter aus seiner Deckungspflicht drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens oder der Auflösung der Gesellschaft. Bei einer Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung gilt grundsätzlich dieselbe Bestimmung, jedoch beginnt die Verjährung im Falle einer späteren Fälligkeit einer Gläubigerforderung erst ab dieser. Auch kann im Genossenschaftsvertrag eine Verpflichtung der Genossenschafter zur Erbringung von Nebenleistungen vorgesehen sein, wie etwa die Verpflichtung zur Lieferung landwirtschaftlicher Produkte.

Die wichtigsten Gründe zur Beendigung einer Gesellschaft sind der Zeitablauf bei Genossenschaften, die nur auf bestimmte Zeit errichtet sind, ein Auflösungsbeschluss der Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit, eine Konkurseröffnung, eine Verschmelzung durch Aufnahme oder Neubildung der Genossenschaft oder eine Auflösung aufgrund des Ausscheidens aus einem Genossenschaftsverbandes und Nichtaufnahme in einen anderen. Die Abwicklung der Gesellschaft, also die Liquidation ist nach dem Vorbild der Bestimmungen der Offenen Gesellschaft geregelt. Die Vorstandsmitglieder sind dann Liquidatoren, insoweit der Genossenschaftsvertrag oder der Generalversammlungsbeschluss nicht anderes vorsieht, und diese müssen dann die Abwicklung besorgen.

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