Wer hat ein Recht auf Jagd?




Eingangs muss erwähnt werden, dass in Bezug auf Jagd und Fischerei auf den Schutz bestimmter Tierarten Rücksicht genommen werden muss. Denn bezüglich der Tiere gibt es einen allgemeinen Tierschutz und einen besonderen Tierschutz. Der allgemeine Tierschutz legt fest, dass es verboten ist, wild lebende Tiere mutwillig zu verfolgen bzw. zu beunruhigen oder zu vernichten. Außerdem können Tiere, die in ihren Bestand gefährdet sind, durch Verordnung der Landesregierung entweder gänzlich oder teilweise geschützt werden. Davon ausgenommen sind teilweise jagdbare Tiere, wie beispielsweise etwa Auerhahn bzw. Fasan oder Rotwild, wobei jedoch hinsichtlich dieser jagdbaren Tiere einige Regelungen gewisse Schonzeiten vorsehen.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass unter dem Begriff Jagd nicht nur das Schießen von Tieren, die im Wald leben verstanden wird, sondern auch die Sorge um die Erhaltung und um die Pflege eines artenreichen und gesunden Wildstandes sowie die Rücksichtnahme auf die Landwirtschaft und Forstwirtschaft verstanden wird. In erster Linie wird jedoch von fast allen Personen unter Jagd das Recht verstanden, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes dem Wild nachzustellen, es zu fangen sowie und erlegen und es sich anzueignen. Außerdem gehört zum Jagdrecht ebenso das Recht sich verendetes Wild, Fallwild sowie Geweihe und Eier des Federwildes anzueignen. Unter Fallwild versteht man ein Wild, das nicht bei der Jagd getötet wurde, wie beispielsweise etwa durch Autos.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass nur die Grundeigentümer, das heißt die Eigenjagdberechtigte, bzw. die Jagdpächter, das sind die Jagdausübungsberechtigte, in Eigenjagdgebieten und in umfriedeten Eigenjagdgebieten jagen dürfen. In Genossenschaftsjagdgebieten wiederum ist der Jagdpächter jagdausübungsberechtigt. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass in einigen Gebieten eine Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten bzw. entweder eine Jagdkarte oder eine Jagdgastkarte benötigt wird, um jagen zu dürfen. Unter Eigenjagdgebiete sind zusammenhängende Grundflächen von mindestens hundertundfünfzehn Hektar Fläche zu verstehen. Außerdem müssen diese Grundflächen eine Gestaltung und insbesondere auch Breite haben, die zur zweckmäßigen Ausübung der Jagd überhaupt geeignet ist, wobei es wiederum keinen Unterschied macht, ob die Grundflächen in einer Gemeinde oder in mehreren Gemeinden bzw. Bezirken liegen. Vielmehr wird verlangt, dass das Eigenjagdgebiet zu Beginn jeder Jagdperiode als solch ein Gebiet anerkannt sein muss.

Umfriedete Eigenjagdgebiete wiederum sind Jagdgehege, wobei es sich hierbei grundsätzlich um ein eingezäuntes Eigenjagdgebiet handelt. Es wird ebenso verlangt, dass ein umfriedetes Eigenjagdgebiet bzw. ein Jagdgehege ebenso zu Beginn jeder Jagdperiode als solch ein Gebiet anerkannt sein muss. Unter Genossenschaftsjagdgebiete sind alle Grundstücke, die im Bereich einer Gemeinde liegen, zu verstehen, welche zu Beginn einer Jagdperiode nicht als Eigenjagdgebiet oder umfriedete Eigenjagdgebiete bzw. Jagdgehege anerkannt wurde. Es ist ebenso erwähnenswert, dass es in einer Gemeinde auch mehrere Genossenschaftsjagdgebiete geben kann.

Bezüglich der Jagdperiode muss beachtet werden, dass diese neun Jagdjahre dauert, wobei das Jagdjahr vom 01. Jänner bis zum 31. Dezember läuft. In diesem Zusammenhang ist ebenso zu berücksichtigen, dass die derzeitige Jagdperiode vom 01. Jänner 2011 bis zum 31. Dezember 2019 läuft. Daher können Jagdgebiete auch nur für die Dauer einer Jagdperiode bzw. nur bis zum Ende der Jagdperiode verpachtet werden. Aus diesem Grund ist die Anerkennung von Grundflächen als Eigenjagdgebiete auch nur für die Dauer einer Jagdperiode bzw. bis zum Ende der Jagdperiode möglich.

Es ist ebenso wesentlich die Jagdgebietsfeststellung zu berücksichtigen, denn innerhalb von sechs Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres einer Jagdperiode haben Grundeigentümer ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd für die kommende Jagdperiode zu beantragen. Nach Ablauf dieser Frist und nach Prüfung der Anträge hat die Bezirksverwaltungsbehörde sodann mit Bescheid festzustellen, welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete bzw. als umfriedete Eigenjagdgebiete festgestellt werden und wem überhaupt die Befugnis zur Eigenjagd zusteht. Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen, dass die verbleibenden Grundstücke somit das Genossenschaftsjagdgebiet darstellen. Es ist ebenso erwähnenswert, dass der Grundeigentümer der Verpachtung hinsichtlich der Eigenjagdgebiete und der umfriedeten Eigenjagdgebiete bzw. des Jagdgeheges zusteht, wobei das Recht der Verpachtung hinsichtlich der Genossenschaftsjagdgebiete wiederum nur dem Jagdausschuss zusteht.

Es ist ebenso erwähnenswert, dass jede Person, die unberechtigt in fremdes Jagdrecht oder Fischereirecht eingreift, zu bestrafen ist. Das bedeutet, dass die betreffende Person, die unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Fischereirechts dem Wild nachstellt, fischt bzw. Wild oder Fische tötet, verletzt oder sich oder einer anderen Person zueignet, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundertundsechzig Tagessätze zu bestrafen ist. Zu bestrafen ist auch eine Person, die eine Sache, die Jagdrecht oder Fischereirecht eines anderen unterliegt entweder zerstört bzw. beschädigt oder sich bzw. einem anderen zueignet.

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